Absperrenmaßnahmen durch FW
Hallo,
ich hab mal wieder eine Frage, folgende Situation:
Die Feuerwehr übernimmt die Sperrung eine Hauptstraße Innerorts, da ca 2km auserhalb dieses Ortes eine Komplettsperrung durch eine angemeldete Veranstaltung vorliegt. Es erging Anweisung, sämtliche Verkehrsteilnehmer anzuhalten, nach ihrem Zielort zu fragen und sie über umliegende Ortschaften umzuleiten. Die Einweisung erfolgte durch den Einsatzleiter in Rücksprache mit der Polizei.
Der Feuerwehr-Dienstleistende zeigt Innerorts einen Verkehrsteilnehmer die Sperrung durch seinen Anhaltestab (Rot) an, dieser Umfährt jedoch das Einsatzfahrzeug und den dazugehörigen FW-Dienstleistenden und zeig ihm "den Vogel".
Wie sieht die rechtlige Lage aus?
7 Antworten
Soweit ich mich erinnern kann ist die Feuerwehr wie bereits mehrfach geschrieben, eigentlich nicht berechtigt den Verkehr zu leiten sondern nur zu stoppen. Allerdings sieht das wieder ganz anders aus wenn die Feuerwehr der Polizei Amtshilfe leistet oder das Ganze zumindest auf Bitte dieser erfolgt, dann ist es meines Wissens erlaubt den Verkehr auch zu leiten.
Wobei das in dem beschriebenen Fall eigentlich auch nicht so sehr relevant ist da der Feuerwehrmann die Person ja zunächst auch nur anhalten bzw. stoppen wollte, was ja wiederrum einer Sperrung gleich kommt.
Missachten der Absperrung, zusätzlich durch Warmkelle, rote Seite heißt Stopp und gilt bei Missachtung als Rotlichtverstoß, auch wenn es durch die Feuerwehr geregelt wurde, müssen sich die Autofahrer auch denen Fügen, zumal die Feuerwehr im Auftrag der Polizei stand.
Folgendes gilt also:
Als Fahrzeugführer bei Rot über die Ampel gefahren: 3 Punkte, 90 Euro Bußgeld
... mit Gefährdung (da die Straße bewusst gesperrt wurde, weil sonst Menschen gefährdet werden könnten): 4 Punkte, 200 Euro Bußgeld
zusätzlich kann der Feuerwehrmann den Autofahrer auch noch wegen Beleidigung anzeigen, da er ihm den "Vogel gezeigt" hat.
Klare Ordungswiedrigkeit da aus Weisung der Polizei ? Jedoch da ein durchfahrten ermöglicht wurde hat die FW wohl nicht richtig abgesperrt
"Ironie an" Zu klären wäre da noch was es für ein Vogel war. Papagei, Wellensittig, Pelikan oder Rabe. Und vor allem ob der FW-Dienstleistende durch diesen Vogel (wenn auch nur emotional) verletzt wurde. "Ironie aus"
Richtig reagiert hätte man, wenn man die Polizei sofort darüber informiert hätte, das jemand unausgewiesen und ohne Genemigung den Bereich passiert hat. Die hätte dann entscheiden können ob sie ihn zurückpfeift oder anders zur rechenschaft zieht. "Quasi Information an die Weisungsbefugten"
Grundlegend darf die Feuerwehr den Verkehr nicht leiten sondern nur wie o.g. Straßen Sperren(bzw. im einsatz absichern). Dem Autofahrer könnte man wohl nen Knölchen für die Beleidigung anhängen.
Auf Weisung der Polizei darf die Feuerwehr Straßen sperren ;)
...hat Moskito geschrieben...
Sorry, einfach wegdenken ;)
Rechtliche Lage in BaWü:
Die Feuerwehr hat weder das Recht noch die Befugnisse eine Straße zu sperren oder das anhalten eines Fahrzeuges zu verlangen, noch die Befugnisse den Straßenverkehr zu regeln.
Sie kann lediglich im Rahmen des Selbstschutzes eine Einsatzstelle sperren, wobei von der Regelung des Verkehres abzusehen ist. Es kann lediglich bei Gefahr im Verzug der Verkehr geregelt werden, wenn sonst damit zu rechnen ist, dass es zu weiteren Unfällen kommt und kein Polizeivollzugsdienst vorhanden ist.
Die Feuerwehr kann und darf nicht im Auftrag der Polizei tätig werden, denn zumindest in BaWü ist sie in der Einrichtung von der Polizei unabhängig, auch nicht im Rahmen einer Einteilung oder Amtshilfe, dann man in Amtshilfe nur in Bereichen tätig werden kann, für die man zuständig ist, die Feuerwehr hat aber, außerhalb von Bayern und Berlin, nirgends Befugnisse zur Absperrung einer Straße.
Das Absperren von Straßen für Veranstaltungen ist keine originäre Aufgabe im Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr. Der Feuerwehrdienstleistende war also nicht im Dienst, sondern er war Privatmann der seine Uniform trug. Es war also keine Beleidigung eines Amtsträgers und die Sache würde nur auf Anzeige des Feuerwehrmannes als Privatperson verfolgt.
Die Problematik: Veranstaltungsteilnehmer durften in den Bereich einfahren, sonstige Personen nicht. Somit wäre eine komplette Sperrung der Durchfährt mit Pylonen, Absperrbänder, Faltdreiecken etc. nicht durchführbar gewesen.