Arbeitszeugnis Schlusssatz bei einvernehmlicher Einigung vor Gericht
Hallo Leute,
Hatte kürzlich eine einvernehmliche Einigung beim Arbeitsgericht mit meinem Ex Arbeitgeber treffen können und u.a. Auch ein gutes Zeugnis herausholen können. Nach längeren hin und her ist das jetzige Zeugnis top, jedoch gefällt mir der Schluss nich:
Herr X scheidet mit dem heutigen Tag aus unserem Unternehmen aus. Wir bedauern dies, weil wir mit ihm einen guten Mitarbeiter verlieren. Wir bedanken uns für die stets guten Leistungen und wünschen ihm für die Zukunft beruflich und privat weiterhin Erfolg und alles Gute.
Ich möchte nicht das aus dem Zeugnis hervorgeht das ich gekündigt wurde, denn vor Gericht wurde aus der fristlosen eine ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers vereinbart. Welchen Eindruck würde dieser Schluss bei einem personaler machen?
3 Antworten
Was hast du an dem Schluss auszusetzen? Der AG bedauert dein Ausscheiden, dankt für deine Arbeit und die Zukunftswünsche sind auch top.
Eine fristlose Kündigung lese ich als Personaler aus einem "krummen" Austrittsdatum, nicht aus dieser Formulierung, die du beanstandest.
Einen Zusatz "auf eigenen Wunsch" kannst du auf keinen Fall verlangen, denn ein Zeugnis muss nicht nur wohlwollend, sondern vor allem auch wahrheitgemäß sein. "Auf eigenen Wunsch" wäre also eine glatte Lüge. So wie es in deinem Zeugnis steht, ist das die neutralste Formulierung, die du bekommen kannst.
Noch ein wichtiger Nachtrag: Um ein Zeugnis beurteilen zu können, muss man es vollständig lesen, also von der Überschrift bis zum Ausstellungsdatum und der Unterschrift.
Ohne den Zusammenhang zu kennen, kann man also einen einzelnen Absatz nicht richtig beurteilen.
Das steht nicht, dass du gekündigt wurdest.
Und was soll da sonst rein ? "auf eigene Wunsch" geht nicht, da wäre eine glatte Lüge.
Diese Formulierung ist neutral.
Der Zusatz auf eigenen Wunsch wäre also möglich
Mit welcher Begründung? Selbstverständlich ist das nicht möglich, denn es wäre ein glatte Lüge.
Danke für den Link!
Dann lies das hier
https://www.business-best-practice.de/personal_fuehrung/die-richtige-zeugnissprache-anwenden.phpAlso neutral ist das sicherlich nicht!!!
Hallo Winlin,
Hatte kürzlich eine einvernehmliche Einigung beim Arbeitsgericht mit meinem Ex Arbeitgeber treffen können und u.a. Auch ein gutes Zeugnis herausholen können. Nach längeren hin und her ist das jetzige Zeugnis top, jedoch gefällt mir der Schluss nich:
zunächst- wenn du diese, doch recht eindeutige und einfach gestrickte Schlussformulierung nicht einzuordnen weißt glaube ich nicht dass du beurteilen kannst, ob dir im Ganzen wirklich ein deinem beruflichen Fortkommen dienliches, gutes Zeugnis ausgestellt wurde.
Aber zu deiner Frage-
Herr X scheidet mit dem heutigen Tag aus unserem Unternehmen aus. Wir bedauern dies, weil wir mit ihm einen guten Mitarbeiter verlieren. Wir bedanken uns für die stets guten Leistungen und wünschen ihm für die Zukunft beruflich und privat weiterhin Erfolg und alles Gute.
Das ist für sich gesehen eine durchaus gängige, positive Schlussformulierung wie sie dann verwandt wird, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber betrieben wurde.
Im Zusammenhang mit dem restlichen, vollständigen Text kann die Bedeutung nahezu jeder Formulierung jedoch gegenstandslos werden oder ins Gegenteil kippen.
Für die detaillierte Bewertung und Kommentierung eines Zeugnisses benötigt man den vollständigen Text, quasi von der Über- bis zur Unterschrift. Bereits der einleitende, den Zeugnisempfänger benennende Absatz enthält erste wertende Aussagen, genauso wie die Auflistung der Tätigkeiten. Diese wiederum korrespondieren mit den darauffolgenden Bewertungen der einzelnen Aspekte von Arbeits- und ggf. Führungsweise bzw. -leistung sowie von Fachwissen und Sozialverhalten. Zudem sollten grundsätzlich natürlich auch der zu würdigende Zeitraum, die erlernte bzw. bekleidete Tätigkeit, die Branche und die Unternehmensgröße genannt werden.
Nachtrag
Der Zusatz auf eigenen Wunsch wäre also möglich
Der Zusatz "auf eigenen Wunsch" wäre grundsätzlich dann möglich wenn die Trennung seitens des Arbeitnehmers betrieben wurde, unabhängig davon ob durch Kündigung oder Aufhebung.
Der Zusatz auf eigenen Wunsch wäre also möglich