Auf Baustelle fotografiert?

5 Antworten

Hoi.

Wenn es einer von der Berufsgenossenschaft war(könnte ja auch vom Bauamt oder der Gewerbeaufsicht sein) ist er ein Amtsträger und vergleichbar mit einem Polizisten.

Er darf:

§ 19 SGB VII Befugnisse der Aufsichtspersonen

(1) Die Aufsichtspersonen können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmerinnen und Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben

1. zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 15,

2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren.

Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit zu treffen. Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 können auch gegenüber Unternehmerinnen und Unternehmern sowie gegenüber Beschäftigten von ausländischen Unternehmen getroffen werden, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören.

(2) Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt,

1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen,

2. von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen,

3. geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfordert,

4. Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen,

5. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und der Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten des Unternehmers ermitteln zu lassen,

6. gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen,

7. zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist,

8. die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 zu dulden. Zur Verhütung dringender Gefahren können die Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen der Unternehmer tätig ist, haben das Betreten der Grundstücke zu gestatten.

(3) Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Unternehmer selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__19.html

Um seine Aufgaben zu erfüllen und Beweise zu sichern, darf er auch Fotos machen.

Ansonsten greift das, was alexbeckphoto schrieb. Solange keiner die Fotos veröffentlichen will, gibt es keine Probleme. Auch Amtsträger dürfen fotografiert werden. Die Drohung war so pauschal natürlich nonsens.

Wenn nun diese Fotos eine Verletzung einer Unfallverhütungsvorschrift beweisen und dadurch ein Verfahren eingeleitet wird und in diesem Verfahren die Fotos in den Ermittlungsakten verwand werden....keine Ahnung, ob dass dann schon eine Veröffentlichung wäre.

Ciao Loki

Ich finde die Reaktion, in solch einem Fall ebenfalls ein Foto zu machen, klasse! Dann hat man zumindest für den Notfall etwas in der Hand.

Ich kenne einen Fall, da hat ein Mitarbeiter in einer Firma seinen Kollegen mehrfach am Arbeitsplatz fotografiert. Der Fotografierte hat dann auch ein "Gegenfoto" gemacht - daraufhin hat der "Übeltäter" das Fotografieren sofort eingestellt...

Wenn eine Aufsichtsperson von einer Berufsgenossenschaft eine Baustelle / Firma oder was auch immer besichtigt, dann kommen die nicht hin, machen wortlos Fotos und fahren wieder weg. Sie sprechen mit dem Verantwortlichen, sagen auch wer sie sind. Deshalb denke ich nicht, dass der "Knipser" ein Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft war.

Er kann die Baustelle deswegen nicht lahmlegen. Das ist eine leere Drohung.

Allerdings darfst du vom Gerüst kein Foto von ihm machen. Er vom Gehweg, solange du und dein Freund nicht das Hauptmotiv sind, aber schon. Nennt sich Panoramafreiheit.

Falls ihr aber das Hauptmotiv wäret, dann verletzt er ganz klar deine Rechte, und das solltest du dir wenn du es nicht willst auch nicht bieten lassen.

Es könnte auch sein das der Kerl von der Zeitung oder so war, und dort ein Bild für einen Artikel gebraucht hat. Haltet mal die Augen offen.

GammaFoto  11.12.2013, 19:40

Er kann die Baustelle deswegen nicht lahmlegen. Das ist eine leere Drohung.

Das ist nicht nur eine leere Drohung sondern wäre, 1. wenn er es machen würde Amtsmissbrauch und 2. war das, was er gemacht hat (dir zu drohen dass was passiert, wenn du das Bild nicht löscht) bereits als Nötigung strafbar (§ 240 StGB)

Allerdings darfst du vom Gerüst kein Foto von ihm machen. Er vom Gehweg, solange du und dein Freund nicht das Hauptmotiv sind, aber schon. Nennt sich Panoramafreiheit.

"Panoramafreiheit" ist nur anzuwenden bei veröffentlichung (!) von Abbildungen urherrechtlich geschützer Werke. Das ist hier aber nicht der Fall.

Stattdessen würde höchstens ein Persönlichkeitsrecht greiffen. Da du das Bild nicht veröffentlichen willst und der Kerl sich auch nicht in einem besonders geschützten Bereich befunden hat, sondern auf offener Straße, ist das auch nicht relevant.

Falls ihr aber das Hauptmotiv wäret, dann verletzt er ganz klar deine Rechte, und das solltest du dir wenn du es nicht willst auch nicht bieten lassen.

Das gilt nur bei veröffentlichung. Gegen das reine fotografieren kann man da auch nichts machen (genauso wie ja auch anders rum). Wenn die Baustelle von der Strasse aus ohne weiteres einsehbar ist kann er das auch fotografieren wenn er will. Nur halt veröffentlichen nicht.

Schnoile  16.12.2013, 22:13
@GammaFoto

Genau. Baustellen können nur bei Gefahr im Verzug mittels sofort vollziehbarer Anordnung stillgelegt werden. Wenn z.B. schwerwiegend gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen wird und für eine oder mehrere Personen Lebensgefahr besteht.

kommt ganz drauf an, auf öffentlichen Veranstaltungen und der gleichen darfst du Fotografiert werden, hast aber das recht das man dich auf den Bildern unkenntlich macht.

so einfach die kamera vors gesicht halten und bilder von dir machen darf er nicht (wenn du darauf erkennbar bist MUSS er sich eine Schriftliche genehmigung von dir holen... sonst darfst ihn auch Verklagen)

genausowenig darfst du ein Fahrzeug Fotografieren wenn Kennzeichen und Fahrer erkennbar sind

ist das nicht der fall darfst du jedes Auto Ablichten was dir vor die linse kommt

GammaFoto  11.12.2013, 19:54

kommt ganz drauf an, auf öffentlichen Veranstaltungen und der gleichen darfst du Fotografiert werden, hast aber das recht das man dich auf den Bildern unkenntlich macht.

äh… nein! Zu aller erst einmal kann man auf Veranstaltungen fotografieren wen und was man will! Da muss man nichts "unkenntlich" machen, zumindest nicht, solange man es nicht veröffentllicht. Bei veröffentlichung kommt es, wie so meist, auf den Einzelfall an. Auf Veranstaltungen gelten zu aller erst einmal die selben Regeln wie sonst auch, dass man Personen, die nur "Beiwerk" sind oder in einer Masse an Leuten nicht für das Bild hauptsächlich relevant sind, auch ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden darf. Darüber hinaus gilt bei Veranstaltungen auch noch, dass "Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben" ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen (§23 KunstUrhG)

so einfach die kamera vors gesicht halten und bilder von dir machen darf er nicht (wenn du darauf erkennbar bist MUSS er sich eine Schriftliche genehmigung von dir holen... sonst darfst ihn auch Verklagen)

Falsch! Fotografieren darf er jederzeit! Einschränkungen gibt es nur in besonders geschützten Bereichen (Wohnung, etc.) und bei der Veröffentlichung des Fotos. Grundsätzlich fotografieren darf er auch ohne Genehmigung (schriftlich ist übrigens nochmal zusätzlicher Quatsch)

genausowenig darfst du ein Fahrzeug Fotografieren wenn Kennzeichen und Fahrer erkennbar sind

genauso falsch wie alles übrige bisher!

ist das nicht der fall darfst du jedes Auto Ablichten was dir vor die linse kommt

Ja genau! Das darfst du!