Autounfall bei Kaufland. Versicherung zahlt nur 50% des Schadens. Was tun?
Guten Abend,
ich bin auf dem Parkdeck von Kaufland angefahren wurden. Der Unfallverursacher fuhr deutlich zu schnell, (zwei Zeugen vor Ort haben das zu 100% bestätigt). Dazu kommt, dass ich von rechts mit Schritttempo gekommen bin, sprich hier greift die "Rechts vor Links" Ordnung (beides wurde ebenfalls von denselben Zeugen bestätigt). Bei der Einfahrt zu Kaufland steht auf den Schildern das hier die StVO. Gilt. Als die Polizeibeamten eingetroffen sind, hieß es nur "Wir sehen beim ersten Blick, wer hier der Schuldige ist (sie sprachen vom Unfallverursacher). Der Schaden an beiden Autos war hoch, vor allem an meinem (Gutachter hat Totalschaden festgestellt). Die Polizeibeamten haben mit Ihrem Equipment ausgemessen, dass der Unfallverursacher mind. 30km/h gefahren ist. Dieser befuhr die sogenannte "Hauptzufuhrstraße" (das ist die Fahrbahn die zur Ein- und Ausfahrt gilt). Dort dürfen dementsprechend keine Fahrzeuge Parken, ausschließlich Fahrbahnmarkierungen sind dort enthalten, keinerlei Parkplatzmakirungen. Ich Kamm aus einer sogenannten "Seitenstraße" und wollte mich um eine neue Runde zu Fahren auf der Suche nach einem freien Parkplatz in diese Hauptzufuhrstraße vorschriftlich einordnen (sonst könnte man ja fahren wie beim Autoscooter).
Ich fasse zusammen:
Zwei Zeugen bezeugen, dass ich von rechts mit Schritttempo auf die Hauptzufahrtsstraße fahren wollte und das der Unfallverursacher viel zu schnell gefahren ist. Auf den Schildern steht das dort die StVO gilt. Das Gutachten wurde abgeschlossen mit dem Fazit: Totalschaden!.
Die gegnerische Versicherung sieht das anders:
"Entgegen ihrer Ansicht gilt die Regelung des § 8 StVO auf dem Parkplatzgelände nicht. Daran ändert auch die von dem Eigentümer aufgestellte Beschilderung nichts. Vielmehr ist hier lediglich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO maßgebend. Ein eindeutiger Straßencharakter der Fahrgassen, welcher hier zu einer anderen Bewertung führen könnte, liegt nicht vor. Wir verbleiben daher bei unserer bisherigen Haftungsquote von 50%"
Ich habe keine Rechtschutzversicherung. Mein Gutachter hat seinem Anwalt diesen Fall weitergeleitet, ohne dass ich etwas in dieser Hinsicht unterschrieben habe. Für mich war das ein normaler Prozess. Dieser steht auch in Kontakt mit mir, allerdings ist er 100% davon überzeugt, dass ich keine guten Chancen habe die gesamten 100% zu bekommen. Er ist der Meinung, dass am Ende ein Minus bei rauskommt, und rät mir ab vor Gericht zu gehen. Die Frage ist, was Soll ich davon halten????????! Soll ich einem Anwalt widersprechen, weil ich ihn nicht selbst aufgesucht und damit beauftragt habe?
7 Antworten
Auf parkplätzen gilt nur im Ausnahmefall rechts vor links! Die Versicherung (und dein Anwalt) geht wohl davon aus, dass ein solcher hier nicht vorliegt!
Das habe ich heute gerade dazu gelesen.
http://www.auto-motor-und-sport.de/news/stvo-parkplatz-regeln-unfall-11540164.html
Hallo Miguel4477,
das auf dem Parkplatz die StVO gilt ist völlig richtig.
Aber der § 8 der StVO (http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__8.html ) sagt:
An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt
Da es auf Parkplätzen aber keine Kreuzungen und Einmündungen im Sinne des § 8 gibt, gilt dort eben wie von der gegnerischen Versicherung angeführt, eben nicht rechts vor Links.
Dementsprechend wirst Du vermutlich vor Gericht nichts gegen die 50 zu 50 % Reglung ausrichten können. Am Ende würden auf Dich nur noch zu den Unfallkosten auch noch die Verfahrenskosten hinzukommen.
Chancen auf hundert Prozent zu kommen hast Du nur, wenn an der Stelle wo der Unfall geschehen ist, die Fahrbahn richtig klar gegliedert ist, sprich baulich so beschaffen ist, dass klar erkennbar ist, wo wer wie zu fahren hat und die Fahrbahn so breit ist, dass jedes Fahrzeug seine eigene Spur hat.
Ob das auf einem Parkdeck von Kaufland der Fall ist, vermag ich zu bezweifeln, aber natürlich nicht ganz auszuschließen.
Mein Rat. Wende Dich mal unter Vorlage von Fotos an die Rechtsabteilung Deiner Versicherung. Die Rechtsabteilung wird Dir da sicherlich kostenlos bei der Beurteilung der Verkehrsituation behilflich sein, denn die hat ja ebenfalls ein berechtigtes Interesse daran die Frage zu klären, denn sie ist es ja letztendlich die 50 % des Schadens zahlen soll.
Schöne Grüße
TheGrow
ja das ist grundsätzlich richtig, dass auf Privatparkplätzen die StvO nicht gilt, auch wenn es so ausgeschildert ist. Es gilt hier gegenseitige Rücksichtnahme, da unteranderem auch Fußgänger unterwegs sind. Daher wird bis auf wenige Ausnahmefälle vor Gericht immer geteilt.
äm, nein! Nur im öffentlichen Verkehr!
äm, nein! Nur im öffentlichen Verkehr!
Mismid, Du hast natürlich völlig recht. Die StVO gilt nur im öffentlichen Verkehr.
Aber auch auf Privatparkplätzen wie die von Kaufland findet öffentlicher Verkehr statt. Man spricht auch vom tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum, weil der Parkplatz von jedermann genutzt werden kann und keine Zugangskontrolle stattfindet.
Ob dort das Schild "Hier gilt die StVO" steht ist dabei unerheblich. Die StVO gilt immer, wenn ein Parkplatz von jedermann genutzt werden darf.
Trotzdem ist der Unfallverursacher am ende mit einer viel zu hohen Geschwindigkeit gefahren und genau das ist letztendlich der Grund, weshalb eine gerechte Aufteilung der Schuld nicht mal annährend infrage kommen darf. Das dort die StVO dort gilt und aber wiederum doch nicht gilt, ist lächerlich aber angekommen.
???
Natürlich gilt die StVO - auch wenn das nicht ausgeschildert ist.