Arbeitsrecht - Gilt minimale Arbeitszeit nur für AN ist oder muss AG auch minimale Arbeitszeit anbieten - Werkstudent?
Aus dem Vertrag eines Lieferdienstes:
"Die Parteien vereinbaren eine variable
Arbeitszeit. Dies bedeutet, der
Werkstudent verpflichtet sich an
mindestens 10 Stunden pro Woche
für den Arbeitgeber tätig zu werden,
davon an mindestens zwei Sonntagen
pro Monat (“Mindestarbeitszeit”).
Nun ist es aber so, dass man online selbst die Schichten buchen muss - die sind dann meist schon durch die anderen AN ausgebucht.
Manchmal kommt man nichtmal auf die 10 Stunden pro Woche.
Muss der AG nicht die Möglichkeit anbieten, dass man auch wirklich 10 Stunden arbeiten kann? Oder gilt die Regelung nur für den AN?
Denn wie kann der AN den Vertrag erfüllen, wenn schon alles ausgebucht ist? Andererseits kann der AN finanziell nicht planen, wenn sofort alle Schichten ausgebucht sind und in der Woche nur 2 Stunden übrig bleiben?
Freundliche Grüße
1 Antwort
Ein Vertrag beruht immer auf Gegenseitigkeit. Wenn ein Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer einseitig benachteiligt, verstößt er gegen die "guten Sitten" und ist nichtig.
Der AG kann also z.B. nicht einfach den Mindestlohn umgehen.
Und wenn der AN verpflichtet ist, 10 Stunden zu arbeiten, muss der Betrieb ihn auch 10 Stunden effektiv beschäftigen. Kann er das nicht gewährleisten, muss er diese 10 Stunden trotzdem bezahlen.
Das musst du nicht begründen. Das ist einfach logisch. Wenn der AG das nicht einsehen will, musst du dir einen anderen Job suchen.
Oder klagen
Das kannst du aber immer erst dann, wenn du belegen kannst, dass der Arbeitgeber dich übervorteilt.
Der Mindestlohn wird ja nicht umgangen. Der wird ja pro Stunde gezahlt.
Was verstehst du nicht an: (z.B.) ?
Mit welchem Paragraphen könnte ich das begründen?
"Und wenn der AN verpflichtet ist, 10 Stunden zu arbeiten, muss der Betrieb ihn auch 10 Stunden effektiv beschäftigen. Kann er das nicht gewährleisten, muss er diese 10 Stunden trotzdem bezahlen."