2. Austauschgerät defekt! Geld zurück?
Ich habe ein elektronisches Gerät gekauft, das beim ersten Mal einen Mangel hatte, den ich erst nach den 14 Tagen Widerrufsrecht (im Onlinehandel versteht sich) gesehen habe. Ich habe es zurückgeschickt und ein neues Gerät bekommen. Dieses weist den gleichen Fehler auf. Ich möchte nun mein Geld zurück.
Bei der Verbraucherzentrale NRW steht nun (Link http://www.vz-nrw.de/Regeln-beim-Abschluss-eines-Kaufvertrags-3 ):
"Ist eine Ersatzlieferung die angemessene Art der Nacherfüllung, ist dem Verbraucher nur ein einziger Versuch zumutbar. Ist zum Beispiel ein ausgetauschtes Bügeleisen wiederum defekt, kann der Kunde den Kaufpreis zurückverlangen."
Stimmt das? Kann mir das jemand mit Gesetzestexten bestätigen? Leider verstehen manche Händler nur, wenn man Ihnen Gesetzestexte vor die Nase setzt, was ich dann gerne tun möchte.
1 Antwort
Rücktritt vom Kauf bei erfolglosen Reparaturversuchen
Liegt ein Sachmangel vor, so stehen dem Anspruchsinhaber verschiedene Mängelrechte zur Verfügung. Zunächst besteht ein sog. Vorrang der Nacherfüllung (§ 439 BGB). Dem Vertragspartner soll so die Möglichkeit gegeben werden, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache am Vertrag festzuhalten. Verweigert er dies oder schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB), vom Vertrag zurück treten (§ 437 Nr.2 BGB) oder kann Schadensersatz (§ 437 Nr.3 BGB) geltend machen.
Der Verkäufer haftet grundsätzlich für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sog. versteckte Mängel die bereits vorhanden waren, jedoch erst später entdeckt wurden. Liegt ein Mangel vor, muss immer bei demjenigen reklamiert werden, bei dem man die Sache gekauft hat. Meist ist dies der Händler, bei dem Sie die Ware erworben haben. Falsch wäre es, direkt beim Hersteller seine Rechte geltend zu machen. In der Praxis geschieht es allerdings oft, dass der Verkäufer als Vertragspartner versucht, die Haftung im Rahmen der freiwillig gegebenen Garantie auf den Hersteller abzuwälzen. Hierauf müssen Sie sich in der Regel jedoch nicht einlassen.
Danke erstmal für die Antwort.
Mir geht es konkret um den 1. Umtausch (ersten!!!). Ich habe das Gerät gekauft und habe ein neues bekommen. Ich will nicht das defekte Gerät hinsenden und schon wieder ein neues bekommen. Aus den Gesetzen, die du oben gepostet hast, kann ich nicht direkt rauslesen, das ich schon nach dem ersten Umtausch ein Recht auf das Geld habe.
Übrigens: Der Titel ist falsch. Es ist das nicht das zweite Austauschgerät, sondern das erste Austauschgerät. Ich habe es nur einmal umtauschen lassen. Aber es ist das zweite Gerät, das ich habe. Das erste regulär gekauft und das zweite ist das Austauschgerät.