Abbiegen in Privatgrundstück

5 Antworten

Hallo Sofista,

die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Abbiegens sind im folgenden Paragraphen geregelt:


§ 9 StVO -  Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs�? oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegen kommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegen kommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.


Die entsprechenden Stellen habe ich Dir fett da gestellt.

Es ist also bezüglich Deiner Frage ganz klar geregelt, dass

Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

und

Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;

Das bedeutet, dass Du auf jeden Fall sicher stellen musst, dass nicht ein anderes Fahrzeug in dem Moment zum überholen angesetzt hat, in dem Du gerade abbiegen willst.

Gleichwohl muss derjenige der überholt folgenden Paragraphen beachten:


§ 5 StVO - Überholen

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

  1. bei unklarer Verkehrslage oder

  2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

....


Wenn also Jemand nicht weiß, warum sich der Verkehr vor einem verlangsamt, darf nicht überholen, weil er sonst gegen die Grundlage verstößt, dass bei unklarer Verkehrslage ein überholen verboten ist.

Kommt es zu einem Unfall, währe es hier also denkbar, dass beide Parteien eine Teilschuld bekommen.

Außerdem müssen beide Parteien mit einem Bußgeld rechnen.

Schöne Grüße
TheGrow

Nein..das wäre verkehrswidriges Verhalten..der hinter dir fahrende muß solange warten, bis du abbiegen konntest.. abgebogen bist!

Sofista 
Beitragsersteller
 20.12.2014, 20:24

Auch hier Danke für die Antwort. Der Meinung bin ich auch. Gibt es vielleicht irgendwo einen Paragraphen dazu? Weiß du zufällig wie man die Straßen nennt die ich im 2. Beispiel beschrieben habe? Ist ja keine Landstraße. :-/

amdros  20.12.2014, 20:29
@Sofista

Irgendwo in der StVO wird das stehen (???)..ist schon zulange her, daß ich den Führerschein gemacht habe. Es wäre ja auch paradox ihn vorbeifahren zu lassen denn wenn du von entgegengesetzter Richtung frei nach Links abbiegen kannst..könnte der hinter dir es sicher nicht unbedingt sehen und dann wäre ein Unfall vorprogrammiert. Wie die Straße im zweiten Fall heißt..das dürfte eigentlich uninteressant sein. Kann ja eine Landstraße oder auch Dorfstraße oder was weiß ich sein..

Sofista 
Beitragsersteller
 20.12.2014, 20:48
@amdros

Ok. Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Ging ja fast in Lichtgeschwindigkeit (Achtung soll ein Witz sein) :D

amdros  20.12.2014, 20:58
@Sofista

grins..habe ich auch nicht als Vorwurf aufgefaßt ;-))

TheGrow  21.12.2014, 20:15

Hallo amdros,

Deine Antwort stimmt nur bedingt.

Natürlich darf der andere Verkehrsteilnehmer nicht einfach die Fahrzeuge überholen, die die Fahrt verlangsamen, ohne sich über die Verkehrslage klar zu sein (Siehe § StVO, 3 Absatz, erster Satz).

Gleichwohl hat der Abbiegende die die Pflicht auf den nachfolgenden Verkehr zu achten (siehe § 9 StVO, erster und fünfter Absatz)

Kommen beide Fahrzeugführer ihrer Verpflichtung nicht nach, kann dieses dazu führen, dass beide Fahrzeugführer eine Teilschuld bei einem Unfall erhalten und beide mit einem Bußgeld/Verwarnungsgeld belegt werden.

Natürlich nicht, der nachfolgende Verkehr muss warten bis du abgebogen bist. Egal auf welcher Straße du bist.

Sofista 
Beitragsersteller
 20.12.2014, 20:21

Danke für die Antwort. Der Meinung bin ich auch. Gibt es vielleicht irgendwo einen Paragraphen dazu? Weiß du zufällig wie man die Straßen nennt die ich im 2. Beispiel beschrieben habe? Ist ja keine Landstraße. :-/

TreudoofeTomate  20.12.2014, 20:28
@Sofista

Die Frage ist nicht in welchem Paragraphen das steht. Im Straßenverkehr wird nun einmal hintereinander gefahren, es sei denn, es gibt mehrere Spuren in einer Fahrtrichtung. Wenn es eine Pflicht gäbe, jemandem vorbei zu lassen, wenn man links abbiegen will (außer den Gegenverkehr), stände das irgendwo. Da es nirgends steht, kannst du davon ausgehen, dass du mit deiner Meinung richtig liegst.

Keine Ahnung, wie man diese Art von Straße nennt. Kommt auf die Widmung an. Das wird dir nur die Gemeinde sagen können.

Sofista 
Beitragsersteller
 20.12.2014, 20:48
@TreudoofeTomate

Ok. Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Ging ja fast in Lichtgeschwindigkeit (Achtung soll ein Witz sein) :D

Nein, selbstverständlich nicht. Das hinter Dir fahrende Auto hat Dich abbiegen zu lassen. Gar keine Frage. LG

TheGrow  21.12.2014, 20:18

Es ist aber auch keine Frage, dass im § 9 der StVO, erster und fünfter Absatz ganz klar geregelt ist, das sich derjenige der abbiegt davon überzeugen muss, dass er den nachfolgenden Verkehr (der evtl. nichts vom Abbiegevorgang mitbekommen hat) nicht gefährdet.

rehlein48  22.12.2014, 09:34
@TheGrow

@TheGrow:-)) Selbstverständlich gehe ich davon aus, dass die Verkehrsregeln eingehalten werden, wenn man abbiegt. Dass vorher deutlich angezeigt wird durch langsameres Fahren, Blinker setzen und abbremsen.Blick in Spiegel. Sollte ´ne Selbstverständlichkeit sein und nicht erst erwähnt werden müssen.

Der hinter dir muss warten :)