Befristeter Arbeitsvertrag bei Vorbeschäftigung nicht möglich?
Mein ehemaliger Chef und ich haben uns auf eine befristete Wiedereinstellung geeinigt. Es ist eine Win/Win Situation - für beide ist es eine gute Lösung. Ich habe eine berufliche Pause gemacht. Jetzt interveniert die Personalabteilung und gibt an dass keine befristeten Verträge bei einer Vorbeschäftigung geschlossen werden dürfen. Jetzt droht alles ins Wasser zu kippen denn das Unternehmen will momentan keine unbefristeten Verträge ausstellen. Für mich heisst das keinen Job! Gibt es Lösungsansätze für diese Situation?
3 Antworten
Es ist richtig:
Mit einem Arbeitgeber, mit dem bereits einmal ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, darf nach dem Teilzeit- und Befristungsgestz TzBfG § 14 "Zulässigkeit der Befristung" Abs. 2 Satz 2 kein nur kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen werden:
Eine Befristung nach Satz 1 [Anmerk. gemeint ist die "kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes"] ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Die bis vor etlichen Monaten vom Bundesarbeitsgericht BAG festgelegte Beschränkung auf eine nicht gegebene Vorbeschäftigung in den letzten 3 Jahren ist auf die Festlegung eines nicht näher bestimmten langen Zeitraumes (jedenfalls länger als 10 Jahre) zurückgenommen worden, weil das Bundesverfassungsgericht BVG die Entscheidung des BAG (Verbot bei einer Vorbeschäftigung nur in den letzten 3 Jahren) aufgehoben hat (in dem Fall des BVG war eine Vorbeschäftigung vor 22 Jahren unschädlich).
Erlaubt ist dann also nur ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis oder ein mit Sachgrund befristetes.
Aber:
Ein Sachgrund, der eine befristete Beschäftigung trotz bereits einmal bestandener Vorbeschäftigung erlaubt, kann aber auch der ausdrückliche und begründete Wunsch des Arbeitnehmers nach einem befristeten Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Zeit sein. Allerdings sind hier strenge Prüfkriterien anzulegen, um zu verhindern, dass ein solcher Arbeitnehmerwunsch nur vorgeschoben ist, um dem (eigentlich nicht erlaubten) Wunsch des Arbeitgeber nach einer kalendermäßigen Befristung zu entsprechen.
Ja, das ist richtig.
Das muss aber auch "unterfüttert" (begründet) werden können, das heißt, dass eine bloße Behauptung des Arbeitgebers nicht reicht.
Nun kann man sagen, dass alles möglich ist - vorausgesetzt, "wo kein Kläger, da kein Richter".
Das Problem für den Arbeitgeber aber ist bei nur vorgeschobenen Sachgründen für eine Befristung, dass der Arbeitnehmer am Ende die Unzulässigkeit der Befristung und das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gerichtlich feststellen lassen kann (unberücksichtigt, wie danach das "Klima" sein sollte).
Man müsste vorher wissen ob eine Sachgrund oder eine ohne Sachgrundbefristung vorlag.
Siehe dazu §14 TzBfG
Man muss wissen, wie du vorher eingestellt wurdest
Die Art der Vorbeschäftigung spielt überhaupt keine Rolle.
Entscheidend ist, dass keine erneute kalendermäßige Befristung erlaubt ist, wenn es bereits einmal ein Arbeitsverhältnis (zeit- oder sachgrundbefristet oder unbefristet) mit diesem Arbeitgeber gegeben hat.
Danke...der Grund liegt darin, dass die Auswirkungen der C-Krise auf das zukünftige Geschäft nicht gut eingeschätzt werden können und eine Befristung dem Unternehmen Sicherheit geben soll.
Du verstehst mich falsch. Man muss wissen, wie du vorher eingestellt wurdest - was es eine Sachgrundbefristung oder eine Befristung ohne Sachgrund. Lies dir den §14 durch.
eine Befristung dem Unternehmen Sicherheit geben soll
Das ist ja nun überhaupt kein plausibles Argument.
Denn wenn die wirtschaftliche Lage es erfordert, kann einem unbefristet Beschäftigten schließlich betriebsbedingt gekündigt werden.
ok, .., ich glaub ich habs verstanden.... es ergibt sich lediglich eine Lösung wenn wir einen Sachgrund haben...
Wie lange warst Du vorher bei dem Unternehmen beschäftigt?
Wie lange hast Du für das Unternehmen nicht mehr gearbeitet?
also ich war für 3 Jahre unbefristet beschäftigt und von 1,5 Jahren habe ich gekündigt....
Welche Rolle soll das spielen?
Siehe dazu §14 TzBfG
https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html
Dort steht es.
Wenn ich das richtig verstehe bestünde aber auch die Möglichkeit den befristeten AV auf ein Projekt zu fixieren, welches voraussichtlich. 2 Jahre dauern wird. Das wäre doch auch ein Sachgrund nach Absatz1 (1) "der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,2 - oder?