Abfindung und Fünftelregelung - Arbeitgeber oder Finanzamt?

3 Antworten

Der Arbeitgeber braucht die Fünftelregelung nicht anwenden, da er in der Regel nicht weiß, ob noch andere Einkünfte vorliegen bzw. welche in Zukunft noch erzielt werden.

Daher machen die meisten Arbeitgeber das dann nicht.

Die Abfindung wird daher zunächst ungünstiger als laufender Arbeitslohn versteuert.

Die Fünftelregelung beantragst Du dann in der Einkommensteuererklärung.

Eintrag der Lohnsteuerbescheinigung Zeile 19 in Zeile 17 Feld 166 Anlage N (Formular 2013) - Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre - eintragen; dann wird die Fünftelregelung automatisch angewendet, sofern eine Zusammenballung der Einkünfte und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, denn nicht jede Abfindung kann mit Fünftelregelung günstiger besteuert werden (daher ist auch eine Kopie der Abfindungsvereinbarung beizufügen).

Ihr “Noch-Arbeitgeber” ist laut Einkommensteuergesetz (EStG § 39b Abs. 3) verpflichtet, die Lohnsteuer und die Steuern auf die Abfindung einzubehalten. Ihre Abfindung gilt als “sonstiger Bezug” und wird nach der Ein-Fünftelregelung besteuert. Siehe auch http://www.abfindunginfo.de/abfindung-mit-ein-funftelregelung.html

Da die Abfindungszahlung in den Lohnunterlagen nachgewisen und elektronisch an das Finanzamt übermittelt wird, kann und wird das Finanzamt die Berechnung prüfen und die Steuern festsetzen. Dazu ist es wiederum gemäß Abgabenordnung (AO § 85) verpflichtet

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die 5tel-Regelung anzuwenden. Ausnahme: Er kann die Anwendbarkeit nicht prüfen, was beispielsweise bei der sogenannten zusammenballung von Einkünften der Fall sein dürfte.

Wird die Abfindung "normal" versteuert, hat der Arbeitgeber eine Hinweispflicht. Ferner ist das im Rahmen der Steuerbescheinigung zu berücksichtigen.

tls65 
Beitragsersteller
 26.06.2014, 18:09

Vielen Dank. In diesem Fall wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht an. Muss er die Abfindung dann normal versteuern oder steht ihm das frei?

sjdhhaesrsgf  26.06.2014, 18:17
@tls65

Bitte.

Sie wird dann als "sonstige Einkunft" versteuert - das ist aber in der Regel nachteilig.

Leider kann ich nicht sagen, ob das Finanzamt das nochmals prüft und ggf. die bessere Variante anwendet.

Bei Anwendung der Fünftelregelung wird die geprüft und es kommt ggf. zu einer Nachversteuerung.