Ausbildung: Mutter bezieht Sozialhilfe, wird etwas von meinem Gehalt abgezogen?

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Mit Unterhalt vom Vater würde ich nicht mehr rechen,zumindest ab deinem 18 Lebensjahr nicht mehr !

Denn dann sind dir normalerweise beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet und dein Azubi - Nettoeinkommen,minus 90 € für arbeitsbedingten Mehraufwand,wird dir mit deinem vollen Kindergeld,auf deinen Unterhaltsbedarf angerechnet.

Außerdem würde im Fall der Fälle,ein evtl.Unterhalt deines Vaters,nicht mehr deiner Mutter zustehen,sondern dir.

Wenn dir dein Vater also bisher ca.334 € gezahlt hat,dann müsste dein Unterhaltsanspruch laut Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes ( bis 17 ab 18 volle Anrechnung),also 184 € Kindergeld,geteilt durch zwei = 92 €,insgesamt laut Tabelle 426 € betragen.

Da du aber ca.606 € Netto bekommst,abzüglich dieser 90 € für Mehrbedarf,hast du immer noch ca.516 € Netto übrig und somit würde dein Unterhaltsanspruch ab deinem 18 Lebensjahr laut Tabelle 488 € betragen.

Du hast aber alleine vom Nettoeinkommen noch ca.516 € übrig und somit kannst du deinen Unterhaltsbedarf schon völlig abdecken,dein Vater muss dir also keinen Unterhalt mehr zahlen.

Zu deinen anrechenbaren ca.516 € Netto,kommen ja noch deine 184 € Kindergeld und somit liegt dein anrechenbares Einkommen,was auf deinen Unterhaltsanspruch angerechnet würde,bei ca.700 €.

Was jetzt das ALG - 2 angeht,wird deine Mutter keine Leistungen mehr für dich bekommen,weil du mit deinen ca.606 € Netto + 184 € Kindergeld,deinen Bedarf selber decken kannst und somit aus der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) raus bist.

Da du noch bei deiner Mutter wohnst,hast du keinen Anspruch auf BAB - ( Berufsausbildungsbeihilfe von der Agentur für Arbeit ) dazu müsstest du eine eigene Wohnung bewohnen oder in einer WG - leben.

Dafür hast du aber Anspruch auf Freibeträge nach § 11 b SGB - ll,diese werden aus deinem Bruttoeinkommen berechnet,vom Netto abgezogen und ergibt dann dein anrechenbares Nettoeinkommen.

Zusammen mit deinem Kindergeld,ergibt das dann dein anrechenbares Einkommen,welches auf deinen Bedarf angerechnet wird.

Wenn du also 760 € Brutto bekommst,dann hast du davon zunächst einen Grundfreibetrag von 100 € und von den übersteigenden 660 € ( bis 1000 € Brutto ),noch einmal 20 % Freibetrag,also noch einmal 112 € zu diesen 100 € Grundfreibetrag dazu.

Dein gesamter Freibetrag würde dann 212 € betragen und diese würden dir von deinen ca.606€ Netto abgezogen,blieben dann ca.394 € anrechenbares Netto übrig,dazu deine 184 € Kindergeld,macht dann ein gesamtes anrechenbares Einkommen von ca.578 €.

Von diesen ca.578 €,geht dann ab deinem 18 Lebensjahr dein derzeitiger Regelsatz von 313 € ab,bleiben dann ca.265 € für deinen Kopfanteil der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung,also der Warmmiete.

Der Kopfanteil berechnet sich aus der gesamten Warmmiete,geteilt durch die Personen im Haushalt,das würden dann bei euch jeweils 50 % sein,wenn du mit deiner Mutter alleine wohnst.

Jetzt kommt es darauf an.wie viel deine Mutter für die Warmmiete zahlen muss !

Würden die 265 € für deinen Kopfanteil nicht reichen,dann würde deine Mutter die Differenz als Aufstockung für dich bekommen,sonst nichts weiter.

Liegt dein Kopfanteil aber unter diesen 265 €,dann würde der Überschuss deinem Kindergeld zugerechnet,den brauchst du dann nicht mehr,um deinen Bedarf bei deiner Mutter zu decken und dieser Überschuss,würde dann auf den Bedarf deiner Mutter angerechnet,ihre Leistung vom Jobcenter also um diesen Betrag gekürzt.

Dafür hat sie ja dann diesen Betrag vom Kindergeld,denn müsstest du ihr geben,damit sie wieder auf ihren Bedarf kommt. Dazu kommt dann dein Kopfanteil der KDU - den du auch deiner Mutter zahlen müsstest,weil sie dann nichts mehr für dich bekommt,dein Kopfanteil für den Haushaltsstrom käme auch noch dazu und entweder Kostgeld für deine Verpflegung oder du musst dich dann selber verpflegen.

isomatte  02.09.2014, 07:50

Habe einen Fehler gemacht,es sind dann nicht 212 € sondern 232 € gesamter Freibetrag !

Ja, das wird angerechnet. Kindergeld und Unterhalt wird auch jetzt schon angerechnet und dein Gehalt dann ebenfalls.

Ihre Sozialhilfe berechnet sich ja aus:

Ihr Grundbedarf plus ihr Anteil an KDU plus dein Grundbedarf plus dein Anteil an KDU minus Kindergeld minus Unterhalt = Sozialleistung.

Ihr seid eine Bedarfsgemeinschaft, das heißt, alles was du (oder irgendwer anders, der der BG angehört) an Geld rein bringst, muss eben dieser Bedarfsgemeinschaft zufließen.

Das heißt, von den Sozialleistungen wird dann auch dein Nettogehalt abgezogen (eine gewisser Freibetrag bleibt dir).

Wie du und deine Mutter das dann regelt, als ob du ihr das Geld, was angerechnet wird und das sie dann folglich nicht mehr vom Amt bekommt, gibst, damit sie davon eure Haushaltsausgaben decken kann, oder ob du ihr nur deinen Mietanteil gibst und für deine sonstigen Kosten alleine aufkommst, liegt bei euch.

Alternativ kannst du ausziehen. Gehalt+Kindergeld+Unterhalt sollte reichen, um dir eine kleine Wohnung leisten zu können und trotzdem nicht am Hungertuch zu nagen.

dann bekomtm deine Mutter bei ihren Sozialleistungen einfach nur nicht mehr deinen Grundbedarf, sondern nur noch ihren plus KDU.

Motionless 
Beitragsersteller
 01.09.2014, 23:24

Hallo,

also verstehe ich das richtig: Meine Mutter bekommt zurzeit Arbeitslosengeld / HARTZ IV. Alles, was den Bedarf von mir überschreitet, wird meiner Mutter abgezogen. Mir bleibt nur ein gewisser Freibetrag, also habe ich nicht wirklich viel von den 606,67€ Nettogehalt, richtig?

Wenn das richtig ist, wie setzt sich dieser Bedarf von mir zusammen? Wieviel würde ich ungefähr von den 606,67€ haben?

Das mit der eigenen Wohnung ist so eine Sache, ich würde zwar von der Deutschen Post mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Mietvorschuss oder Mietzuschuss bekommen, das Problem ist aber, erstmal eine Wohnung zu finden. Zudem müsste meine Mutter dann auch umziehen, da die Wohnung für zwei Personen dann zu groß wäre. Das wäre eventuell die letzte Lösung.

Gruß,
Motionless

Motionless 
Beitragsersteller
 01.09.2014, 23:27
@Motionless

Dazu muss ich noch sagen, dass meine Mutter nun ja auch noch eine kleine Tochter hat, zählt diese auch zu der Bedarfsgemeinschaft?

Motionless 
Beitragsersteller
 01.09.2014, 23:55
@Motionless

Ich habe jetzt folgendes berechnet: Der Gesamtbedarf liegt bei 1680,31€ (Mutter + Tochter + Ich). Davon habe ich 2x Kindergeld, 1x Unterhalt und 1x Halbwaisenrente abgezogen (Halbweisenrente bekommt die Tochter, da der Vater verstorben ist). Der Betrag der rausgekommen ist beträgt 887,31€.

Da ich ja einen Freibetrag habe, darf ich von den 887,31€ nicht die ganzen 606,67€ abziehen. Auf der Seite der Arbeitsagentur habe ich den Freibetrag mal berechnet, zumindest hoffe ich, dass das richtig ist. Da kommt ein Freibetrag von 252,00€ raus. Theoretisch dürften dann nur 354,67€ anrechenbar sein.

http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Arbeitslosigkeit/Grundsicherung/Freibetraege/index.htm

Deine Mutter ist verpflichte,t diese Änderung dem JobCenter mitzuteilen.

Wenn deine Ausbildungsvergütung höher liegt, las "dein" Anteil an der Bedarfsgeminschaft. Dann fällst du dort heraus. Deine Mutter bekommt also nichts mehr für dich.

Natürlich kannst du dann nicht kostenlos bei deiner Mutter leben, sondern du musst ihr diesen Ausfall erstatten.

Meine Mutter bezieht Sozialhilfe, da sie zurzeit keine Arbeit finden kann

Falsch. Wenn sie arbeitsfähig und erwerbslos ist, ist nicht das Sozialamt zuständig sondern das Jobcenter, sofern kein Anspruch auf SGB III Leistungen besteht.

Darf vom Jobcenter oder von einem anderen Amt mir etwas von meinem Gehalt abgezogen werden?

Nein.

Oder wird meiner Mutter etwas von der Sozialhilfe abgezogen, da ich 606,67€ Netto verdiene und zusätzlich Kindergeld und Unterhalt von meinem Vater bekomme?

Du bist Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, dein Einkommen wird anteilig angerechnet auf deinen Bedarf.