Arbeitslosengeld bei Nicht-Deutscher Staatsangehörigkeit und unbefrist. Niederlassungserlaubnis
Ich habe seit einigen Monaten Niederlassungserlaubnis. Arbeite seit ca. 3 Jahren im öffentlichen Dienst, seit fast 2 Jahren voll-zeit-beschäftigt. In 3 Monaten läuft mein Arbeitsvertrag aus. Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld, falls ich keine Stelle rechtzeitig finde? Ausgewiesen werde ich wahrscheinlich nicht sofort, oder?
3 Antworten
Während die Aufenthaltserlaubnis ein befristeter Aufenthaltstitel ist (§ 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 AufenthG), ist die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9 Absatz 1 Satz 1 AufenthG).
Die (immer unbefristete) Niederlassungserlaubnis verleiht also dem Inhaber im Gegensatz zu der (immer befristeten) Aufenthaltserlaubnis ein Daueraufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland. Auch eine nachträgliche Befristung der Geltungsdauer (§ 7 Absatz 2 Satz 2 AufenthG) ist bei der Niederlassungserlaubnis nicht möglich.
Rücknahme, Widerruf & Erlöschen der Niederlassungserlaubnis
Eine Niederlassungserlaubnis kann aber unter den Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 AufenthG widerrufen werden. Daneben kommt auch eine Rücknahme gemäß § 51 Absatz 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 48 VwVfG in Betracht, etwa wenn sie aufgrund falscher Angaben oder gefälschter Urkunden erlangt wurde. In beiden Fällen erlischt die Niederlassungserlaubnis (§ 51 Absatz 1 Nr. 3 und 4 AufenthG).
Auch die Erlöschensgründe des § 51 Absatz 1 Nr. 5 bis 7 AufenthG sind auf die Niederlassungserlaubnis anwendbar. Die Niederlassungserlaubnis erlischt deshalb insbesondere im Fall der Ausweisung (§ 51 Absatz 1 Nr. 5 AufenthG). Allerdings genießt der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach einem mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 56 Absatz 1 Satz 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz.
Ausnahmen:
Ein Ausländer, der einen längeren, sechs Monate übersteigenden Auslandsaufenthalt plant und nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 2 AufenthG erfüllt, muss zur Vermeidung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis einen Antrag gemäß § 51 Absatz 1 Nr. 7, Absatz 4 AufenthG stellen, dem in der Regel stattzugeben ist, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund ausreisen will.
Wenn du vers icherungspflichtig gearbeitet hast, bekommst du erst einmal AlG 1. Das ist eine Versicherungsleistung, die sich an deinem vorherigen Verdienst orientiert. Erst wenn diese Zeitspanne abgelaufen ist, bekommst du AlG 2 (Hartz IV) Nur diese Leistung ist einen Sozialleistung, die zu einer Abschiebung führen könnte.
Es wäre mir aber neu, dass jemand mit einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis abgeschoben würde, wenn er nicht straffällig wurde.
Vielen Dank für die Antwort! Arbeitslosenversicherung wurde bei mir automatisch monatlich abgezogen, das ist schon mal gut. Ich hatte vermutet, dass ich den Anspruch habe, nur in den Informationen von Arbeitsamt steht nirgendwo Aufenthaltsstatus, das war verunsichernd. Ich habe mich schon beim Arbeitsamt gemeldet, nur ich habe gleich angegeben, das ich im Moment nichts suche und nichts suchen werde bis mein Vertrag wirklich abgelaufen ist (ich habe noch eine kleine Familie und schaffe nicht alles auf einmal). In der Realität stehe ich zwischen 2 Projekten und muss diese Zwischenzeit von 3-5 Monaten finanziell überbrücken, und ein Plan B ausarbeiten (sprich andere Stelle finden). Arbeit finde ich, wenn ich nicht gleich ausgewiesen werde, da bin ich sicher.
Natürlich hast du Anspruch. Wenn ALG I ausläuft kannst du auch SGB II beantragen. Die NE wird dir deshalb nicht entzogen, warum auch, arbeitslos kann jeder werden.
Vielen Dank für die Antwort! Ich gehe davon aus, dass zu Beantragung der Sozialhilfe wird es nicht kommen. :) ich finde sicherlich eine Stelle, brauche nur ein bisschen Zeit.