Anordnung eines Aufbauseminars nach 10 Monaten?!
Hi! Folgendes, ich fass mich kurz: Hatte letztes Jahr, am 07.09.11 einen Unfall und war an diesem zugegebenermaßen Schuld, trotz einiger Wiedersprüche (Ich bin mir 100% sicher das die andere Fahrerin in der 30er Zone 50 fuhr, allerdings konnte man ihr es leider nicht nachweisen...) Zu Personenschäden kam es Gott sei Dank nicht, ein paar Dellen in beiden Autos und sonst war nix. Jetzt zu meiner Frage: Das Bußgeld etc. war mind. im November durch, mittlerweile haben wir den 13. Juli und nu bekomm ich ne Anordnung zum Aufbauseminar + eine Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre, gemäß Abschnitt A der Anlage 12 § 34 FeV. Sollte das alles nicht schon verjährt sein?! Ich hatte mich n bisschen informiert und hab rausbekommen, das Zuwiederhandlungen nach 3, bzw 6 Monaten verfällt, also nicht mehr verfolgbar ist. Hab schon viel nachgeschaut und leider nix gefunden, ich hoff das ihr mir helfen könnt...Gruß.
2 Antworten
die mühlen der bullen mahlen langsam. das kann durchaus sein, das sie dir noch sowas aufbrummen. du kannst dich bei nem anwalt erkundigen, aber ich denke die bullen wissen was sie dürfen und die kommen mit dieser extrastrafe durch. hättest mit nem anwalt dich schon vorher retten müssen, das die andere mitschuld gewesen ist.
@geisman
Es ist nicht böse gemeint, aber erkundige dich doch bitte vorher mal genauer, bevor du kpl. falsche Antworten gibst (siehe in den FAQ) - danke.
Was haben denn die,wie du dich auszdrücken geruhst,Bullen damit zu tun?Sie verhängen keine Maßnamen,keine Strafen weder Bußgelder noch sonst was.
Dazu aus dem StVG:
§ 2a Fahrerlaubnis auf Probe
(..)
(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde
1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
(Es folgen die Maßnahmen bei weiteren Verstößen.)
Das Aufbauseminar kann erst dann angeordnet werden, wenn der Bußgeldbescheid für die zugrunde liegende Tat rechtskräftig geworden ist. Dann nämlich erst erfolgt die Eintragung in das Verkehrszentralregister in Flensburg, und dann erst kann von dort aus die für den Betroffenen zuständige Fahrerlaubnisbehörde von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt werden. Diese ordnet daraufhin das Aufbauseminar an. Dabei ist die Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden, das heißt, dass sie das Aufbauseminar anordnen muss, diesbezüglich also keinen Entscheidungsspielraum hat.
Der Zeitraum zwischen Rechtskraft des Bußgeldbescheides und der Aordnung des Aufbauseminars kann durchaus mehrere Monate betragen. Das Landgericht Sigmaringen hat dazu mit Urteil vom 12.03.2008 festgestellt: "Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar ist auch 22 Monate nach dem zu Grunde liegenden Verkehrsverstoß nicht unverhältnismäßig, selbst wenn die Zeitverzögerung allein auf Behördenverhalten beruht." (AZ: 8 K 2692/07).
Mit der 3-monatigen bzw. 6-monatigen Verfolgungsverjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten hat das alles nichts zu tun, denn das Aufbauseminar kann ja erst nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides angeordnet werden. Dann aber ist die Verfolgungsverjährung irrelevant, weil die Verfolgung dann ja bereits rechtskräftig erfolgt ist.
Danke für die ausfürliche und hilfreiche antwort! Dann muss ich wohl in den sauren Apfel beißen :-/