Spontane Taschenkontrolle an der Kasse (ohne Diebstahlverdacht)-Was passiert wenn man sich weigert?
Meine Mutter war kürzlich bei Rossmann einkaufen. Ihrem Einkaufstrolly legte sie wie immer unten auf das Gitter des Einkaufswagens.
An der Kasse wollte die Kassiererin nicht nur, dass der Trolly angehoben wird, um zu sehen ob etwas drunter ist, nein. Sie wollte auch in den Trolly sehen. Der war aber noch leer, da sie bei Rossmann ihre Einkauftour erst begonnen hatte.
Meine Mutter lies die Kontrolle geschehen, fragt sich aber was wäre, wenn die Tasche schon mit anderen Einkäufen gefüllt gewesen wäre. Hätte sie dann alles auf den Tisch legen müssen?
Ich weiß, dass Taschenkontrollen ohne Verdacht nicht erlaubt sind. Doch was würde passieren, wenn das Personal trotzdem darauf besteht?
19 Antworten
- muss man niemandem, außer der Polizei eine Personen oder Sachkontrolle erlauben. Das Personal darf jedoch die Polizei bei einem Verdacht verständigen.
Die dürfen dann kontrollieren!
man hätte die Polizei rufen können, die dürfen die Tasche durchsuchen. Ich lasse mir deswegen immer den Kassenbon geben, damit ich beweisen kann, dass ich die Ware woanders gekauft und bezahlt habe
Wer hier behauptet, der Verkäufer hätte ein generelles Recht auf eine Taschenkontrolle, sollte lieber überhaupt nichts mehr schreiben! Einen gröberen Unfug kann man nämlich auf diese Frage nicht antworten! Auch die Antwort von skyfly71, wonach ein Tatverdacht für eine Kontrolle ausreiche ist schlichtweg falsch und hat unter Umständen erhebliche Konsequenzen!
Grundsätzlich besteht gegenüber niemanden eine Pflicht sich kontrollieren zu lassen! Selbst der Polizei gegenüber muss man seine Taschen nicht grundlos vorzeigen (genaueres kann man dem jeweiligen Polizeirecht seines Bundeslandes entnehmen).
Die Frage, ob man mit einer Taschenkontrolle an der Kasse einverstanden sei, kann man also getrost verneinen, denn hierfür gibt es überhaupt keine Rechtsgrundlage. Einen Kunden am Verlassen des Geschäfts zu verhindern darf man erst recht nicht - selbst dann wenn ein Verdacht eines Diebstahls besteht!
Oftmals wird dann aber mit dem Jedermannsfestnahmerecht aus § 127 StPO umsichgeschlagen, aufgrund dessen sich manch ein Ladendetektiv auf dünnes Eis begibt. Es genügt für eine Festnahme gerade nicht, dass ein bloßer Verdacht besteht, sondern vielmehr müsste man jemanden "auf frischer Tat ertappen". Des Weiteren müsste eine Fluchtgefahr, bzw. Verdunkelungsgefahr bestehen und letztendlich müssten zunächst identitätsfeststellende Maßnahmen ergriffen werden, wie Sicherstellen von Personalausweis oder Ähnlichem. Der Detektiv sollte sich also zu 100% sicher sein, dass ein Diebstahl vorliegt und vor allem dass es sich überhaupt um eine fremde Sache handelt und schließlich dass er es auch beweisen kann. Kann er das nämlich nicht und hält er einen Kunden am Verlassen des Geschäfts auf macht er sich u.U. einer Nötigung strafbar (gegen die sich der Kunde durch Notwehr erwehren darf).
Das nächste Problem stellt sodann ein "Hausverbot", das der Verkäufer dann gerne ausspricht. Wer aber sein Geschäft der Allgemeinheit öffnet verzichtet auf sein Hausrecht und kann nur solchen Leuten den Eintritt verwehren, die den Betriebsablauf stören. Im Bezug auf die Taschenkontrolle urteilte der BGH wie folgt: "Ein Kunde, der eine Kontrolle verweigert, wenn es an einem konkreten gegen ihn gerichteten Verdacht fehlt, kann auch nicht wegen Störung des Geschäftsbetriebes mit einem Hausverbot belegt werden." Hier liegt zudem ein Verstoß gegen § 19 AGG vor, wonach der Diskriminierte gemäß § 21 AGG abmahnen kann!
Der "Schwachsinn" ist aber bis auf den letzten Absatz total korrekt!
Zumal noch dazu kommt, wenn kein Tatverdacht vorliegt und man festgehalten wird, man durchaus von Freiheitsberaubung ausgehen kann.
Wir gehen doch davon aus , das ein Verdacht besteht und dann ist ihre Antwort nicht korrekt .
Nochmal: Es besteht ein großer Unterschied zwischen "Verdacht" und "auf frischer Tat ertappt"!
Wer diesen Grundsatz nicht versteht kann sich schnell strafbar machen, wenn er meint er dürfe einen Kunden nämlich festhalten!
Aha, nur weil eine Dame ihr Trolley unterm Korb hat gilt das schon als Verdacht. Wie will eine Kassiererin die meist an der Kasse sitzt, einen wirklichen Tatverdacht haben? Tatverdacht wäre: sie sieht wie ich eine Cremedose in der Hand habe und dann an meiner Jackentasche rumfummle. Abe rnr weil ich durch den Markt laufe ist es noch kein Verdacht.
Bei ausreichendem Verdacht kann man das auch durchaus sagen. Und nicht nur eine Taschenkontrolle machen lassen.
keine taschenkontrolle ist elaubt...nur die polizei darf das, aber auch nur bei verdacht, nicht einfach so......wenn deine mutter sich weigert, dann kann man die polizei rufen, aber deine mutter kann dann eine anzeige stellen......ein hausverbot darf auch nicht verhängt werden....ich lasse niemals in meine taschen schauen....
Dann wird sie ins Büro gebeten und die Polizei gerufen, die darf dann die Tasche kontrollieren.
Wobei ich mich sicher nicht irgendwo hinbeten lassen würde, das dürften und sollten dann alle Kunden mitbekommen. ;) Und die sollten nicht auf die Idee kommen, mich anzufassen.
Ja eben: die Kunden bekommen sowas doch gleich mit. Später heißt es dann: Das war doch die, die geklaut haben soll....
Also doch eher vorzeigen?! Schwierig.
Was ist das denn für ein Schwachsinn ?