Auto geschenkt bekommen, früherer Fahrzeughalter noch vor ummelden verstorben
Ich hab von meinem Opa ein Auto geschenkt bekommen, leider verstarb mein Opa noch bevor das Auto auf mich umgemeldet wurde. Ich habe zwar den Fahrzeugbrief sowie einen Brief von meinem Opa in dem steht das er mir das Auto geschenkt hat. Meine Frage ist jetzt gehört das Auto nun mir, oder wird es nach der gesetzlichen Erbfolge "aufgeteilt"?
6 Antworten
Hallo!
Vererbt wird immer das ganze Vermögen. Also alles was dem Erblasser gehörte und auch alles was er geschuldet hat.
In deinem Fall gibt es jetzt zwei Möglichkeiten, die aber beide auf dasselbe hinauslaufen.
1. Die Schenkung und die Übereignung haben schon stattgefunden
In diesem Fall gehörte das Auto nicht mehr deinem Opa, sondern dir. Vererbt werden konnte es also nicht mehr.
2. Die Schenkung hat schon stattgefunden, die Übereignung noch nicht
In diesem Fall gehörte das Auto zum Zeitpunkt des Todes noch deinem Opa. Demnach ist es auch in die Erbschaft mit eingeflossen. Allerdings fließen da auch alle Verpflichtungen mit ein. Du hast aus dem Schenkungsvertrag einen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Übereignung - und diesen Anspruch müssten die Erben erfüllen.
Du siehst: Im Endeffekt kann dir dein Auto niemand mehr nehmen ;-)
Was hier noch angesprochen wurde ist ein möglicher Widerruf der Schenkung. Eine Schenkung ist aber ein Vertrag wie jeder andere auch, den man nicht einfach widerrufen kann. Dazu müssen schon ganz spezielle Gründe vorliegen. Das Gesetz hat diese in §§ 528, 530 BGB normiert.
Aber solange dein Opa nicht verarmt ist nach der Schenkung, oder du dich einer schweren Verfehlung (nach dem Leben trachten z.B.) oder eines groben Undanks (z.B. moralisch verwerfliche ehrverletzende Äußerung gegenüber dem Schenker) "schuldig" gemacht hast, ist die Schenkung nicht widerrufbar. Auch nicht von den Erben...
Du musst dir also keine Sorgen um dein Auto machen: Es gehört dir bzw wird bald dir gehören (je nachdem ob schon übereignet wurde oder nicht).
Wie immer: Keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit ;-)
ist die Übereignung entbehrlich. Siehe § 929 BGB Satz 2.
Aber genau das ist doch eine Form der Übereignung ;-) Ich weiß aber was du meinst!
Wir wissen ja nicht, ob die Übergabe vor oder nach der Schenkungszzsage stattfand. Falls danach, liegt Fall 1 vor. Da gibt es ja sowieso kein Problem. Falls zuvor, handelt es sich um Fall 2. Und in diesem Fall bedarf es einer Übereignung nicht, die vorherige Übergabe (die noch keine Übereignung war) reicht aus.
So meinte ich das. :)
Zweifelt denn jemand das Eigentum an?
Wenn nicht, hast du doch kein Problem. Geh mit den Papieren zur Zulassungstelle und melde den Wagen um.
Falls doch, müsste der andere auf Herausgabe des Wagens klagen. Dann wird notfalls vor Gericht geklärt, wer Eigentümer ist. Durch Besitz des Briefes deines Opas und der Zulassungspapiere (vermtlich auch der Schlüssel?) hast du dabei aber sehr gute Karten.
Mein Beileid!
Wenn das Auto bereits übereignet wurde, bist du auch Eigentümer. Der Erbfall ist dann nur noch insofern problematisch, als dass Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen dich haben könnten. Allerdings sollte man davon nicht ausgehen.
es gehört dir, ich denke auch nicht, dass dir da jemand aus deiner Familie streß machen wird, das Auto verkaufen will und den erlös unter den erben teilen
normalerweise würde es aber ins erbe einfließen, weil die Schenkung zu kurzfristig war
aber wayne interessiert das, macht dir da jemand stress?
frag ihn, ob er auch noch an andere dinge denken kann, als an geld
normalerweise würde es aber ins erbe einfließen, weil die Schenkung zu kurzfristig war
Und das ist bitte wo geregelt?
10 jahre schenkungsregel
Schenkungen innerhalb 10 jahre bis versterben werden eigentlich dem erbe zugerechnet, als vorgezogenes erbe
hier zb
Da geht es ums Pflichtteilsrecht und nicht darum, dass Schenkungen rückabzuwickeln sind.
Wer den FahrzeugBrief hat, ist Eigentümer. Mit dem FahrzeugBrief und dem Fahrzeugschein gehst Du aufs Landratsamt zum Ummelden.
Wer den FahrzeugBrief hat, ist Eigentümer.
Nein. Der Besitz des Fahrzeugbriefs stellt nur ein Indiz dar, das bei unklaren Eigentumsverhältnissen neben anderen Indizien in eine gerichtliche Entscheidungsfindung mit einbezogen würde.
Es wird wohl noch einige Zeit dauern, bis sich dieser Wer den Brief hat, dem gehört das Auto-Irrtum endgültig erledigt hat... ;-)
Eigentlich war das schon immer so, und seit einiger Zeit steht es sogar auf der Zulassungsbescheinigung.
Da er ja bereits die Fahrzeugpapiere und wahrscheinlich auch einen Schlüssel zum Fahrzeug beitzt, ist die Übereignung entbehrlich. Siehe § 929 BGB Satz 2.