Hat man einen Anspruch auf eine Stellenbewertung im öffentlichen Dienst?
5 Antworten
Aus den bisherigen Antworten wird schon klar, dass die Frage zu unspezifisch ist.
Es gibt die "Stelle" im haushalterischen Sinne. Sie ist auf der Basis ihrer Wertigkeit im Haushalt geführt und sichert das Geld für die Bediensteten. Der Wert ergibt sich aus den Vergütungs- oder Besoldungstabellen.
Jedem Bediensteten muss eine Stelle zugeordnet werden. "Aus" dieser wird er dann bezahlt.Idealerweise sollte der Wert der Stelle dem "Wert" der Tätigkeit entsprechen.
Bei Angestellten bestimmt sich die Vergütung nach dem gültigen Tarifvertrag. Es gilt die Tarifautomatik (nicht zu verwechseln mit der Tarifautonomie). Sie besagt, dass der Angestellte ein Recht auf die Vergütung entsprechend der tatsächlich übertragenen Tätigkeit hat. Er ist entsprechend seiner Tätigkeit einzugruppieren. Grundlage für die Eingruppierung ist die Tätigkeitsbeschreibung bzw. Tätigkeitsdarstellung. Sie ist Grundlage für die Tätigkeitsbewertung, die wiederum Grundlage für die Stellenzuordnung ist. Welche Tätigkeit wie zu bewerten ist, bestimmt ebenfalls ein Tarifvertrag.Auf die Tätigkeitsbeschreibung mit Tätigkeitsbewertung hat der Angestellte einen Anspruch. Sie muss auch aus Haushaltsgründen zwingend vorliegen, denn sie ist zahlungsbegründende Unterlage für die Vergütung. D. h. ohne diese, dürfte kein Geld gezahlt werden. Der öffentliche Arbeitgeber kann also nicht behaupten er hätte keine Tätigkeitsbeschreibung bzw. -bewertung, denn dann beginge er einen eklatanten Haushaltsverstoß.
Bei Beamten stellt sich das anders dar. Hier gibt es eine Dienstpostenbewertung, die den Wert des Dienstpostens bestimmt. Die Besoldung richtet sich aber nach dem statusrechtlichen Amt des Beamten, der auf dem Dienstposten sitzt. Da dieser lediglich Anspruch auf eine Amtsangemessene Beschäftigung hat, kann er aus einem höherwertigen Dienstposten keine entsprechenden Besoldungsanspruch (ggf. Beförderung) ableiten - im Gegensatz zu einem Angestellten (Tarifautomatik). Aber auch einem Beamten ist eine Stelle zuzuweisen (sogenannte Planstelleneinweisung), damit auch er seine Besoldung erhalten kann.
Zu den Dienstpostenbewertungen gibt es keine eindeutigen Regelungen wie bei den Angestellten. So kann es auch passieren, dass eine Dienstpostenbewertung zu einem anderen Ergebnis für die gleiche Tätigkeit kommt, wie eine tarifrechtliche Tätigkeitsbewertung.
Die Frage ist zu pauschal. Falls für deine Tätigkeit oder in der kompletten Behörde keine Stellenbewertung vorliegt, wird es zumindest ein schwieriger Kampf, der oft nicht das gewünschte Ergebnis (= Höhergruppierung) bringt. Insofern pauschal Nein. Du kannst nur eine schriftliche Mitteilung über die von dir ausgeübten Tätigkeiten (nach Sicht des AG) verlangen. Erkundige dich bei eurem PR oder der Gewerkschaft.
? wenn es in der Behörde eine Stellenbewertung gibt, dann ist auch deine Stelle ( entsprechend deiner Eingruppierung) bewertet.
@jaminromina,
benötigst du die Stellenbewertung für eine Höhergruppierung, oder für ein vorläufiges oder endgültiges Zeugnis?
Wenn ja, kontaktiere den für dich zuständigen Abteilungs- oder Amtsleiter.
"Anspruch auf eine Stellenbewertung"
Was meinst du damit...?
Ja, du hast Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Oder habe ich deine Frage falsch verstanden?
Bei einer Stellenbewertung geht es um die Eingruppierung im Tarifvertrag
.
Erstmal geht's nicht um die Höhergruppierung, sondern dass es überhaupt eine Bewertung gibt, da alle andere im Haus diese haben.