Aufbewahrungsfrist für verkaufte, aber nicht abgeholte, Artikel
Ich habe ein gebrauchtes TV-Gerät per Zeitungsanzeige verkauft. Der Käufer hat den Preis bezahlt und die Fernbedienung, die Bedienungsanleitung und die Original-Rechnung mitgenommen. Das Gerät selbst wollte er später abholen. Dies tat er jedoch nicht und nun steht der Fernseher hier rum. Ich habe weder Namen noch Tel.-Nummer und kann mich daher nicht mit ihm in Verbindung setzen. Meine Frage: wie lange muss ich das Gerät aufbewahren bevor ich es zum Sperrmüll stellen kann?
3 Antworten
Prinzipiell müsstest du ihn, um den Fernseher entsorgen zu dürfen, vorher in Annahmeverzug setzen. D.h. du müsstest ihn unter Fristsetzung zur Abholung auffordern. Das kannst du aber nicht, da du keine Kontaktdaten hast.
Allerdings begeht der Käufer, wenn er den Artikel nicht in angemessener Zeit abholt eine Nebenpflichtsverletzung. Aufgrund dieser Pflichtverletzung wirst du zur Kompensation irgendwann dazu berechtigt sein, den Fernseher zu entsorgen.
Sollte es irgendwann mal vor Gericht gehen, weil du den Fernseher entsorgt hast und der Käufer ihn doch noch wollte, wird es in dem von dir geschilderten Fall darauf ankommen, wie lange du den Fernseher aufbewahrt hast und was zwischen euch ausgemacht wurde.
Je nachdem müsstest du den Fernseher mehrere Wochen oder sogar Monate aufbewahren. Hier kann ein blöder Satz deinerseits wie etwa "Der kann ruhig noch ein bisschen bei mir stehen, ich hab Platz" die Aufbewahrungsfrist enorm verlängern.
Der Sound lautet: Hast du die für den Einzelfall ÜBLICHE, ANGEMESSENE Zeitspanne gewartet oder nicht. Aber ohne genauere Umstände, wie der Handel abgelaufen ist, lässt sich das nicht beurteilen.
??? Davon habe ich nie etwas geschrieben!? Der KÄUFER ist im Annahmeverzug bzw. soll in Verzug kommen.
Die Übereignung hat noch nicht stattgefunden - zumindest geht das so aus der Frage für mich hervor. Deshalb soll er das Angebot auf Übereignung noch annehmen und die Ware (wie in §433 BGB zumindest als Nebenpflicht geschuldet) abnehmen.
Kann es sein, dass du deinen Kommentar korrigiert hast und ich noch die ursprüngliche Textversion im Cache und auf dem Screen hatte ;-) Anderenfalls: sorry!
Hmmm, eigentlich nicht... na ja, verlesen kann sich ja jeder mal! :-)
Es gibt keine gesetzliche Regelung für eine Aufbewahrungsfrist bei Annahmeverzug. Überlege mal, es wären (theoretisch) 6 Monate: Bei einem Stück Rindfleisch? Bei einem Weihnachtsbaum? Dein Käufer ist in Verzug, du hast aber keine Möglichkeit, ihn zu kontaktieren, nicht deine Schuld. Im Kaufvertrag ist expliziet nichts anderes vereinbart.
Verkaufe/versteigere den Gegenstand nach spätestens 3 Monaten und stelle den Erlös erst einmal zur Seite, egal ob 1 oder 50 Euro. Diesen müsstest du ihm bei evtl. Rückmeldung irgendwann erstatten. Allerdings würde ich auch eine Einlagerungsgebühr von mindestens 50 Cent pro Tag berechnen, das geht bei jedem Gericht durch ;-)
Ich vermute, dass der Käufer den Fernseher gar nicht wollte, sondern es ging ihm nur um die Rechnung, um evtl. die Versicherung zu besch....
Ich würde den Fernseher als herrenloses Gut entsorgen. Es sollte aber schon einige Zeit bei dir rumstehen, 2 oder 3 Wochen dürften nicht ausreichen. Wie lange steht er denn schon bei dir rum?
Wieso ist der Verkäufer jetzt plötzlich in Annahmeverzug, der nichts als liefern will? Was soll er denn noch annehmen?