Ab wann gehört der Einkauf mir?
Erst nach dem abkassieren an der Kasse oder schon beim reinlegen in meinen Einkaufswagen?
ich beziehe mich auf § 858 Abs. 1 BGB
10 Antworten
Ab wann gehört der Einkauf mir?
Der 858 BGB passt nicht.
Ausschlaggebend ist das Abstraktionsprinzip des BGB (sh. dazu §§ 433, 929 BGB)
Demnach gehört der Einkauf dir, wenn die Einigung sowie die beiderseitige Übergabe stattgefunden hat. Sprich: du gehst zur Kasse, der Kassierer tippt ein, präsentiert dir die Rechnung, du bezahlst und nimmst die Ware mit.
Ab wann gehört der Einkauf mir?
Nach meinem juristischen Halbwissen sieht es so aus:
Mit dem Hineinlegen der Ware in Deinen Einkaufswagen nimmst Du die Ware in Deinen Besitz (und darauf bezieht sich die "verbotene Eigenmacht", wenn z.B. ein anderer Kunde Dir die Ware wegnimmt).
Eigentum an der Ware erwirbst Du erst in dem Moment, indem Du mit dem vorherigen Eigentümer (dem Laden) wirksam dem Kaufvertrag geschlossen hast, und das ist meines Wissens erst in dem Moment, in dem der Kassierer die Ware in der Kasse einbont.
Das heißt: Erst dann schuldest Du dem Laden die Bezahlung. Vorher könntest Du noch vom Kauf zurücktreten, d.h. die Ware wieder ins Regal zurückstellen.
Anders kann es sein, wenn Du (in modernen Läden) beim Entnehmen der Ware aus dem Regal den Artikel in einer App einscannst. Dann könnte bereits mit dem Einscannen der Artikel in Dein Eigentum übergehen, und Du würdest dem Laden von da an das Geld schulden. Keine Ahnung, ob das juristisch schonmal geklärt wurde.
Das dritte lässt sich ganz einfach unterbinden in dem man sagt "Übergang des Eigentums erst bei vollständigen Bezahlung" aber ansonsten würde ich dir in allen Punkten recht geben
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
ich vermute du spricht da von anderen Kunden die dir was wieder rausnehmen - nicht vom Ladeninhaber ...?
Da könntest du vielleicht sogar recht haben
Ich würde auch sagen ja. Wenn er die Ware hat - ist er der Besitzer. Bezahlt er die, ist er Besitzer und Eigentümer dessen.
Es bedarf der Übereignung durch das Kassenpersonal.
Dieser Übereignet im Supermarkt die Ware in dem Moment, da sie sie hinter die Kasse legt. Allerdings unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung.
Somit wirst du Eigentümer, sobald die Ware bezahlt ist.
Dann drückt er sich schlecht mit "gehört" schlecht aus.
Und nein, die Ware im Einkaufskorb befindet sich nicht im Besitz des Kunden. Dieser liegt weiterhin beim Laden.
Ja, ich hab es auch erst nicht verstanden, kann dich da nachvollziehen. Um Besitzer einer Ware zu sein, musst du es ja nur bei dir haben, aber hier ist die Frage ob die Läden nicht irgendwelxhe Bedingungen diesbezüglich haben.
Wenn du zB ein Auto fährst, bist du ja auch Besitzer des Autos, wenn der Eigentümer ein anderer ist. Ob das bei den Waren im Korb zutrifft, kann ich nicht sagen.
Ab dem Moment, in dem Du die Ware bezahlt hast.
Wenn die Ware im Einkaufskorb ist, darf sie niemand da rausnehmen, wenn du z.B. das letzte Stück "ergattert" hast.
Der ist sozusagen dein "Herrschaftsbereich".
Es geht ihm bei der Frage nicht ums Eigentum, sondern um den Besitzer, schau mal weiter unten, er hat das irgendwo in wen Kommentaren erwähnt