Kann man einseitig die Verfügungsberechtigung beim Kindergeld ändern?
Hallo, meine Partnerin und ich (nicht miteinander oder mit anderen Partnern verheiratet, in einem Haushalt zusammenlebend) haben für unsere Kinder das gemeinsame Sorgerecht. Verfügungsberechtigter beim Kindergeld war bisher ich. Bis auf diesen Monat kam das Geld immer auf mein Konto, was mich dazu veranlasste bei der Familienkasse nachzufragen was da los sei. Nachdem ich die Kindergeldnummer durchgegeben habe erfuhr ich von der Dame am anderem Ende der Leitung, dass sie mir keine Auskunft geben dürfe da ich nicht der Berechtigte sei. Punkt aus. Aus der Vergangenheit kann ich mich erinnern, als wir z.B. die Kontonummer für das Kindergeld geändert haben, dass zwingend die Unterschrift von beiden Sorgeberechtigten vonnöten war.
Die Frage ist nun: kann man als Mutter, einseitig, einfach so diese Verfügungsberechtigung ohne die Unterschrift des anderen Sorgeberechtigten ändern?
Gruß und Danke für die zu erwartenden Antworten.
4 Antworten
Leben die Kinder bei der Mutter? Dann hätte sie als betreuender Elternteil allein Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes.
Da das Kindergeld aber beiden Elternteilen je zur Hälfte zusteht, wird es beim unterhaltspflichtigen Elternteil zur Hälfte auf sein Unterhaltszahlungen angerechnet.
Wenn die Mutter der Kinder nachweisen konnte, dass die Kinder bei ihr leben...., so hat die Familienkasse nichts falsch gemacht.(Die Bearbeiterin ist vermutlich davon ausgegangen, dass die Mutter nun allein betreuender Elternteil ist... und somit auch allein Anrecht auf Auszahlung hat.)
Das vermute ich auch. Aber: kann denn die Familienkasse einfach so ohne Prüfung von etwas ausgehen und dass dann als gottgebene Tatsache hinnehmen? Vor allen Dingen ohne den Benachteiligten darüber zu informieren?
Vielleicht ist diesbezüglich noch erwähnenswert das die Kinder meinen Nachnamen tragen. Nicht jenen der Mutter.
Das Kindergeld kommt ja den Kindern zugute. Die Familienkasse muss nicht überprüfen, ob die Eltern zusammen leben oder sich getrennt haben, sondern dafür sorgen, dass es nur an den Elternteil ausgezahlt wird, bei dem die Kinder leben. Wie die Eltern das Kindergeld dann tatsächlich "aufteilen", kann ihnen egal sein, dies ist ja "Sache" des Unterhaltsrechts. Für die Familienkasse gibt es somit keinen Benachteiligten...
M. E. irrt sich die Dame bei der Familienkasse. Und Ihr müsstet das demgemäß auch gemeinsam ändern. Wenn Deine Frau das ohne Dich einzubeziehen geändert hat, gibt es da wohl ein Problem zwischen Euch.
Danke für die Antwort. Die Dame von der Familienkasse behauptet ja lediglich dass ich laut Unterlagen nicht Verfügungsberechtigter sei womit sie mir keine Auskunft erteilen dürfe. Dass sie dem Irrtum unterliegt, dass das nicht den Tatsachen entspricht, ist ja nicht ihre Schuld sondern sie interpretiert ja nur die Aktenlage - und genau da liegt mein Problem.
Was unsere "Partnerschaft" betrifft, so haben Sie es völlig richtig erkannt, wir haben ein Problem. Hinzu kommt jetzt eben bei mir noch der Verdacht auf Urkunden- bzw. Dokumentfälschung.
Zwar müssen Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht die relevanten Entscheidungen für ein Kind treffen bzw. gemeinsam unterzeichnen, aber die Entscheidung, an wen bei getrennt lebenden Eltern das Kindergeld zu zahlen ist, gehört nicht dazu. Denn dieses steht generell dem Elternteil zu, bei dem die Kinder nachweislich leben.
Wie schon mehrfach hier geschildert leben wir in einem gemeinsamen Haushalt und bestreiten auch gemeinsam den Lebensunterhalt. Aber trotzdem Danke für Ihre Mühe.
Normalerweise müssen beide Elternteile unterschreiben. Ich habe gerade eine Antrag vor mir liegen, weil mein Sohn jetzt 18 wird. Da muss man die Verlängerung wegen Berufsausblidung beantragen. Selbst da ist die Unterschrift von beiden Elternteilen notwendig.
Danke, genau so habe ich das auch in Erinnerung. Dann habe ich etwas im Netz gesucht und folgendes Formular von der Familienkasse (V-Kg45-Veränderungsmitteilung) gefunden:
Da wird oben nach dem Namen des Kindergeldberechtigten gefragt und unten die Unterschrift des Kindergeldberechtigten gefordert. Das heisst ja für mich, dass wenn ich oben schon eine falsche Angabe mache und diese Angabe von der Familienkasse nicht überprüft wird, ist das Ding damit durch. Anders kann ich mir die Änderung des Status nicht erklären.
Frag einfach nochmal bei der Familienkasse nach.
Hallo "smalland",
es wurde hier bereits von "DFgn" richtigerweise angemerkt, dass für die Bestimmung des Kindergeldberechtigten nicht entscheidend ist, wer das Sorgerecht hat, sondern vielmehr in wessen Haushalt das Kind aufgenommen ist (vgl. § 64 Abs. 2 S. 1 EStG). Wie Sie mitteilen, leben Sie mit Ihrer Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt. Beachten Sie bitte hierbei, dass ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, wenn beide Beteiligte gemeinsam zum Unterhalt der Familie beitragen und der Haushalt beiden Anspruchsinhabern zuzurechnen ist (vgl. Blümich/Treiber, § 64 EStG, 120. Auflage 2013, Rn 26).
Würde man dies vorliegend bei Ihnen bejahen, so bestimmen die im Haushalt lebenden Anspruchsinhaber den Anspruchsberechtigten gem. § 64 Abs. 2 S. 2 EStG durch übereinstimmende Willenserklärungen, die gegenüber der Familienkasse abzugeben sind. Ich unterstelle hier, dass Sie zu damaliger Zeit, bei Erstbeantragung des Kindergeldes, übereinstimmend beschlossen haben, dass das Kindergeld auf Ihr Konto zur Auszahlung angewiesen werden soll. Eine derartige Erklärung gegenüber der zuständigen Familienkasse ist jedoch frei widerruflich. Hinreichend ist hierbei die einseitige formlose Erklärung eines Anspruchsinhabers, der die ursprüngliche, gemeinsame Bestimmung nicht länger hinnehmen will.
Liegen zur Bestimmung des Berechtigten keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor, so müsste das Familiengericht den Berechtigten bestimmen (vgl. § 64 Abs. 2 S. 3 EStG). Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung durch das Familiengericht ist ein entsprechender Antrag. Diesen kann nach § 64 Abs. 2 S. 4 EStG stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des KiG hat.
Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass Ihre Partnerin den Verfügungsberechtigten nicht einfach einseitig ändern kann, jedoch ist es ihr sehr wohl möglich, der bisherigen Bestimmung zu widersprechen. Sollten Sie sodann keine einvernehmliche Einigung hinsichtlich des Berechtigten erzielen können, verbliebe Ihnen die Möglichkeit, den Berechtigten vom Familiengericht bestimmen zu lassen.
Vielen Dank. Ihre Antwort hat mir sehr weitergeholfen. Ihre Unterstellungen sind wie geschildert richtig.
Bevor ich nun alle Pferde scheu mache, vor allen Dingen nicht die falschen: liegt der Fehler dann bei der Familienkasse (welche vermutlich die Angaben nicht geprüft hat) oder wurden seitens der Partnerin (ob wissentlich oder unwissentlich sei jetzt mal dahin gestellt) falsche Angaben gemacht bzw. wird allein schon durch einen wie von Ihnen geschilderten Widerruf (von welchem ich nicht ausgehe) der Status Quo aufgehoben?
Macht es Sinn diesbezüglich schriftliche eine Stellungnahme von der Familienkasse einzufordern oder verweisen jene dann wieder auf den Umstand dass sie mir keine Auskunft erteilen dürfen?
Herzlichen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung. Es freut mich, wenn meine Ausführungen weitergeholfen haben.
Wenn Sie nun danach fragen, wem hier ein Fehlverhalten zuzurechnen wäre, so kann dies hier leider nicht beurteilt werden, da nicht hinreichend bekannt ist, was von Ihrer Partnerin gegenüber der Familienkasse dargetan worden ist und auf welcher Grundlage die Entscheidung der Familienkasse einherging. Hierzu sollten Sie, wie bereits von Ihnen angefragt, von die Familienkasse, bestenfalls schriftlich, eine ausführliche Stellungnahme zum Sachstand der dargebotenen Angelegenheit erbitten. Untermauern Sie Ihre Argumentation bestenfalls mit den von mir aus meiner Antwort wie vor ausgeführten rechtlichen Vorgaben. Auskunft darf Ihnen nicht verwehrt werden, da auch Sie ein berechtigtes Interesse an der Auszahlung des Kindergeldes haben. Dies ist jeder, der auch den Antrag nach § 67 S. 2 EStG stellen kann.
Richtig ist auch Ihre Anmerkung, dass der Status Quo, mithin die gesamte Berechtigungsbestimmung, durch den Widerruf für die Zukunft keine Wirksamkeit mehr entfaltet und aufgehoben wird. Folglich besteht der Anspruch auf Kindergeld ab dem Zeitpunkt der Änderung nicht mehr. Bitte beachten Sie dazu auch, dass ein Widerruf nicht unbedingt als Widerruf ausgestaltet sein muss. Auch ein eigener Kindergeld-Antrag kann ein Widerruf sein.
Nein, die Kinder leben nicht bei der Mutter. Wir leben in einem gemeinsamen Haushalt und sind nicht verheiratet.