alte Türklinke unverschuldet kaputt - wer bezahlt?
Ich bewohne eine bereits sehr alte Wohnung . . . . wie sollte es auch anders sein, geht irgendwann mal was kaputt. In diesem Fall war es die Türklinke des Badezimmers - an Silvester - kurz nach Mitternacht! Das Problem war, dass jemand in dem Bad eingesperrt war. Nach einigen Selbstversuchen um hohe Kosten zu ersparen, dem Versuch den Hausmeister/Vermieter zu erreichen, blieb nichts anderes übrig, als den Not-Schlüsseldienst-Techniker zu holen. Dieser meinte, dass es ein "altersbedingter Fallenbruch" ist, was ich auf der Rechnung, die wegen des Feiertags mehr als happig ausfiel, vermerken lies. Unter anderem machte ich auch Fotos und sagte ihm, er solle bitte nur die Tür öffnen und keine weiteren Maßnahmen, die Kosten bedeuten würden, durchführen. Ich versuchte die Vermieterin mehrmals zu kontaktieren (noch am 01.01.2013 selbst). Ansprechbar war sie erst wieder am darauffolgenden Tag. Natürlich möchte sie nicht bezahlen. Der Techniker meinte aber, dass es Aufgabe der VM sei, Türklinken in dem hohen Alter auszutauschen. Da ich mich nicht darauf verlassen wollte, sah ich im Mietvertrag nach, der keine Klausel für Schönheitsreparaturen beinhaltet, sondern: "§ 16 - Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume - Jeden in und an der Mietsache entstandenen Schaden hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit er den Mangel vorsätzlich verschwiegen oder grob fahrlässig nicht erkannt hat."
Eigentlich bedeutet das doch, dass ich das Geld zurück bekommen müsste? Ich würde mich sogar bereit erklären, einen kleinen Anteil zu bezahlen. Wäre niemand im Bad gewesen, hätte ich auch versucht bis zum 02. zu warten. Die VM hat einen Rechtsanwalt für Haus und Grund, bei dem liegt der Fall jetzt wohl. Was soll ich jetzt tun? Was wird mich eventuell erwarten? Dazu kommt, dass ich Studentin bin und die Rechnung in Höhe meiner Semestergebühren waren . . .
5 Antworten
Eigentlich bedeutet das doch, dass ich das Geld zurück bekommen müsste?
Ja, denn hier greift Folgendes:
Ersatzvornahme
Ist der Vermieter nicht erreichbar oder nicht rechtzeitig erreichbar, etwa, wenn er gerade in Urlaub ist und be- oder entsteht ein Mangel, dessen Behebung zur Abwendung einer Gefahr für den Mieter oder die Mietsache nicht aufgeschoben werden kann, kann der Mieter ebenfalls entsprechende Maßnahmen veranlassen und vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen.
www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/mangel-der-mietsache.html
Sie bezahlen erst einmal die Rechnung und ziehen Sie im übernächsten Monat von der Miete ab.
Ich würde mich sogar bereit erklären, einen kleinen Anteil zu bezahlen. Wäre niemand im Bad gewesen, hätte ich auch versucht bis zum 02. zu warten.
Man konnte hier nicht warten und deswegen würde ich auch nicht zahlen.
Die VM hat einen Rechtsanwalt für Haus und Grund, bei dem liegt der Fall jetzt wohl. Was soll ich jetzt tun? Auf die Ersatzvornahme und die § 535, 536 II BGB; § 556b II BGB; § 683 BGB verweisen.
Die Ersatzvornahme soll dem Mieter den ordnungsgemäßen Zustand seiner Mietwohnung dauerhaft gewährleisten. Der Vermieter ist per Gesetz dazu verpflichtet, die Mietsache in Schuss zu halten bzw. die Kosten dafür zu tragen. Sollte sich der Vermieter dennoch weigern, die Kosten im Bedarfsfall zu tragen, so kann der Mieter ihm eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Sobald diese Frist ergebnislos verstrichen ist, kann der Mieter die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Vermieters selbst vornehmen oder in Auftrag geben.
In Fällen, die naturgemäß eine gewisse Dringlichkeit erfordern, z.B. ein Rohrbruch, müssen keinerlei Fristen eingehalten werden.
Der Mieter kann sein Recht im Zweifelsfall auch vor Gericht einfordern. Sollte der Vermieter die Zahlung trotz allem verweigern, so kann der Mieter seine Auslagen mit der Miete verrechnen. Dies muss dem Vermieter im Rahmen der so genannten Ankündigungsfrist allerdings mindestens einen Monat im Voraus angekündigt werden.
Detailliere Informationen hierzu gibt das BGB an folgenden Stellen: § 535, 536 II BGB; § 556b II BGB; § 683 BGB.
Vielen Dank, mit ein paar Paragraphen habe ich endlich etwas in der Hand.
Mir tut es zwar gut, zu hören, dass ich nicht schuld bin, kann ja aber der Vermieterin egal sein, was die Haftpflicht sagt. ;-)
Dann nehmen Sie sich einen Anwalt,weil es Ihnen nicht egal ist.
Zunächst einmal muss der die Rechnung des Notdienstes bezahlen, der ihn beauftragt hat. Was anderes ist es mit der Türklinke. Der Notdiensttechniker ist sicher kein gerichtlich anerkannter Sachverständiger. Sein Vermerk ist zwar ein Hinweis auf eine mögliche Ursache, aber ob das für irgend etwas Ausschlag gebend ist, wage ich zu bezweifeln. Wodurch ist die Klinke abgebrochen? Wer hat sie abgebrochen? Wurde eventuell Gewalt angewandt? Was meint der Techniker mit Fallenbruch? Wie alt war die Klinke wirklich? Dass das Haus alt ist, sagt noch lange nichts über das Alter der Türklinke aus. Das alles sind Fragen, die hier nicht beantwortet sind oder beantwortet werden können. Der von Dir erwähnte §16 sagt eigentlich genau das Gegenteil von dem aus, was Du meinst. Hast Du schon vorher erkannt, dass die Türklinken alle sehr alt sind und auch mal kaputt gehen können, hättest Du das dem Vermeiter vorher mitteilen müssen und nicht erst, wenn tatsächlich was kaputt geht. Dann hättest Du jetzt wirklic h viel bessere Karten. Vermutlich hast Du das aber vorher nicht erkannt und konntest daher auch nichts mitteilen und somit sagt dieser Paragraph nichts darüber aus, wer für was aufzukommen hat. Im Rahmen von Kleinreparaturen könnte es sogar sein, dass Du die Reparatur des Türschlosses bezahlen musst, was aber nichts über die Rechnung des Notdienstes aussagt. Einen Ausweg bietet Dir die Haftpflichtversicherung an. Du hast den Schaden gemeldet. Sie lehnt die Übernahme ab und damit ist Du erst einmal aus der Zahlungsverpflichtung. Leite jedes Schreiben des gegnerischen Rechtsanwalts direkt wieder an Deine Haftpflichtversicherung, denn diese hat auch als Vertragsbestandteil die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche. Sollen die sich mit dem Vermieter streiten. Sie sind wesentlich besser aufgestellt. Der Hinweis, dass nicht Du eingesperrt warst, deutet darauf hin, dass durchaus auch der/die Eingesperrte in Haftung genommen werden könnte. Diese Person sollte ebenfalls vorsorglich einen Haftpflichtschaden bei ihrer Versicherung anmelden.
Die Rechnung habe ich bereits bezahlt . . . Die Klinke ist nicht abgebrochen, sondern ein Teil innerhalb des Schlosses, das dafür sorgt, dass beim Runterdrücken der Klinke der Bolzen reingezogen wird. Der Bolzen bewegte sich aber nicht mehr und blockierte so die Tür.
Die anderen Schlösser sind ebenfalls alt. Heißt das, wenn ich dem VM das sage, kann ich das nächste mal nicht belangt werden?
Danke für deinen Rat.
Die Haftpflicht meinte, die Schuld läge nicht bei mir aufgrund der alten Türklinken und das nicht ich im Bad eingeschlossen gewesen sei.
frage beantwortet.
cool bleiben.
also an solcherlei Sachen scheiden sich bekanntlich die Geister. Eigentlich ist es Sache des Vermieters ... Eigentlich.... Hast Du keine Haftplichtversicherung die den Schaden regulieren könnte?
Die Haftpflicht meinte, die Schuld läge nicht bei mir aufgrund der alten Türklinken und das nicht ich im Bad eingeschlossen gewesen sei.
Mir tut es zwar gut, zu hören, dass ich nicht schuld bin, kann ja aber der Vermieterin egal sein, was die Haftpflicht sagt. ;-)