Stützmauer auf der Grundstücksgrenze - wer zahlt?
Hallo, habe hier folgenden Sachverhalt vor mir liegen: 2 nebeneinanderliegende Hanggrundstücke. Der eine Besitzer baggert aus (in den Hang hinein), baut Haus und hat auch den Eingang unten an der Hausseite, die zum Nachbargrundstück zeigt. D.h. das benachbarte Grundstück, das so bleibt wie es ist, muss durch eine Stützmauer, die auf der Grundstücksgrenze liegt, abgesichert werden. Was meint ihr, kann der Hausbauer die Kosten für die Stützmauer mit auf den Nachbarn umlegen, da dessen Grundstück abgesichert wird oder muss er sie allein tragen, da er ja sein Grundstück verändert hat? Danke schonmal für die Antworten!
Beste Grüße, Lillifanta
3 Antworten
Ist sowas überhaupt baurechtlich zulässig? Den Nachbar geht zu seiner Grundstücksgrenze und fällt runter! Auf die Mauer gehört noch ein Geländer usw.
Was ist im Winter?
Der Schnee fällt von den hohen Grundstück vor die Haustür des Neubaus.
Die Frage war aber: Wer bezahlt die Mauer?
bei uns sagt man. Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen.
Der Bauherr hat also die Kosten zu tragen.
Oft ist es so, dass jeder die rechte Seite seines Grundstücks mit einem Zaun versehen muss, ist örtlich geregelt. .In diesen Fall könnte der nette Nachbar das Geländer auf der Mauer bezahlen, und der Bauherr bezahlt die eigentliche Stützmauer.
Man kann aber auch baulich was machen, der Nachbar möchte sowieso eine Garage bauen, die kann man in die Stützmauer integrieren.
Einfacher wäre es gewesen, die Haustür auf die Vorderseite zu legen, aber ich kenne die Örtlichkeiten nicht.
Komische Vermutungen.- Rechtslage ist in Landesbauordnung und BGB bzw. Landesnachbarrecht eindeutig geregelt.
Hallo, danke für die umfassende Antwort. Vor Ort ging das wirklich nicht anders mit der Haustür. Werde mich nochmal informieren, wie das örtlich geregelt ist mit dem (rechten) Zaun.
Mittlerweile weiß ich, dass BGB 909 dort greift.
Sinngemäß: Der, der abgräbt, darf dadurch am Nachbargrundstück keinen Schäden anrichten und muss deshalb für ausreichende Befestigung sorgen.
Evtl. Muss noch die Frage der Absturzsicherung geklärt werden, wie bereits schon jemand angesprochen hat. Meiner Meinung nach ist die zivilrechtlich von demjenigen zu errichten, der das natürliche Geländeniveau verändert hat. Vorsicht aber, baurechtlich kann das Bauamt auch den Handlungsstörer, also den, von dessen Grundstück man fallen kann, in die Pflicht nehmen. Hier ist aber von Zivilrecht (Kosten) und Baurecht (Sicherheit) zu unterscheiden.
Abgrabungen an der Grundstücksgrenze sind öffentlich-rechtlich zulässig, dürfen aber dem Nachbarn keine Schäden zufügen. Er muss also die Mauer bezahlen und Schäden bezahlen, die durch die Bauarbeiten an Deinem Grundstück entstanden sind.