Ausbildung Justizvollzugsbeamter trotz Diebstahl vor über 10 Jahren?

4 Antworten

Hallo,

ich habe das gefunden, vom VIBSS:

Was ist der Inhalt eines solchen "erweiterten Führungszeugnisses"?

Grundsätzlich werden Erstverurteilungen nur dann in ein polizeiliches Führungszeugnis übernommen, wenn das Strafmaß 90 Tagessätze oder drei Monate Freiheitsstrafe übersteigt. Abweichend davon wurden jedoch auch schon bislang strafmaßunabhängig bei bestimmten Delikten sämtliche Verurteilungen aufgenommen, und zwar bzgl. der Sexualstraftaten nach den §§ 174-180, 182 des Strafgesetzbuches (StGB) Für das erweiterte Führungszeugnis wird dieser strafmaßunabhängige Katalog nunmehr erweitert um kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB.

Beispiel: Jemand wird wegen der Verbreitung von Kinderpornographie zu 50 Tagessätzen verurteilt. Bislang wäre eine solche Verurteilung nicht im Führungszeugnis enthalten gewesen, nunmehr ist dies anders. Der potentielle Arbeitgeber erhält jetzt auch bzgl. dieser Verurteilung Kenntnis.

II. Um wen geht es? Das neue "erweiterte Führungszeugnis" wird nach dem neuen § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) erteilt,

  1. demjenigen, der eine Tätigkeit ausüben will, die geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, wie die berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger. Das sind:

a. Pädagogisches Personal bzw. Erzieher in aa. Kindergärten, bb. Kinderheimen cc. Jugendheimen, b. Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege, c. Jugendsporttrainer/innen, d. Leiter/-innen von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen, aber auch e. Schulbusfahrer/innen, f. Bademeister in Schwimmbädern, g. usw.

Für die Kinder- und Jugendhilfe ist durch § 72a des achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) geregelt, welcher Personenkreis verpflichtet ist, ein Führungszeugnis vorzulegen. Arbeitgeber sind gehalten, sich von (potentiellen und bereits eingestellten) Mitarbeitern/-innen, die kinder- und jugendnahe Tätigkeiten ausüben, ein entsprechendes Führungszeugnis vorlegen zu lassen, um sich deren Eignung für eine solche Tätigkeit zu vergewissern.

2.wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

Beispiele:

Die praktisch bedeutsamste Vorschrift ist § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII). Sie richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung: Straftaten nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f oder den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB). Ein vergleichbares Beschäftigungsverbot enthält auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz für Personen, die Lehrlinge ausbilden;

Scheint nicht der Fall zu sein bei dir !

Emmy

rudim1950  24.01.2014, 06:55

Hallo, natürlich ist das nicht der Fall. Hier geht es doch nicht um ein "erwidertes Führungszeugnis", sondern um ein Behördenführungszeugnis für Bewerber in Justiz oder Verwaltung. Das ist noch mal etwas anderes.

emily2001  24.01.2014, 10:38
@rudim1950

Lies mal den obigen Text genauer ...

"Nur bei bestimmten Berufen (Beamte!!) können sie auch das Zentralregister einsehen,wo absolut alles drin steht,auch dein Schwarzfahren als 7-jährige usw. "

Hast du auch wirklich sagen können worum es geht und nach welchen Paragraphen solche erweiterte Führungszeugnisse erteilt werden ?....

Abgesehen davon, man wird immer auf Probe in den Beamtenstatus einberufen...

Echt !

rudim1950  24.01.2014, 13:23
@emily2001

Hi, verstehe ich nicht. Dem Fragesteller geht es ums Klauen, Punkt. Den Satz mit dem Kindesmissbrauch deute ich nur dahingehend, dass er vom Hörensagen zwei verschiedene Führungszeugnisse kennt.

Und was jemand bei Yahoo sagt, ist doch völlig irrelevant. Schon der Text outet den Antwortgeber dort nicht als Fachmann. Und schließlich hat auch das Bundesjustizamt eine Internetseite, auf der viele Dinge erklärt sind, wenn auch nicht immer ganz einfach. Da muss man sich halt mal die Mühe machen und sich reinlesen - oder telefonisch nachfragen. Wenn es um einen Job geht, scheint mir das doch eine gute Idee zu sein. Einzelfragen werden zwar nicht beantwortet, aber wenn es um ein allgemeines Verständnis geht, hilft man dort schon gerne.

Es ist also immer besser, sich bei den Leuten zu informieren, die es wissen (müssen).

schorni89 
Beitragsersteller
 23.01.2014, 22:32

Ja, Danke Emmy, aber ich brauche eher Infos zu den Einträgen im FZ für Beamte.

emily2001  23.01.2014, 23:39
@schorni89

noch das von Yahoo clever ! :

Klauen - erweitertes Führungszeugnis - Eintrag ?

Viviane gefragt vor 2 Jahren

Ich wurde im März letzten Jahres ( kurz nach meinem 17ten Geburtstag ) beim klauen von Schuhen für 9,95€ bei H&M erwischt. Musste daraufhin zur Polizei da hab ich dann reue gezeigt ( vorher natürlich auch ) , dann wurde der Brief weitergeleitet und nach einiger Zeit bekam ich einen Brief , dass das Verfahren eingestellt wurde. Habe mich jetzt bei der Bundeswehr beworden alles ist in Ordnung ich habe jedoch Angst vor meinem Führungszeugnis , da sie ein erweitertes anfordern.

Gibt es dort einen Eintrag ? :((

Danke jetzt schonmal für die Antwort :) Lieben gruß Weitere Details habe in einem anderen forum nochmal nachgesehen, da hab ich das gefunden .. '' Also in deinem "normalen" Führungszeugnis steht hinterher nichts und kein Arbeitgeber sieht was du gemacht hast. Nur bei bestimmten Berufen (Beamte!!) können sie auch das Zentralregister einsehen,wo absolut alles drin steht,auch dein Schwarzfahren als 7-jährige usw. Aber alles hat eine Verjährungsfrist und verschwindet irgendwann auch aus dem Zentralregister (wenn ich das richtig verstanden hab,der Polizist wurde sehr wirr mit den Ausführungen),bei Diebstahl vllt 10 jahre oder so. Ich meine,sogar Kindesmisshandlung hat eine Verjährungsfrist ,also mach dir keine allzugroßen Sorgen. ''

vor 2 Jahren

emily2001  23.01.2014, 23:46
@emily2001

Ein erweitertes Führungszeugnis bleibt ein erweitertes Führungszeugnis, egal für wen...

Du sagst selber :

"und zwar habe ich früher geklaut und wurde dafür auch mal mit tagessätzen und Geldstrafe verurteilt. Aber ich habe keine Einträge im FZ. Nun habe ich davon gehört, dass es ein erweitetes für Beamten gibt und da anscheinend alles drin steht. Der Mist ist ca. 14 Jahre her."

Bei Gefängnisstrafen gilt die Verjährung erst nach 10 Jahresfrist...

Das war ein kleines Delikt, nicht mal 90 Tagessätze !

Das wichtigste ist, daß man sieht, ob du irgendwann RÜCKFÄLLIG geworden bist. Das ist nicht der Fall, und das ist ausschlaggebend !

Emmy

Wenn

Es müsste alles gelöscht sein, zumal es ja "nur" eine Geldstrafe war. Da du bislang kein Beamter bist kann auch nichts Zusätzliches irgendwo drinstehen. Du meinst wahrscheinlich das Disziplinarrecht.

Hallo,

ja, es gibt mehrere Arten von Führungszeugnissen: Für den Privatgebrauch, für Behörden und für eine Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen.

Und wenn ich die Info des Bundesjustizamtes richtig gelesen habe, dann gibt es selbst beim Behörden-FüZ noch Unterschiede zwischen einem FüZ für den Arbeitgeber, also für die Behörde, bei der Du Dich bewirbst und einem FüZ für Gerichte und Staatsanwaltschaften, welches wohl alle jemals begangenen und im Bundeszentralregister aufgeführten Straftaten auflistet. Aber die Materie ist auch nicht so einfach.

Schau einfach mal beim Bundesjustizamt rein. Dort gibt es doch alle wichtigen Informationen. Und dort heißt es auch, dass Du im Prinzip erst einmal keine Löschung beantragen kannst. Das geht wohl nur in ganz begrenzten, gut begründeten Einzelfällen.

Weiter: Wenn Du Dich bewirbst, musst Du ein Behörden-FüZ vorlegen. Das wird direkt an die anfordernde Behörde geschickt. Du kannst aber sagen, dass Du gerne Einblick haben möchtest, wenn es Einträge enthält. Dann geht das FüZ ans Amtsgericht und dort kannst Du dann sehen, welche Einträge enthalten sind.

Danach musst Du entscheiden, was Du willst. Soll es nicht weitergeleitet werden, wird es beim AG vernichtet und die Bewerbung ist für die Tonne, soll es weitergeleitet werden, gibt es 2 Möglichkeiten:

a) Du bekommst den Job nicht oder

b) Du bekommst ihn trotzdem, weil die Vergehen (das ja eben kein Quatsch sind) verjährt sind oder als unwichtig angesehen werden.

Das ist aber eine Entscheidung, auf die Du keinen Einfluss hast.

Keine Ahnung. Aber wenn sie Dich nehmen, gibt's ein freudiges Wiedersehen.

Allen Ernstes: Du willst Justizvollzugsbeamter werden, nachdem Du vor 14 Jahren geklaut hast? Wie alt bist Du denn? Und was bedeutet "Kindesmißbrauch" in Deiner Anfrage?

schorni89 
Beitragsersteller
 23.01.2014, 22:27

Was denn für ein Wiedersehen? Ich will nicht zur Polizei, sondern in die JVA. Die nehmen gerne Leute die schon älter sind und Erfahrung haben. Und mit Kindesmißbrauch meine ich Vergehen an Kindern. Dafür gibt es erweitertes FZ. Aber für Beamte gibt´s auch noch spezielle erweiterte. Ich möchte nur wissen ob sich damit jemand auskennt und mir eine fachmännische Antwort geben kann. Da du ja schon in Deinem 1. Satz erwähntest, dass du keine Ahnung hast, frage ich mich wieso du überhaupt was sagst.