Ab wann gilt jemand als Untermieter?
Ein Freund/eine Freundin schläft bei jemandem, der eine Mietwohnung hat. Ab wann muss er/sie als Untermieter oder Mitmieter(?) angegeben werden?
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Wie ist es, wenn er/sie dafür einen gewissen Betrag (z.B. 100-200€) bezahlt und wie, wenn nicht?
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Wie ist es, wenn er/sie ein eigenes Zimmer hat oder wenn er/sie kein eigenes Zimmer hat?
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Wie lange darf er/sie als "Besucher" bleiben oder ab wann ist er/sie Untermieter?
6 Antworten
Eine Untermiete ist dann vorhanden, wenn zwischen Mieter und Untermieter ein Vertrag (auch mündlich) mit Zahlungsvereinbarung zustande kommt. Als Besucher gilt man ab ca. 6 Wochen Aufenthalt am Stück in der Wohnung. Über diese Zeit hinaus muss der Mieter die zweite Person beim Vermieter angeben, unerheblich davon, ob der/die "Neue" etwas zahlt oder nicht. Ein eigenes Zimmer muss die 2. Person dazu nicht haben, es kann sich ja auch um einen neuen Lebensgefährten handeln, der einzieht. Bei Untermiete sollte man beachten, ob diese überhaupt erlaubt wurde. Daher immer den Vermieter fragen!
Ein Freund/eine Freundin schläft bei jemandem, der eine Mietwohnung hat. Ab wann muss er/sie als Untermieter oder Mitmieter(?) angegeben werden?Wie ist es, wenn er/sie dafür einen gewissen Betrag (z.B. 100-200€) bezahlt und wie, wenn nicht?
Wenn man Miete bezahlt oder bzw. wenn man sich einig ist über die Miethöhe, dann ist ei n Mietvertrag zustande gekommen, das kann schriftlich aber auch mündlich sein.
Ab wann muss er/sie als Untermieter oder Mitmieter(?) angegeben werden?Wie lange darf er/sie als "Besucher" bleiben oder ab wann ist er/sie Untermieter?
In der Regel geht man von bis zu 6 Wochen aus, im Einzelfall etwas länger.
MfG
Johnny
Aber ohne Zustimmung des Vermieters eben unwirksam und vom ihm zusammen mit dem unerlaubten Untermietverhältnis fristlos zu beenden,
Quatsch hoch 3.
Was hat der Vermieter des Hauptmieters mit dem Untermietverhältnis zu tun? NICHTS!
Untervermietung bedarf i.d.R. der Zustimmung des Vermieters. Das war schon immer so. Meist ist es im Mietvertrag aufgeführt.
zu 1., 2.: Das wäre ohne Zustimmung des Vermieters unerlaubte Gebrauchsüberlassung Dritter, § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB, und berechtigt ihn gem. § 543 Abs 2 Nr. 2 BGB zu fristloser Kündigung des Mietvertrages, wenn der Besucher die Wohnung nicht räumt :-O
zu 3.: Nach gefestigter Rechtsprechung ab 6 Wochen.
G imager761
Man darf sechs Wochen lang Besucher beherbergen und es spielt keine Rolle, ob sich der Besucher an die Kosten für die Ernährung beteiligt (zum Beispiel) oder er ein eigenes Zimmer hat oder nicht.
Solange nicht der Nachweis gelingt, dass der Besucher real ein Untermieter ist ...
Ab etwa 6 Wochen ist der Besucher kein Besucher mehr.
Ob nun Untermieter gegen Mietzahlung oder nicht spielt keine Rolle.
Es sei denn
Aber ohne Zustimmung des Vermieters eben unwirksam und vom ihm zusammen mit dem unerlaubten Untermietverhältnis fristlos zu beenden, wenn man das nach Aufforderung anders sieht :-O
G imager761