Anzeige bei unerlaubtem betreten des Grundstücks?

7 Antworten

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Die Voraussetzungen sind in § 123 StGB beschrieben: http://dejure.org/gesetze/StGB/123.html

Man könnte sich noch darüber streiten, ob er das Gelände widerrechtlich betreten hat - er könnte ggf. einen plausiblen Grund aufführen, warum er den Zaun inspizieren musste. Aber wenn er sich auf Aufforderung nicht entfernt, ist der Tatbestand auf jeden Fall erfüllt, da es sich bei eurem Garten um befriedetes Gelände handelt.

Nur: Glaubst du wirklich, es ist eine gute Idee, hier gleich eine Strafanzeige loszutreten? Du musst voraussichtlich noch eine nicht unerhebliche Zeit lang mit ihm klar kommen, und durch so eine Aktion ist die Atmosphäre auf Jahrzehnte vergiftet. Ich würde eher einmal versuchen, über die lokale Schiedsstelle das Gespräch zu suchen. Das mag zwar deinen spontanen Rachegelüsten weniger Befriedigung verschaffen, wird euch aber auf Dauer das Leben angenehmer machen.

Schlaf lieber noch einmal zwei Nächte drüber, dann sieht die Welt schon wieder anders aus!

H0walein 
Beitragsersteller
 28.04.2013, 23:18

Jaja, Du hat ja Recht. Ähnliche Gedanken hatte ich auch schon. Nur dieser blöde A.... hat uns schon mal bei einer anderen Gelegenheit mit "ich besitze Mittel und Wege, Ihnen rechtlich beizukommen" gedroht! Das ist so ein arroganter Pinsel.....ich könnte gerade platzen!

Also, der Nachbar befindet sich im Recht, wenn ich denn die Literatur so richtig lese. Auszug, Zitat: Man bezeichnet diesen Anspruch des Bauherrn herkömmlicher Weise auch heute noch als Hammerschlags- und Leiterrecht. Dieser Begriff stand noch in § 87 der HBauO 1968, findet sich aber heute nicht mehr im Gesetzestext. Hierunter versteht man das Recht des Bauherrn, das Nachbargrundstück ober- und/oder unterirdisch in einem bestimmten Umfang zu nutzen, um dort oder von dort aus Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten hinsichtlich baulicher Anlagen auf seinem eigenen Grundstück vorzunehmen. Ein Rechtsanspruch des Bauherrn auf Erlass einer Duldungsanordnung durch die Bauaufsichtsbehörde besteht nicht in jedem Fall. Die Entscheidung steht im pflichtgebundenen Ermessen der Baubehörde. Den Bauherrn kann es Zeit und damit Geld Kosten, eine solche Entscheidung im Einzelfall herbeizuführen. Deshalb ist die vertragliche Regelung mit dem Nachbarn, die im Vorfeld der Baumaßnahme getroffen wird, in den meisten Fällen dem behördlichen Erzwingungsverfahren vorzuziehen.

Duldungspflicht

Der Nachbar muss auf die Eigennutzung des in Anspruch genommenen Grundstücksteils für eine bestimmte Zeit verzichten. Das gilt nicht nur für ungenutzte Grundstücksteile, sondern auch für gartenmäßig angelegte oder in einer anderen intensiveren Weise genutzte Flächen, wie z.B. Flächen für KFZ- oder Fahrradabstellplätze. Das Nutzungsrecht schließt unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit auch die Möglichkeit ein, vorhandene grenznahe Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück oder behindernde untergeordnete Bauteile (z.B. Gitter, Zäune, Hecken) umzusetzen oder zeitweise zu entfernen.

Als duldungspflichtig wird im Gesetz der Grundstückseigentümer des für die Ausführung der Bauarbeiten in Anspruch zu nehmenden Grundstücksteils genannt. Die Duldungspflicht gilt aber auch für Mieter oder Pächter und auch für dinglich Berechtigte (z.B. Nießbraucher). Auch der Mieter eines Stellplatzes oder ein durch Grunddienstbarkeit Berechtigter hat die Inanspruchnahme zu dulden.

Spiegelbildlich kann nicht nur der Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks (Bauherr) den Nachbarn auf Duldung in Anspruch nehmen, sondern auch derjenige, der das Bauvorhaben als dinglich Berechtigter oder als Mieter/Pächter durchführt.

So einfach ist das mit dem Hausfriedensbruch leider nicht. In einigen Bundesländern gibt es das sogenannte "Hammerschlagsrecht", d. h, das Nachbargrundstück darf unter bestimmten Voraussetzungen betreten werden. (http://www.anwaltskanzlei-roland-scholz.de/hammerschlags-_und_leiterrecht.html). Aber hier wurde das Grundstück ja nicht zur Ausübung notwendiger Arbeiten, sondern "zum gucken" betreten. Sollte das eine einmalige Aktion bleiben, würde ich "um des nachbarlichen Friedens wilken" den Vorfall vergessen. Passiert das erneut, würde ich ihn schriftlich auffordern, das künftig zu unterlassen und - wenn er das Grundstück im Rahmen notwendiger Arbeiten betreten muss - er dieses vorher ankündigt und einen Termin vereinbart.

Bevor du ihn wegen Hausfriedensbruch anzeigen kannst, musst du ihm mitteilen, dass du ihm das Betreten deines Grundstückes untersagst und ihn bei Zuwiderhandlung anzeigen wirst, wenn möglich unter Zeugen. Betritt er dein Grundstück danach, kannst du ihn anzeigen.

Sauerlaender73  28.04.2013, 22:22

Er hat ihn mehrfach(!) darauf hingewiesen, das Grundstück zu verlassen, was der Nachbar aber nicht gemacht hat. Somit ist der Tatbestand erfüllt.

jurafragen  28.04.2013, 22:32

Ein Blick ins Gesetz erleichtert - wie immer - die Rechtsfindung. Es gibt hier 2 Alternativen des Hausfriedensbruchs, die auch beide erfüllt sein dürften

H0walein 
Beitragsersteller
 28.04.2013, 23:21
@jurafragen

Wüsste ich, wie das entsprechende Gesetz lautet, oder wo ich nachsehen könnte, hätte ich nicht hier fragen müssen..... Das Rechtswesen gehört nicht zu meinem Hauptwissensgebiet.... Sorry

inzwischen ist er ja runter, oder? Wenn Du ihn anzeigst, wird das das Verhältnis zwischen euch nicht verbessern. Was soll dabei rauskomen? Er wird sagen, er hätte sich den Zaun anschauen müssen wegen der reparatur. Das hätte er vorrher mit Dir absprechen müssen, aber.... Setz Dich in die Ecke, gib Deiner (oder seiner) Frau einen Kuss und vergiss das GAnze.