Auflösung 2 Mann Gbr und Nachhaftung?
Person A und Person B haben am 16.07.2016 eine Gbr geschlossen die denn Sinn einer Führung eines Restaurants hatte.
Die Einlagen in die Gbr er verliefen sich für Renovierung und Anschaffungen für A 46.000,00€ und für B auf 10.000,00
Der Vertrag wurde auf eine Gewinn und Verlustverteilung von 50%-50% geschlossen.
Nun ist es so das Person B den Gbr Vertrag zum 31.12.2017 gekündigt hat.
Nun wird der Gewinn und auch das Vermögen und die Schulden durch unser Steuerbüro aufgeteilt und zum Abschluss gebracht.
Wo nun aber fragen aufkommen sind in der Nachhaftung von noch offenen Verträgen die in der Zeit der Gbr eingegangen worden sind.
Person A führt das Unternehmen zurzeit alleine weiter.
Aber Pachtverträge mit noch Laufzeit von 3 Jahren so wie Leasing Vertag noch Laufzeit 2 Jahre, Brauereivertrag Laufzeit noch 3 Jahre, ein Dahrlen bei der Bank über 30.000,00 Laufzeit noch 3 Jahre wie verhält es sich dabei mit der Haftung nach ausscheiden und Auflösung der Gbr da diese ja noch in der Zeit der Gbr unterschrieben wurde und eingegangen wurden.
Ist Person A da diese das Unternehmen weiterführt Automatisch allein Haftend oder hat Person B noch eine Nachhaftung.
Werden die Verträge Umgeschrieben da sich die Gläubiger wie Bank und Leasing Bank dagegenstellen Person B aus der Haftung zu lassen aber es ja so ist das die Gbr ja nicht mehr rechtskräftig besteht sondern aufgelöst wurde.
Hoffe es kann mir jemand etwas dazu sagen und mir helfen um zumindest etwas zu wissen wohin der weg nun führt.
1 Antwort
wenn nicht schon im Gesellschaftervertrag über Auflösung etwas geschrieben steht, dann solltet ihr möglichst jetzt noch eine schriftliche Vereinbarung treffen, also B kauft sich frei. Hier ist die momentane GuV - Situation entscheidend und welche Ablösesummen die Vertragspartner fordern würden bei Auflösung.
Ansonsten gilt
Fehlbetrag entsprechend ihrer Verlustanteile zu zahlen (Nachschusspflicht, §735 BGB). Diese Nachhaftung endet erst fünf Jahre nach der Vollbeendigung der GbR. Das bedeutet, dass in diesem Zeitraum noch Gläubiger auftreten können, um ihre Forderungen geltend zu machen. Die Gesellschafter müssen also weiterhin für alle berechtigten Forderungen mit ihrem Privatvermögen geradestehen. Das gilt sogar für ausgeschiedene Gesellschafter, wenn eine Forderung entstanden ist, als sie noch Gesellschafter der GbR waren.
Wenn z.B. in 3 Jahren ein Fehlbetrag auftritt z.B. im Vertrag mit der Brauererei, ist es fraglich ob dieser aus dem ersten Jahr oder aus dem dritten Jahr kommt, da ja eigentlich der Fehlbetrag schon im ersten Jahr aufgetreten (fehlende Abnahme ...) wäre
ich danke dir für deine Antwort