Auto verleihen
was passiert wenn ich mein Auto verleihe und der Fahrer baut einen Unfall muss ich dan dafür haften oder der Fahrer? Und was passiert wenn der Fahrer unter Alkohol oder Drogen Einfluss Fährt bekomme ich dann auch eine Anzeige oder was passiert mir weil ich bin ja der Halter aber ich bin nicht mit im Auto also ich habs nur verliehen??
9 Antworten
was passiert wenn ich mein Auto verleihe und der Fahrer baut einen Unfall
Grds. haftet deine Kfz-Versicherung. Inwieweit du den Schaden (Rückstufung) ersetzt bekommst hängt nun davon ab, ob der Leiher zahlungsfähig wäre.
G imager761
Hallo tesouro,
strafrechtlich wirst Du wegen der Trunkenheitsfahrt nicht bestraft. Gem. § 316 StGB der den Straftatbestand = Trunkenheit im Verkehr regelt, kann nur der alkoholisierte Fahrer bestraft werden.
Zivilrechtlich sieht es so aus:
Deine Versicherung muss den Unfallschaden an fremden Sachen und Personen zahlen, kann Dich bzw. den Fahrer aber in Regress in Höhe von bis zu 2500,- Euro nehmen. Dementsprechend wirst Du als Halter dann in der Versicherung hochgestuft, insofern Du keinen sogenannten Rabattretter hast. Den Schaden am eigenen Fahrzeug wird die Versicherung allerdings auch selbst wenn Du eine Vollkaskoversicherung hast, nicht übernehmen.
Den Schaden am eigenen Fahrzeug und die Mehrkosten durch die Hochstufung könntest Du Dir aber von Deinem Freund wiederholen.
Schöne Grüße
TheGrow
Der Betrag von 2.500 € ist falsch - es ist möglich bis 5.000 €
Für den Unfall haftet der Fahrer. Ist der Fahrer unter Alkoholeinfluss (und der Halter weiß davon, wenn er dem Fahrer sein Fahrzeug zur Verfügung stellt), kann auch der Halter zur Rechenschaft gezogen werden.
Hallo Urknall,
die Antwort von kodi1123 dürfte sich eher auf die strafrechtliche Relevanz beziehen und dort hat kodi1123 richtig angeführt, dass da der Fahrer und nicht der Halter belangt wird. Kodi hat noch mit angeführt:
(und der Halter weiß davon, wenn er dem Fahrer sein Fahrzeug zur Verfügung stellt), kann auch der Halter zur Rechenschaft gezogen werden. >
Das kann ich so weder bestätigen, noch wiederlegen. Mir persönlich wäre jetzt kein Gesetz bekannt, nachdem der Halter auch bestraft werden kann, wenn er gestattet, dass eine angetrunkene Person sein Fahrzeug führt. Aber wenn ich ehrlich bin, war ich auch der Meinung das der Halter in dem Fall auch bestraft werden kann, nur finde ich kein Gesetz, wo das steht.
Denke mal, Du beziehst Dich jetzt bei Deiner Aussage nur auf die versicherungstechnische Seite. Insofern hast Du natürlich recht.
Ich habe allerdings mal eine Frage zu Deiner Aussage an Dich. Du schreibst:
....rsacht haben, wird die Gesellschaft den Halter ggfs. in Regress nehmen, gegen den berechtigten Fahrer hat die Vers-Gesellschaft keine Handhabe >
Ist das Fakt oder vermutest Du das nur? Einerseits leuchtet es ein, dass sich die Versicherung vom Vertragspartner und nicht von einer fremden Person das Geld zurück holt, auf der anderen Seite, der Halter hatte in der Regel ja keinen Einfluss auf die Alkoholfahrt und wird trotzdem in Regress genommen und nicht der Fahrer? Vom Gerechtigkeitssinn her würde ich ja den Fahrer der sich bewusst Alkoholisiert ans Steuer gesetzt hat und nicht den Halter der nichts von der Trunkenheit wusste zur Rechenschaft ziehen.
Aber mir ist klar, Gerechtigkeit und Versicherungsrecht sind nicht immer wirklich identisch.
Aber würde mich nun interessieren, ob Deine Antwort richtig ist oder ob Du nur vermutest, dass der Halter und nicht der Fahrer in Regress genommen wird.
Schöne Grüße
TheGrow
Das kann ich so weder bestätigen, noch wiederlegen. Mir persönlich wäre jetzt kein Gesetz bekannt, nachdem der Halter auch bestraft werden kann, wenn er gestattet, dass eine angetrunkene Person sein Fahrzeug führt.
Ich kenne das Gesetz auch nicht, hab's so in der Fahrschule gelernt. Ab einer gewissen Grenze ist es eine Straftat, alkoholisiert Auto zu fahren. Vielleicht kann der Halter dann wegen Beihilfe belangt werden.
sollte der Fahrer unter Alk-Einfluss den Unfall verursacht haben, wird die Gesellschaft den Halter ggfs. in Regress nehmen, gegen den berechtigten Fahrer hat die Vers-Gesellschaft keine Handhabe.
@urknall, oh doch, denn in Regress gegen den Halter/VN kann sie nur dann gehen, wenn dieser die Alkoholfahrt zugelassen hat. Ansonsten kann sie nur gegen den Fahrer in Regress gehen.
Du mußt dafür haften (deine KFZ Haftpflichtversicherung), denn es ist dein Auto und es ist deine Versicherung.
Du bekommst auch die Post von der Polizei, denn deine Anschrift ist in der KFZ Zulassungstelle hinterlegt.
Jedoch bekommt der Fahrer die Anzeige, wenn er unter Alkohol und Drogen stand. Verursacht er in diesem Zustand einen Unfall, mußt du haften, also deine KFZ Haftpflichtversicherung. Der Fahrer wird in Regress genommen, den Rest übernimmt die Versicherung und du wirst dafür hochgestuft.
Die Kasko zahlt nicht für den Schaden an deinem Auto.
Also überlege es dir gut, an wen du dein Auto verleihst!!
Ergänzung mit Hinweis auf die Versicherungsbedingungen:
D Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? D.1 Bei allen Versicherungsarten Vereinbarter Verwendungszweck
D.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden. Berechtigter Fahrer D.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Fahren mit Fahrerlaubnis D.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
D.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung Alkohol und andere berauschende Mittel
D.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
D.4 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
D.4.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1, D.2 und D.3 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus D.2.1 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben. D.4.2 Abweichend von D.4.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung D.4.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.4.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23 und 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei sind. D.4.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Für den Unfall haftet die Kraft-Haftpflichtversicherung vom Halter und nicht der Fahrer, zumindest mal aus versicherungstechnischer Sicht, sollte der Fahrer unter Alk-Einfluss den Unfall verursacht haben, wird die Gesellschaft den Halter ggfs. in Regress nehmen, gegen den berechtigten Fahrer hat die Vers-Gesellschaft keine Handhabe. Beim Rest stimme ich Dir zu.