Antrag auf Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes zurücknehmen?
Hallo,
ich habe beim zuständigen Betreuungsgericht einen Antrag auf einen Einwilligungsvorbehalt gestellt, sowie die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung zur Vermögenssorge, da ich zu viele Mobilfunkverträge abgeschlossen habe. Aber ich habe mir jetzt überlegt, ich möchte dass doch nicht, was kann ich jetzt machen damit das ganze gar nicht erst zur Begutachtung kommt? Ich möchte nach anderen Möglichkeiten schauen, wie ich diese "Kaufsucht" wieder in Griff bekomme. Der Einwilligungsvorbehalt schränkt mich in meiner Geschäftsfähigkeit stark ein, und ich kann mich damit leider gar nicht anfreunden. Was gibt es jetzt für Möglichkeiten, diese Problematik der Kaufsucht in Griff zubekommen, und beim zuständigen Gericht diesen Antrag zurück zu nehmen? Mein Betreuer wurde vom Gericht bereits schon um Stellungsnahme gebeten, und er meinte er ist da noch unentschlossen, weil ich schon mal einen Antrag auf einen Einwilligungsvorbehalt gestellt habe, und diesen aber wieder zurückgenommen habe. Ich hoffe ich kann das ganze irgendwie noch abwenden, und mir anderweitig helfen lassen.
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen, und bedanke mich schon mal vorab für eure Ratschläge.
3 Antworten
Dir ist anderweitig im Augenblick nur durch Therapien beim Psychologen zu helfen. Bis zum erfolgreichen Abschluss dieser Therapie sollte der Einwilligungsvorbehalt wirksam sein. Alleine kommst Du aus dem Teufelskreis nicht raus !
Hallo.
Mir war bisher nicht bekannt sowas zurückzunehmen ohne "Heilung"
Mit Gruß
Bley 1914
einfach ab das Gericht schreiben das du den Antrag Widerrufen tust im schlimmsten Fall bekommt du nur noch 250,00 Euro im Monat vom Betreuer dann kann er dir alles weg nehmen und das kommt sehr oft vor wenn der Betreuer Bösartig ist siehst du nicht einmal deine Kontoauszüge und er kann machen was er will
Danke. Dann setze ich gleich ein Schreiben auf, und teile dem Gericht mit, dass ich den Antrag mit sofortiger Wirkung zurückziehe. Ich hoffe das die nicht trotzdem noch eine begutachtung in die Wege leiten.