Als Vermieter und Selbständiger sich selber eine Rechnung Schreiben

3 Antworten

und wie soll das funktionieren?

wenn du in der vermietung die rechnung als ausgabe angeben möchtest, hast du das problem, dass diese bei deiner hausmeistertätigkeit als einnahme angesehen wird.

effekt: NULL

Nun den sind diese ausgezogen, jetzt kann ich die Renorvierungsarbeit starten. Meine Frage wäre , da ich auch selbständige als Hausmeister tätig bin kann ich praktisch für die Renovierung eine Rechnung ausstellen und die dann als Verlust angeben.

In Rechnung stellen können Sie es siehe hier:

Allerdings bestimmt die Betriebskostenverordnung in § 1 Abs. I, S. 2, dass die Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers mit dem Betrag berechnet werden dürfen, der für eine gleichwertige Leistung eines Handwerkers angesetzt werden könnte

Weiteres unter:

http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkosten-ohne-belege-eigenleistung-des-vermieters/

eine Rechnung ausstellen und die dann als Verlust angeben.

Ob Sie es als Verlust angeben können sollten Sie einen Steuerberater fragen.

MfG

Johnny

KriegerHGM 
Beitragsersteller
 01.06.2014, 07:55

Vielen Dank nochmal ann alle für die schnelle Hilfe.

PatrickLassan  01.06.2014, 11:57
@KriegerHGM
Ob Sie es als Verlust angeben können sollten Sie einen Steuerberater fragen.

Das könnten höchstens Werbungskosten sein - wenn es überhaupt möglich wäre, sich selbst eine Rechnung für Hausmeistertätigkeiten zu stellen in einem Haus, das einem selbst gehört.

Eulenhasser  01.06.2014, 14:17
@PatrickLassan

Wem soll er es denn in Rechnung stellen? Bei der Betriebskostenverordnung geht es um auf den Mieter umlagefähige Leistungen. Er hat doch gar keinen Mieter mehr, also kann er auch nichts umlegen.

Die Aufwendungen können höchtens als Werbungkosten bei Vermietung und Verpachtung angesetzt werden, allerdings NICHT der Wert der Eigenleistung, sondern höchstenfalls die durch die Renovierung tatsächlich anfallenden Kosten (Material, etc.).

Das kannst du gar nicht machen wegen des Selbstkontrahierungsverbotes, § 181 BGB.