Arbeitszeit- kann verlangt werden ohne Entgelt früher anzufangen?
Hallo zusammen.
Ich arbeite in einem Betrieb mit einer 40 Std. Woche. Die Arbeitszeit ist durch einen Dienstplan festgelegt. Nun möchte der Arbeitgeber, dass ich 30 Minuten vor dem eigentlichen Dienstbeginn anfange um die Räume herzurichten, damit ich zum eigentlichen Dienstbeginn sofort anfangen kann. Diese 30 Minuten werden nicht bezahlt und zählen nicht als Überstunden.
Ich bin der Meinung, dass das Vorbereiten meines Arbeitsplatzes bereits zur Arbeitszeit gehört und dementsprechend, wenn ich das 30 Minuten vor Öffnung des Betriebes für die Öffentlichkeit machen soll, mein Dienstpan geändert werden muss.
Ich habe kein Problem damit, 30 Minuten früher zu erscheinen. So habe ich ohne Zulauf die Ruhe, um die Räume vorzubereiten. Ich habe nur ein Problem damit das dies unentgeltlich und sozusagen in meiner Freizeit geschehen soll.
Ich suche nach Gesetzen oder Richtlinien,die ich dem Arbeitgeber vorlegen kann. Kann mir hierzu jemand helfen? Vielen Dank!
2 Antworten
Wenn Du 30 Minuten früher anfangen musst zu arbeiten ist das selbstverständlich Arbeitszeit die in Freizeitausgleich oder Bezahlung abzugelten ist. Das ist doch nicht Dein Privatvergnügen sondern dient dem AG.
Prof. Dr. Peter Wedde schreibt dazu u.A. im Arbeitsrechtkommentar zum § 2 Arbeitszeitgesetz:"
"Zur Arbeitszeit gehören auch Vor- und Abschlussarbeiten, Vor- und Nachbereitungen des Arbeitsplatzes oder andere Tätigkeiten die durch die Organisation des AG veranlasst sind. Die Arbeitszeit beginnt und endet im Regelfall am Eingang des Betriebs."
Es gibt keine "spezielle" Gesetzgebung für eine solche Konstellation, aber es ist allgemeine Rechtsprechung, dass selbstverständlich diese Zeit als "Rüstzeit" zur Arbeitszeit zählt und bezahlt werden muss!
Allgemein gelten Tätigkeiten, die erforderlich sind, um den Arbeitsplatz für die Arbeitsaufnahme vorzubereiten (und umgekehrt), zu den "Rüstzeiten" oder Vorbereitungsarbeiten, die vom Arbeitgeber grundsätzlich zu bezahlen sind!
Rüstzeit ist die
Summe der Zeit, die notwendig ist, um den Arbeitsplatz einschließlich der Betriebsmittel für die Durchführung eines Auftrages vorzubereiten und nach Erfüllung in den ursprünglichen oder einen anderen Zustand zu versetzen. Die Rüstzeit gehört zur Arbeitszeit.
(Quelle: http://www.meinrechtsportal.de/4214.html ; siehe außerdem das Zitat in der Antwort von Hexle2 aus "Wedde, Arbeitsrechtskommentar")
Ansonsten kannst Du auch das Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 612 "Vergütung" Abs. 1 heran ziehen:
Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Also kurz und gut: Der Arbeitgeber muss diese Zeit bezahlen - und daran besteht nicht der mindeste Zweifel!