Ab wie viel Uhr beginnen Nachtzuschläge?

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Zu Überstundenzuschlägen:

Zuschläge für Überstunden sind alleine einzel- oder tarifvertraglichen Regelungen vorbehalten; gesetzlich gibt es keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Überstundenzuschlägen.

Zu Nachtzuschlägen:

Auf Nachtzuschläge in Form von zusätzlichem Geld oder zusätzlicher Freizeit in angemessenem Umfang gibt es einen gesetzlichen Anspruch, wenn es an einer tarifvertraglichen Regelung fehlt.

So schreibt es das Arbeitszeitgesetz ArbZG § 6 "Nacht- und Schichtarbeit" Abs. 5 vor:

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

Voraussetzung für den gesetzlichen Anspruch auf einen Nachtzuschlag ist aber, dass es sich bei dem Arbeitnehmer um einen "Nachtarbeitnehmer" handelt (vertraglich darf selbstverständlich etwas Anderes bestimmt sein).

Auch hier ist gesetzlich geregelt, wann die Eingenschaft als Nachtarbeitnehmer gegeben ist - ArbZG § 2 "Begriffsbestimmungen" Abs. 3ff:

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1.auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. [Anmerk.: Hervorhebungen durch mich]

Das Gesetz legt nicht fest, wie hoch die Nachtzulage zu sein hat - sie muss nur "angemessen" in Geld oder zusätzlicher Freizeit sein. Die Rechtsprechung legt legt bei einem Anspruch nach dem Gesetz aber grundsätzlich 25 % auf das übliche Entgelt fest. Im Einzelfall kann es zu Abweichungen nach oben oder nach unten kommen, was dann von den jeweiligen konkreten Umständen abhängt.

Nach TVÖD von 21 - 6 Uhr