300 Euro Honorar richtig versteuern und Rechnung schreiben
Ich wurde gefragt, ob ich ein Seminar halten könnte. Dafür wurden mir 300 Euro für einen Tag angeboten. Zu mir: Ich stehe in einem gewöhnlichem Arbeitsverhältnis und habe zusätzlich noch 400 Euro Nebeneinkünfte. Ich nicht selbstständig und mache eine Steuererklärung. Nun möchte ich dass alles richtig läuft und das Finanzamt keinen Ärger machen kann.
Ich muss eine Rechnung schreiben, soviel habe ich schon mitbekommen. Darauf kommt dann der Satz „Der angeführte Rechnungsbetrag ist laut § 6 (1) Z 27 UStG umsatzsteuerfrei.“ :)
Nun wurde ich durch meine Internetrecherche verwirrt. Stimmt es, dass nur Beträge unter 150 Euro von der Umsatzsteuer befreit sind? (Kleinbetragsrechnungen) Wäre es legal und würde es Sinn machen, wenn ich für den Vormittag und den Nachmittag separate Rechnungen über je 150 Euro schreibe?
Brauche ich hierfür eine Steuernummer? Und falls ja, was passiert mit der Nummer, wenn ich die nächsten Jahre keine Seminare gebe? Zahle ich auf die 300 Euro Lohnsteuer oder andere Steuern?
Danke für die Antworten! Liebe Grüße Torsten
2 Antworten
sollte dein Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein (z.B. eine Universität), so könntest du für die unterrichtende Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 EStG bis zu 2.100 EUR steuerfrei verdienen.
Die Rechnungen ohne USt stellen (§ 19 UStG-Verweis).
Die von Dir zitierte Vorschrift existiert nicht. Es gibt den § 6 UStG, aber der gilt für Ausfuhrlieferungen, und der Absatz 1 hat entschieden weniger als 27 Nummern. Der Umsatz ist auch nicht steuerfrei. Du kannst aber unten auf die Rechnung schreiben :" Kein Umsatzsteuerausweis gemäß § 19 UStG". Das ist nämlich die Vorschrift für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer. Das mit den Kleinbetragsrechnungen hast Du falsch verstanden. Das gilt für den Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger, und bis zu diesem Betrag gelten die Kassenbons bei Tankstellen oder in Supermärkten als Beleg, der zum Vorsteuerabzug berechtigt. Du weist aber keine Umsatzsteuer aus. Du hast doch eine Steuernummer auf Deinen Einkommensteuerbescheiden. Gib die auf der Rechnung an. Lohnsteuer wird nicht einbehalten. Gib die Einnahme bei einem einmaligen Vorgang als Einnahme aus Leistungen an, und wenn Dein sonstiges Einkommen nicht zu hoch ist, zahlst Du auch auf diese Einkünfte keine Einkommensteuer, wenn sie unter 410,00 € im Jahr liegen.