ALG1 Bestandsschutz? Weiterbewilligung nach Beschäftigung eines alten ALG1 Bescheid?
Hallo,
ich wurde zum 31.05.2020 ordentlich in der Probezeit gekündigt. Arbeitsaufnahme war der 01.01.2020 und bin derzeit auf der Suche nach einem neuen Job.
Ich habe einen Antrag auf ALG1 gestellt und nun einen Bewilligungsbescheid erhalten. Dieser stellt eine monatliche Auszahlung fest, die für mich in der Höhe nicht nachvollziehbar ist und ich möchte Widerspruch einlegen. Dafür möchte ich vorab prüfen lassen, ob der Bescheid tatsächlich fehlerhaft ist und ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat.
Nach meiner Ausbildung, die im Juli 2019 endete, bezog ich bis zu meiner Festanstellung am 01.01.2020 ALG1
Fragestellung 1
In den letzten 12 Arbeitsmonaten bis Kündigung habe ich brutto 15.177,59 Euro verdient (12x Gehalt, das sind geteilt durch 12 also 1.264,79 € monatlich.
Laut dem offiziellen Online-ALG-Rechner der Arbeitsagentur (Bayern, keine Kinder, LSK1) kommt man damit auf ein Bruttoentgelt / tgl. (Bemessungsentgelt gerundet) von 41,58 €und letztlich auf einen (x 30 Kalendertage) = Arbeitslosengeld für volle Monate von monatlich etwa 586,20 €.
Wird der letzte Monats Brutto zurückgerechnet also 2.800,00€ kommt man laut dem Rechner auf (Bayern, keine Kinder, LSK1) kommt man damit auf ein Bruttoentgelt / tgl. (Bemessungsentgelt gerundet) von 92,05 €und letztlich auf einen (x 30 Kalendertage) = Arbeitslosengeld für volle Monate von monatlich etwa 1104,90 €.
Wie wäre die Berechnung richtig. Das tatsächliche brutto der letzten 12 Monate oder der letzte Monats Brutto zurückgerechnet?
Fragestellung 2
Die AA kommt in ihrem Bescheid aber nur auf ein Bruttoentgelt / tgl. (Bemessungsentgelt gerundet) von 41,03 € und einen Leistungsbetrag täglich von 19,23 € und letztlich eine monatliche Zahlung von 576,90 €
Laut persönlicher Information einer AA-Mitarbeiterin handel es sich nur um einen Weiterbewilligungsbescheid des ALG1 das ich nach meiner Ausbildung erhielt meiner Ausbildung. Da ich keine vollen 12 Monate gearbeitet habe. Ich habe beide bescheide verglichen und es ist eins zu eins derselbe. Komme ich da irgendwie raus?
Es heißt ja:
3.2. BestandsschutzDer Bestandsschutz sichert die Höhe des Arbeitslosengelds bei einer erneuten Arbeitslosigkeit, wenn zwischenzeitlich ein schlechter bezahlter Job angenommen wurde. Dadurch kann die Arbeitslosigkeit auch durch eine schlechter bezahlte Beschäftigung beendet werden, ohne dass die Höhe des Arbeitslosengelds bei einer erneuten Arbeitslosigkeit verringert wird.
Ich bitte darum, nach den gemachten Angaben die festgestellte Höhe meines ALG1-Anspruchs zu überprüfen und mir mitzuteilen, ob ein Widerspruch angebracht ist. Bzw. es sich lohnt einen Anwalt zu konsultieren?
Danke und freundliche Grüße
5 Antworten
Moin.
Es gibt in vielen Städten kostenlose Hartz 4 Beratungen, die prüfen den Bescheid kostenlos. Auch für ALG1, sonst frag kurz nach. Hier in Essen gibt es mehrere Stadteile wo wöchentlich Termine zur Beratung gibt.
Wo frage ich am besten nach? In Google finde ich nichts dazu :( Wohne in Deggendorf.
Es wird das Durchschnittsbruttoengelt der letzten 12 Monate + Einmalzahlungen berücksichtigt. Nach Deinen Angaben hast Du einen Durchschnitt von 1.264 € gehabt.
Bei einem Bruttoverdienst von 1.264 € ergibt sich bei Steuerklasse I ein ALG-I von gerundet 577 € - der Bescheid war 576,90 € - was auch genau meinem verwendeten ALG-I-Rechner entspricht.
Das entspricht zudem in etwa der Faustformel 60% vom Netto = 990 * 60% = 594 €.
Das ALG-I wird vom Durchschnittsbrutto der letzten 12 Brutto gerechnet - es werden SV-Beiträge mindernd berücksichtigt und pauschalierte Steuern in Abhängigkeit der Steuerklasse werden abgezogen - dann hat man den Auszahlungsbetrag, den man tatsächlich erhält.
In den letzten 12 Arbeitsmonaten bis Kündigung habe ich brutto 15.177,59 Euro verdient (12x Gehalt, das sind geteilt durch 12 also 1.264,79 Euro monatlich.
Daraus errechnet sich der ALG1-Anspruch.
Laut dem offiziellen Online-ALG-Rechner der Arbeitsagentur (Bayern, keine Kinder, LSK1) kommt man damit auf ein Bruttoentgelt / tgl. (Bemessungsentgelt gerundet) von 226,85 Euro und letztlich auf einen (x 30 Kalendertage) = Arbeitslosengeld für volle Monate von monatlich etwa 2200,80 Euro.
Diese Rechnung verstehe ich nicht. Wie kommst du auf 226,85€? Ich komme auf 41,56€. Es müßte Einem schon die Logik sagen, dass das ALG1 nicht höher sein kann als das letzte durchschnittliche Jahresgehalt. Es sind rund 60% von diesem.
Ich weiß immer noch nicht, wie du auf 226,85€ kommst.
Gibt dein Bruttogehalt doch mal hier ein:
Der Rechner kommt darauf nicht ich. Ich gebe lediglich den ersten wert an.
Wie kommst du darauf: Bruttoentgelt / tgl. (Bemessungsentgelt gerundet) : 226,85€
Der Rechner kommt darauf nicht ich. Ich gebe lediglich den ersten wert an.
Ich habe einen Fehler gemacht entschuldige. Ich habe volle 12 Monate angegeben und nicht das Monatliche.
ok
Wird eigentlich das tatsächliche brutto der letzten 12 Monate benutzt zur Berechnung oder das letzte Monats-brutto zurückgerechnet?
Ich habe die Frage bearbeitet und dir einen Screenshot eingefügt dürfte gleich sichtbar sein.
Wenn du deine Ausbildung erst im Juli 2019 beendet hast, im Anschluss ALG - 1 wegen nicht Übernahme bezogen hast, am 01.01.2020 deine Beschäftigung aufgenommen und am 31.05.2020 wieder arbeitslos warst, dann hast du dir gar keinen neuen Anspruch erworben.
Dafür hättest du dann nach deinem ALG - 1 Bezug innerhalb von 30 Monaten min.wieder 12 Monate eine Versicherungspflicht nachweisen müssen, also Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen müssen.
Du kommst aber nur auf 5 Monate, von 01.01. - 31.05.2020, also fehlen dir für eine neue Anwartschaftszeit noch min.7 Monate Versicherungspflicht.
Deshalb steht dir dann nur dein unverbrauchtes ALG - 1 aus deiner Ausbildung zu.
Mit der fünfmonatigen Beschäftigung wurde kein Neuanspruch erworben, daher erfolgt nur eine Weiter/Wiederbewilligung des verbleibenden Anspruchs.
Deshalb das Ausbildungsgehalt zur Berechnung nutzen? Ich weiß, dass sie das so begründen aber die Frage ist, ob es einen Ausweg gibt.
Eine Neuberechnung / Günstigerprüfung erfolgt erst bei Erlangung eines Neuanspruchs.
Also erst nach mindestens 12 monatiger (360 Tage) Beschäftigung nach Eintritt der Arbeitslosigkeit.
Der Bestandsschutz sichert die Höhe des Arbeitslosengelds bei einer erneuten Arbeitslosigkeit, *wenn zwischenzeitlich ein schlechter bezahlter Job angenommen wurde.* Dadurch kann die Arbeitslosigkeit auch durch eine schlechter bezahlte Beschäftigung beendet werden, ohne dass die Höhe des Arbeitslosengelds bei einer erneuten Arbeitslosigkeit verringert wird.
Nach §151 Abs. 4 (4) heißt es Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.
betonung auf -> Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt ! MINDESTENS !
Wichtig ist hier" vor der Entstehung des Anspruchs". Der Anspruch ist nach derzeitiger Darstellung im Januar bei der erstmaligen Arbeitslosigkeit entstanden.
Ein neuer Anspruch entsteht erst mit mindestens 12 Monaten neuer versicherungspflichtiger Beschäftigung. In Kombi mit dem Restanspruch, den Du jetzt wieder bewilligt bekommen hast, würde dann verglichen, welche sog. Bemessungsentgelt für Dich günstiger ist.
In Deinem konkreten Fall ist eher die Verjährungsfrist die entscheidungsgrundlage. Also mit Entstehung des Anspruchs im Januar kannst du den Restanspruch und in Kombi dann auch den Bestandsschutz noch vier Jahre geltend machen.
Bsp.: Also solltest du jetzt 3 Jahre auf Weltreise gehen, dann könntest du nach Rückkehr die restlichen Bezugstage noch beantragen.
Dafür müsstest du dir aber erst einmal wieder einen neuen ALG - 1 Anspruch erworben haben, erst dann würdest du den höheren ALG - 1 Anspruch erhalten, du kommst aber nach deiner Ausbildung und ALG - 1 Bezug auf gerade einmal 5 Monate mit neuer Versicherungspflicht und 12 Monate würdest du innerhalb von 30 Monaten wieder benötigen.
Selbstberechnung Arbeitslosengeld (Kalenderjahr 2020)
Auf dieser Seite können Sie die Höhe des kalendertäglichen Arbeitslosengeldes berechnen lassen. Bitte beachten Sie , dass das hier berechnete und angezeigte Ergebnis aus den eingangs genannten Gründen lediglich ein Orientierungswert für Sie sein kann.
Das Ergebnis ist daher rechtlich nicht bindend.
Bitte nehmen Sie die erforderlichen Eintragungen vor
Ihre Daten:
Ihr monatliches durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt der versicherungspflichtigen Beschäftigungen der letzten 12 Monate beträgt: 15771,59€
In welchen Bundesländern waren Sie im letzten Jahr beschäftigt?: alte Bundesländer
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt: 6900,00€
Wählen Sie Ihre Lohnsteuerklasse aus: I/IV
Haben Sie, Ihr Ehegatte oder Lebenspartner ein Kind, für das Sie, Ihr Ehegatte oder Lebenspartner Kindergeld erhalten? : NEIN
BERECHNEN
Nachfolgend finden Sie die Berechnung Ergebnisse:
Bruttoentgelt / tgl. (Bemessungsentgelt gerundet) : 226,85€
Lohnsteuer : 56,14€
Solidaritätszuschlag : 3,08€
Sozialversicherungsbeiträge (20%-Pauschale, gerundet) : 45,37€
Nettoentgelt / tgl. (Leistungsentgelt) : 122,26€
(x60 %) = Arbeitslosengeld / kalendertäglich (Leistungssatz gerundet) : 73,36€
(x 30 Kalendertage) = Arbeitslosengeld für volle Monate :2200,80€