Müssen Beschäftigte im öffentlichen Dienst unterhalb ihrer Entgeldgruppe arbeiten?
Ich bin Beschäftigter im öffentlichen Dienst. Da zur Zeit Personalmangel herrscht, werden wir in anderen Bereichen eingesetzt, als ursprünglich tariflich vereinbart. Meine Frage nun, darf der Arbeitgeber uns eine Beschäftigung zuweisen, die unter unserer Entgeltgruppe liegt? Er beruft sich dabei auf das sogenannte Direktionsrecht. So weit mir bekannt ist, darf er Tätigkeiten, die unter unserer Entgeltgruppe liegen nicht anordnen, auch wenn man tariflich in seiner Entgeltgruppe bleibt !
4 Antworten
Es kann eben auch mal vorkommen, dass man „niedere Arbeiten“ machen muss, wenn sie der Vorgesetzte anordnet! Anderes wäre Arbeitsverweigerung und führt zu einer Abmahnung!
Wenn sich dein Vorgesetzter auf das Direktionsrecht beruft, so ist das richtig. Der sucht die Angestellten aus, die die „niedere Arbeit“ ausführen sollen.
Die Definitionen für eine einzelne Entgeltgruppe sind nicht bis ins letzte Detail festgelegt. Schreibtisch aufräumen und Ordner einsortieren sind bestimmt nicht deine Primäraufgaben, doch gehören sie ebenso in deine Entgeltgruppe wie diverse andere Arbeiten.
Außerdem wäre es vielleicht zu überlegen, ob man wirklich jedes Mal meckert, wenn man mal eine Tätigkeit ausführen soll, für die man sich zu fein fühlt! Immerhin bestimmt der Vorgesetzte auch, wer und wann man ggf. in eine höhere Entgeltgruppe befördert wird und wer u.U. warten darf!
Natürlich hat er nicht unbedingt die Handhabe, dir zu kündigen, aber wer sich als Querulant zu erkennen gibt, wird immer verlieren …
Wie es bei Angestellten aussieht weiß ich nicht - aber zumindest bei Beamten gibt es diese Möglichkeit, wenn es dienstlich notwendig ist und dem Beamten zumutbar ist(dehnbarer Begriff). Die Tätigkeit muss aber mit dem selben Grundgehalt verbunden ist.
Ich denke, dass dies analog auch bei Beschäftigten möglich wäre solange sich die Entgeltgruppe nicht zum Nachteil ändert.
Das kommt auf den Arbeitsvertrag an. Sind hier Tätigkeiten genannt?
Da im öD eher selten, denke ich hier es kommt auf die Formulierung an und das Maß der Vergleichbarkeit bisheriger zu neuer Tätigkeit an. Die Führungskraft von 10 Mitarbeitern kann ich nicht in die Telefonzentrale setzen.
Ist es ganz klar eine befristete Abordnung, könnte es möglich sein.
Details müssen aber vom Personalrat und der Gewerkschaft geprüft werden.
Ich denke nicht, dass die Tätigkeit nur auf die Entgeltgruppe beschränkt ist. Im Zweifelsfall würde ich mit dem Personalrat Rückspache halten.
Ich war auch im öffentlichen Dienst, aber solange eine abweichende Tätigkeit nicht unzumutbar ist, halte ich ein starres Festhalten an Tätigkeiten der Entgeltgruppe für ziemlich unflexibel und bürokratisch. Solange man das Gehalt weiter bekommt, auch wenn man "unterwertige" Tätigkeiten ausführt, könnte man ja eigentlich zufrieden sein. Es hängt sicher auch davon ab, ob es ein vorübergehender Zustand ist und - wie gesagt - wie weit die Tätigkeit zumutbar ist.
"Wird z. B. die Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur umschrieben, so kann der Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts alle Tätigkeiten zuweisen, die sich innerhalb des vertraglich vereinbarten Berufsbilds halten. Dies ist weitergehender als eine tarifvertragliche Beschränkung auf Tätigkeiten einer Entgeltgruppe. Ist die Tätigkeit (z. B. als Hilfsarbeiter) sogar nur ganz allgemein umschrieben, muss der Arbeitnehmer jede zumutbare Tätigkeit übernehmen. Andererseits muss der Arbeitgeber bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auch alle möglichen Einsatzmöglichkeiten prüfen."
Du hast das richtig beurteilt.