Anzahlung auf Pflichtteil wurde bezahlt. Nach Wertgutachten von Haus und Grundstück könnte Restzahlung erfolgen, wie muss Einigung vorher erfolgen?

3 Antworten

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Eine Vereinbarung muss getroffen werden auf welcher Wertermittlung es beruht und das mit der Zahlung die Ansprüche bezüglich Pflichtteil erledigt sind.

quinann 
Beitragsersteller
 12.09.2016, 13:04

Danke. Vor Restzahlung muss also der Pflichtteilsberechtigte mir schriftlich bestätigen, das mit der Zahlung XXX alles erfüllt ist?

Die Fragestellung ist völlig unklar.

Gab es einen Erbfall und durch Enterbung einen Pflichtteilsberechtigten, der einen Vorschuss erhielt und nun nach Wertgutachten seinen Restanspruch auf das zum Nachlass gehörende Haus erfüllt bekommen soll?

Oder ist durch lebzeitige Immobilienübertragung eine Ausgleichszahlung unter den gesetzl. Erbbrechtigten vom Schenker bestimmt?

Danach richtet sich die "Einigung": Im ersten Fall nach bewertetem Nachlassverzeichnis, im zweiten nach dem Verfügungen des Schenkers laut Übergabevertrag.

Selbstverständlich muss der Empfänger keine derartige "Verzichtserklärung" unterschreiben - sofern der Betrag bar übergeben würde, reicht eine schlichte Quittung über den Erhalt nebst Verwendungszweck. Bei Überweisung ergäbe sich der Erhalt durch Buchungsposten.

G imager761

quinann 
Beitragsersteller
 15.09.2016, 08:49

Es handelt sich um den ersten Fall

imager761  15.09.2016, 17:15
@quinann

In dem Fall bemisst sich der Pflichtteilsanspruch an dem bewerteten Nachlassverzeichnis abzgl. Vorschuss.

Die Wertermittlung darf der Berechtigte gleichwohl anzweifeln und Stufenklage erheben.

Eine "Verzichtserklärung" nach Auszahlung dürfte er daher nicht abgeben.

Es muss überhaupt keine Einigung erfolgen. Der Pflichtteilsberechtigte fordert und der Erbe muss erfüllen. Wenn der Pflichtteilsberechtigte eine Stufenmahnung geschickt hat (siehe hier: https://www.erbrecht-papenmeier.de/muster/pflichtteil-muster.php ), dann ist der Erbe in Verzug. Verzugszinsen fallen nur dann nicht an, wenn die Wertermittlung erforderlich war, um die genaue Anspruchshöge zu kennen. Bei einem Haus muss man aber mit einem Mindesbetrag rechen, der auf jeden Fall herauskommt.