Arbeitsrecht:chef fragt ob man freiwillig gehen will?!Wan darf er kündigen?
Halllo und guten morgen...
diese Frage betrifft meine Schwester und wir sind seid gestern abend im net auf der Suche...und haben nicht viel gefunden vielleicht könnt Ihr uns weiter helfen... Vorfall:
Ich arbeite in einer Praxis mit 4 Ärtzen und 13mfa( mediz. fach angest.) 2 Ärtze trennen sich im Januar und nehemen mfa mit. Ich und 6 andere mfas sollten ind der alten praxis bleiben hieß es bis heute noch. Heute fragen mich die Chefs ob ich nicht freiwillig gehen möchte??!!!Da es mich evtl. im Januar mit einer Kündigung treffen könnte...
Ich bin seit 14jahren in der Praxis, nach mir wurden min 4-5 neue kräfte eingestellt. Bin verheiratet und haben 1kind. Was kann ich tun? was sind meine Rechte?
Also das ist der Vorfall,wenn es zur kündigungsauswahl kommen sollte müsste Sie doch eigentl. im gegensatz zu den anderen hinten stehen?
ps. von 6 mfa haben 2 kinder und 4 sind jùnger als sie...
Vielen dank erstmal
16 Antworten
Kündigen lassen und umgehend zum örtlichen Arbeitsgericht gehen! Die Erstberatung für Arbeitnehmer dort ist kostenlos - meist wird eine sofortige "Kündigungsschutzklage" eingereicht. In jedem Fall wird es für den AG teuer nach 14 jahren wenn er die Schwester einfach so loswerden will.
- es muss eine Sozialauswahl getroffen werden, zuletzt eingestellte, ledige und ohne Kinder gehen dabei i.d.R. zuerst - unerheblich ist hierbei das Alter der Person, welches nur greifen würde, wen es keine anderen Auswahlkriterien geben würde - damit eine Kündigung gerechtfertigt wäre
- Ein Aufhebungsvertrag wäre für ein evtl. folgendes ALG I folgenlos, wenn die Ablehnung dessen dann sowieso die Kündigung zur Folge hätte
- auf keinen Fall sollte man von sich aus kündigen - ein Aufhebungsvertrag ggf auch befristet ist eine gute Basis für eine Abfindung (ca. 6-7 Monatsgehälter bei 14 Jahren) bei gleichzeitigen Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage - zumal bei Anwendung von § 622 BGB eine Frist von 5 Monaten durch den Ag einzuhalten wäre, selbst dann, wenn der Tv angewendet wird, der übereinstimmt mit § 622 BGB
- nach § 23 KschG wäre eine Klage zulässig, da mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigt werden. Personen die nach 31.12.2003 eingestellt wurden zählen dabei nicht mit, ansonsten muss der Betrieb min. 10 Mitarbeiter beschäftigen exklusive der Auszubildenden. Eine Betriebsverkleinerung bleibt unberücksichtigt, da dies fiktiv wäre.
Tja, da steht ja schon alles, was ich gerade schreiben wollte :-)
Beachte den Beitrag von @Lamiacea.
Das Kündigungsschutzgesetz zählt nur in Betrieben mit mehr als 10 Vollzeitstellen. Unter diesen Bedingungen würdest Du vermutlich in der sozialen Reihenfolge nicht entlassen werden können.
Bei Kleinbetrieben brauch das kaum beachtet werden. Es sei denn, Du bist zB kurz vor dem Rentenalter.
Hol Dir einen Rat bei einem Anwalt. Vielleicht ist der Beitrag mit der Abfindung auch nicht so verkehrt.
§ 23 Geltungsbereich KschG
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
damit ist das KschG sehr wohl anwendbar, wenn alle Beschäftigten die nach dem 31.12.2003 angefangen haben nicht berücksichtigt werden und dann mehr als 5 Mitarbeiter übrigbleiben...
Da geb ich Dir auf jeden Fall recht. Deshalb auch das ( vielleicht unglückliche) Beispiel und der Rat zum Anwalt zu gehen.
Nicht selbst gehen. Kündigen lassen.
Sollte es dann wirklich zu einer Kündigung kommen, dann kannst du auf Wiedereinstellung klagen.
Wird vermutlich nicht allzu viel bringen aber macht sicher was an der Abfindung.
Wieso will es dich eig kündigen? Aus wirtschaftlichen Gründen ? Wenn ja, dann wird es bisschen schwierig
genau über diese Klage haben wir im.net einiges gelesen...danke wussten nur nicht ob es bei ihr dan auch zutrifft... Das ist es ja es gibt kein wirtschl. grund nur weil die 2Ärzte mit 4 gehen gehen wir davon aus das sie auch nur 4 behalten wollen...
Du solltest sofort zum Anwalt gehen. Derzeit beschäftigt der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer . Dann gilt das Kündigungsschutzgesetz und die Sozialauswahl. Wenn der Betrieb weniger als 10 Beschäftigte hat gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Wichtig wäre mit dem Anwalt zu klären, ob es nachwirkt, wenn der Betrieb verkleinert wird. http://www.kündigungsschutz.com/2010/10/28/117/
Neue Kräfte sind billiger als alte, da könnte ein Interesse des Arbeitgebers liegen.
danke ja genau sowas haben wir gesucht ab wann dieses Auswahlverfahren angwandt wird. Danke Spaniennetz das mit 5 wäre ja natürlich auch nach der trennung der Praxis gültig.super
Du solltest sofort zum Anwalt gehen
Warum das denn? Bislang hat der Chef ihr nur eine Frage gestellt, dafür würde ich nicht einen Anwalt bezahlen wollen.
Ich meine, das wäre inzwischen auf Betriebe mit nur 5 Beschäftigten erweitert worden dank der FDP-Merkel-Connection???
Es gibt Urteile, die auch in einerm Kleinbetrieb ein Mindestmaß an Beachtung schutzwürdiger Interessen fordern. So ganz würde ich also die Hoffnung in diesem Fall nicht fallen lassen.
http://www.hk24.de/recht_und_steuern/allgemeine_rechtsauskuenfte/arbeitsrecht/Kuendigung/362714/Kuendigung_in_Kleinbetrieben.html;jsessionid=01D15D4D8C7BFB2BE62F2D802D3CECBF.repl20