Hat ein Betreuter mit Einwilligungsvorbehalt Recht auf Kontoauszüge und Mitspracherecht?

3 Antworten

Hallo!

Eine Betreuung ist keine Entmündigung! Grundsätzlich muss der Betreute mit eingebunden werden, wenn dieser es wünscht!

Das heißt, er darf die Kontoauszüge sehen! Es sind ja seine!

Sie darf das Haus nicht verkaufen! Sie muss sowohl seine Einwilligung als auch die des Gerichtes haben! Sie ist nicht die Eigentümerin!

Die Betreuerin darf den Betreuten bitten sie aufzusuchen. Sie ist aber dazu gehalten, ihn regelmäßig in seinem Umfeld zu besuchen. Er darf sich weigern dort hinzugehen. Er kann verlangen das sie zu ihm kommt. Sie hat nicht das Recht ihn nach belieben zu sich zu zitieren! Eine Betreuung setzt das Grundgesetz oder das BGB nicht außer Kraft!

Wenn er unzufrieden ist mit der Betreuung, kann er jederzeit beim Amtsgericht eine andere Betreuerin verlangen! Es gilt auch bei einer Betreuung der Wille des Betreuten! Sicherlich mit Einschränkungen, aber wenn ein Betreuter Angst vor seiner Betreuerin hat, dann stimmt etwas nicht....!

Meiner Ansicht nach hat die Betreuerin den rechtlich möglichen Rahmen bereits verlassen. Da Betreuer von vermögenden Betreuten mehr Geld bekommen als von "Armen" entsteht bei deiner Schilderung der Eindruck, dass hier Bar Vermögen aufgebaut werden soll um mehr Geld pro Jahr für die Betreuung zu bekommen.

Wenn die Sachlage so ist wie Du es schilderst, sollte der Betreute umgehend beim zuständigen Amtsgericht erscheinen und dem Richter den Sachverhalt aus seiner Sicht schildern.

Das Gericht muss -wenn er dies wünscht- einen anderen Betreuer ernennen.

Eine Einschränkung gibt es hier bei: Wenn das Gericht aufgrund ärztlicher Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Betreute seinen freien Willen nicht äußern kann, wird so entschieden wie es ein gesunder Mensch auch tun würde! Auch wenn der Betreute damit nicht einverstanden ist.

Ich denke aber, dass in diesem Fall der Richter handeln wird.

Eine Bitte: Fakten und persönliche Meinung müssen immer getrennt werden!

Hilft dir das weiter?

Novosibirsk  29.08.2019, 07:57

Zitat: "iWenn die Sachlage so ist, wie Du es schilderst, sollte der Betreute umgehend beim zuständigen Amtsgericht erscheinen und dem Richter den Sachverhalt aus seiner Sicht schildern.

Das Gericht muss -wenn er dies wünscht- einen anderen Betreuer ernenne'n. "

In welchem Land lebst Du? In diesem Land sind Richter unabhängig und genießen aus diesem Grund Narren- und Gestaltungsfreit.

In vielen ähnlich gelagerten Fällen hat sich gezeigt, dass Richter es ablehnen, sich überhaupt mit derarigen Lapalien zu beschäftigen.und die Betreuten keine Möglichkeit haben, sich Gehör zu verschaffen. Der Richter hingegen muss gar nichts. Er kann sich in seinem Dienstzimmer verschanzen und verleugnen lassen. Er muss sich nicht von irgendwelchen "Sachlagen" treiben lassen, denn das steht im Widerspruch zu seiner "Unabhängigkeit".

Aus diesem darf auch der Arbeitgeber Richter nicht zur Fortbildung verpflichten.

Es gibt auf facebook eine Gruppe die sich der Thematik annimmt und kompetente Antworten wie hier von MarcAurel eingestellt gibt.

Zu beachten ist in solchen Fällen dass die Rolle des zuständigen Amtsgerichts nach meinem Ermessen viel zu sehr ausgeblendet wird. Ich kann mir nicht vorstellen dass ein gesetzlicher Betreuer so handelt ohne das die gesetzliche Betreuung führende zuständige Amtsgericht hinter sich zu wissen. Denn dann würde ja so ein gesetzlicher Betreuer jederzeit damit rechnen dass sich die zu betreuende Person nicht nur an das Familiengericht wendet sondern dort auch zeitnah Gehör erhält. Also mit reichlich Ärger.

Auch eine zu betreuende Person hat ein Recht auf die Begleitung durch Zeugen. Egal wohin. Es kann dann ein Gesprächsprotokoll aufgesetzt werden. In einem Vier-Augen-Gespräch ist es durchaus oft schwer zu einer schriftlichen Festhaltung des Gesprächs zu kommen da ja die andere Seite sich jede erdenkliche und auch unvorstellbare Lüge als Ausrede ausdenken kann. Hier und da drohen in solchen Fällen auch solche Subjekte gezielt. Eben weil sie dann davon ausgehen vom zuständigen Gericht welches die Entscheidungsgewalt hat unterstützt zu werden. Mancher Fall der an die Öffentlichkeit drang zeigt auf dass meine Darstellung berechtigt ist.

Anders ausgedrückt:

Er kann von ihr verlangen dass sie zu ihm kommt und er kann den Termin durchaus mitbestimmen. So kann er dafür sorgen dass Du z.B. mit anwesend bist und mit seinem Einverständnis seinen Willen gegenüber der gesetzlichen Betreuung vertrittst. Er kann auch gleich mit Dir als Begleitung zum Familiengericht gehen und dort auch einen mündlichen Antrag auf Herausgabe der Kontoauszüge stellen damit diese von einem Fachmenschen auf Richtigkeit überprüft werden können.

Immobilien lassen sich auch von entsprechenden Firmen verwalten lassen wie Haus und Grund. Es gibt Steuerberater. Das sind auf alle Fälle mal zwei Bereiche bei denen ich mich frage Was da so ein Berufsbetreuer wohl an besonderen Kenntnissen aufweisen können will die einen Mehrwert ergeben könnten zum Wohle der betreuten Person. - Würde ich mal in Ruhe drüber nachdenken.

Wenn ich so was höre gehen bei mir alle Alarmglocken an. Da kann die nur ein Rechtsanwalt helfen. Viel Erfolg.