Arbeitslosengeld nach Wehrdienst (23 Monate)
Hi.. Folgende Sachlage: Ich bin seit dem 28.2. Kein Soldat mehr. (FWDL 23 Monate).. Davor habe ich eine Ausbildung gemacht, und 2 Monate Arbeitslosengeld bezogen, bis ich zur Bundeswehr ging.
Jetzt habe ich meinen Bewilligungsbescheid bekommen und bekomme nur 8.90€ pro tag... Das ist genau der selbe Betrag den ich in meiner 2 Monatigen Arbeitslosigkeit Zwischen Ausbildung und Bundeswehr bekommen habe... als wenn mir die Bundeswehrzeit nicht angerechnet wird... Ein Ex-Kamerad von mir hat den selben Werdegang wie ich und bekommt monatlich ca.830€....
kann mir jemand weiterhelfen? LG.
10 Antworten
die bundeswehrzeit wird mitgezählt. leg widerspruch gegen den bescheid ein.
bei mir ist genau das selbe der fall... war auch fwdl23 und wurd am 28.2 entlassen, aber das arbeitsamt meinte es wird nix davon anberechnet und ich durfte wieder gehen... ich werd morgen wohl nochmal hin... soll ich einfach nur mein wehrdienstzeitbescheinigung und meine wehrsoldabrechnungen mitnehmen?
Der Wehrdienst wird so gezählt, als hättest Du einen der Ausbildung angemessenen Job gehabt. D.h., Du solltest soviel Alg1 bekommen, als hättest Du in Deinem Ausbildungsberuf gearbeitet.
Die Sache hast Du ja schon hervorragend gelöst, wie ich sehe. - Für alle Fälle vorsorglich diese Hinweise von mir:
Umgang mit Sozialbehörden
Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen). Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift bestätigen. (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum und Unterschrift“).
Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird. - Wiederum dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen.
Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt wird).
Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten). - Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß allgemein die Sache sogar zügiger bearbeitet.
Falls Du meinst, ich würde übertreiben, google mit jobcenter unterlagen verloren.
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Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein. Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos im Vertrauen landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“ (wie es vollmundig bei Sozialbehörden heißt) verwendet werden.
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Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen. Dieser muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Der Beistand kann aber auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google mit 13 sgb 10):
- (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
Für einen ehrenamtliche Behördenbegleiter = Beistand google jeweils mit Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit
Ämterlotsen
Behördenlotsen
Behördenbegleiter
Hartz IV Mitläufer
Hartz IV Gegenwind e.V.
Wir gehen mit org
Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und (die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus. (Sag beim Amt niemals, Du hättest einen Zeugen dabei! Zeugen dürfen des Raumes verwiesen werden - Beistände dagegen nicht, auf die hast Du ein Recht.)
Lebst Du in einer Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft): Andere Mitglieder solch einer Gemeinschaft können für Dich kein Beistand sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.
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Und google mit
legitimation eines beistands pdf
und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu lassen.
Auch erfährst Du so, dass wenn Dein Beistand für Dich etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es gesagt.
Arbeitslosenversicherung Seit dem 1. Februar 2006 werden alle Wehrpflichtigen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst leisten, versicherungspflichtig nach dem SGB III. Die Anwartschaftszeit für Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III ist jedoch erst nach zwölf Monaten erfüllt. Dies bedeutet, dass Freiwillig Wehrdienst Leistende (FWDL) künftig bereits nach einer Wehrdienstzeit von zwölf Monaten (bisher 14) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Grundwehrdienst Leistende (GWDL) erwerben mit Ableistung des Wehrdienstes bereits neun Monate Anwartschaftszeit, so dass innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren lediglich drei Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vor Beginn oder nach Ende des Wehrdienstes hinzukommen müssen, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III zu erlangen.
Der Bund zahlt Pauschalbeiträge in Höhe von ca. 20 Millionen Euro jährlich.