Abstandsmessung. 1 Punkt, kein Fahrverbot. Anderen Fahrer angeben möglich?

8 Antworten

Punktehandel: Was sagt das Strafgesetzbuch?

Um sich noch einmal genauer vor Augen zu führen, dass es sich beim Punkte verkaufen bzw. Punkte übernehmen um keinen Kavaliersdelikt handelt, folgt entsprechender Auszug aus dem Strafgesetzbuch, wo unter § 164 die falsche Verdächtigung wie folgt geregelt wird:

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur
Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen
Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen
Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt,
ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn
herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in
Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider
besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt,
die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche
Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.


(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine
Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes
oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren
Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren.

Punktehandel: Welche Strafe droht dem tatsächlichen Verkehrssünder?

Der tatsächliche Verkehrssünder, der den Strohmann bezahlt, damit
dieser falsche Auskünfte in dessen Anhörungsbogen macht, um seine Punkte
abgeben zu können, muss bei einer Verurteilung mit einer Geldstrafe oder Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren
rechnen. Von Seiten des Kraftfahrbundesamtes werden die Praktiken des
Punktehandels streng verurteilt. Denn wie das Amt mitteilt, besteht ein
großes öffentliches Interesse daran, dass die in einem Bußgeldbescheid
festgesetzten Sanktionen – vor allem die Punkte in Flensburg – auch die
wahren Verkehrssünder treffen. Dabei versteht sich von selbst, dass,
wenn der Schwindel auffliegt, die Punkte in Flensburg am Ende natürlich
auf das richtige Konto wandern.

Hallo Schachspieler77,

vom Grundsatz her, könntest Du selbstverständlich Deinen Freund als Fahrer angeben. In dem Fall würde wahrscheinlich Dein Freund von Dir den Bußgeldbescheid mit allen Folgen erhalten.

Kommt das aber raus, dass Du doch der Fahrer warst, musst Du mit einem Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage rechnen:

§ 164 StGB - Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Hier solltest Du also genau abwägen, ob Du das Risiko eingehen willst mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 3 Monaten (minderschwerer Fall) bzw. nicht unter 6 Monaten belegt zu werden, nur um Deinen Führerschein zu behalten.

Im übrigen könnte Dein Freund, wenn er die Tat zugibt um Dir den Führerschein zu retten, mit einem Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage bestraft werden:

§ 27 StGB - Beihilfe

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Auf diese Gefahr solltest Du Deinen Freund zumindest fairerweise hinweisen.

Wie hoch die Gefahr ist erwischt zu werden lässt sich schwer sagen.

Wenn Du das gleiche Geschlecht und in etwa das gleiche Alter wie Dein Freund hast ist die Gefahr natürlich gering, dass das auffliegt. Aber mal ganz krass ausgedrückt, wenn auf dem Foto eine junge 18jährige Blondine zu sehen ist und als Fahrer wird ein 80jähriger Mann angegeben, wird da vermutlich der faulste Sachbearbeiter drüber fallen.

Schöne Grüße
TheGrow

Schachspieler77 
Beitragsersteller
 27.03.2017, 09:25

Kann ich es zumindest versuchen und falls es auffliegt alles zurück nehmen ? Mein Bekannter ist optisch mir sehr ähnlich.

Da es ja ein kleiner Verstoß ohne Fahrverbot ist, könnte es ja sein das sie nicht so genau darauf schauen wer nun gefahren ist.

TheGrow  27.03.2017, 09:51
@Schachspieler77

Kann ich es zumindest versuchen und falls es auffliegt alles zurück nehmen ? Mein Bekannter ist optisch mir sehr ähnlich.

Ach wenn Du alles zugibst, wenn die Sache aufgeflogen ist, hast Du den Straftatbestand der falschen Verdächtigung ja bereits erfüllt und kommst um ein Strafverfahren nicht herum.

Da es ja ein kleiner Verstoß ohne Fahrverbot ist, könnte es ja sein das sie nicht so genau darauf schauen wer nun gefahren ist.

Naja was heißt die schauen nicht so genau drauf?

Die Sachbearbeiter dürfen einen Bußgeldbescheid nur gegen den erlassen, der das Fahrzeug auch tatsächlich gefahren hat. Dementsprechend sind sie natürlich schon in Pflicht genau drauf zu achten, ob die als Fahrer angegebene Person auch als Fahrer in Frage kommt.

Was ist z.B. wenn der Sachbearbeiter in seinem System nachschaut, ob er nicht ein Foto von anderen Verstößen hat. Vielleicht bist Du ja mal geblitzt worden und die Person auf dem Foto von damals ist die gleiche Person wie die von der Abstandsmessung. Es gibt Sachbearbeiter die sehr akribisch recherchieren und es gibt auch Sachbearbeiter die eben nicht sehr genau hinschauen. Wer weiß welchen von beiden Typen Du vor Dir hast? 

Hallo,

dass die genau drauf schauen, kannst du an einer eben erst gestellten Frage sehen:

https://www.gutefrage.net/frage/wurde-im-probezeit-geblitzt-falsche-daten-angegeben?

Derjenige hatte Glück, dass man ihm die falsche Verdächtigung nicht vorgeworfen hat. Dass das bei dir auch klappt, darauf würde ich mich allerdings nicht verlassen.

Außerdem scheinst du ja bekannt zu sein, Spätestens wenn die sehen, dass du schon 7 Punkte hast, schauen die ganz sicher ganz genau hin.

Viele Grüße

Michael


Wie wäre es wenn du mal zu deiner Schuld stehst und anfängst ordentlich zu fahren und nicht andere zu gefährden?

BellumGallicum  27.03.2017, 08:29

beschissen, also ich bin doppelt so alt wie du und ich kann dir sagen, dass es immer besser ist, sich rauszuwinden und straffrei auszugehen, als irgendeine strafe zu nehmen

mrDoctor  27.03.2017, 08:34
@BellumGallicum

Schon sooo alt und immer noch nicht klug? Traurig.

Kuestenflieger  27.03.2017, 08:58
@mrDoctor

manche verkehrsteilnehmer lernen eben nie . bildungsresistent !

Hallo,

großes Risiko.

Bedenke, du wurdest nicht nur gefilmt, sondern in dem Fz vor dir saßen ja auch "Mitarbeiter", die waren bestimmt nicht blind.

Vielleicht solltest du noch froh sein, ein "normaler" Verkehrsteilnehmer hätte dich vielleicht wegen Nötigung angezeigt.

Aber, mach was du willst, versuche es, aber rechne damit, das im Endeffekt beim Richter landet, und der wird dann deine anderen Punkte in sein Urteil mit einbeziehen.

Gruß