Handy zum zweiten mal einschicken - Gibt es einen Weg mein Geld zurück zu bekommen?

8 Antworten

Du kannst nach der ZWEITEN, ERFOLGLOSEN REPARATUR wegen DESSELBEN FEHLERS den Kauf rückabwickeln, sofern die erste Reparatur weniger als 6 Monate nach dem Kauf erfolgt ist. Exakt so ist es und alles andere was du hier oder bei Google oder sonst wo liest, ist falsch.

Das betrifft die GEWÄHRLEISTUNG, die das Rechtsverhältnis zwischen KÄUFER und VERKÄUFER regelt.

Davon unberührt bleiben herstellerseits angebotene GARANTIEN, die du i.d.R. nur über den Hersteller, bzw seinen AGB oder GARANTIEBEDINGUNGEN genau erfragen kannst/solltest.

Ratirat  13.04.2013, 16:02

Exakt so ist es und alles andere was du hier oder bei Google oder sonst wo liest, ist falsch.

Du hast ein nicht zu geringes Selbstbewusstsein.

sofern die erste Reparatur weniger als 6 Monate nach dem Kauf erfolgt ist.

Das ist nämlich falsch.

Erstens kommt es nicht darauf an, wann die Reparatur erfolgte, sondern wann sich der Mangel erstmalig zeigte. Zweitens erleichtert dies zwar den Sachmangelbeweis, ist aber nicht notwendig, wenn du auch anderweitig den Nachweis führen kannst.

Noch dazu ist es zweckdienlich, auf den Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache anstelle der Nachbesserung hinzuweisen.

Lschre78  07.05.2013, 14:36
@Ratirat

Juristisch sind deine Korrekturen hier völlig in Ordnung. Allerdings sollten wir uns auf die in der Praxis bewährten "Regeln" berufen, da hier keine Jura-Arbeit geschrieben wird, sondern ein tatsächlicher Fall vorliegt.

Somit ist zu "ERSTENS" und ZWEITENS" zu sagen: Natürlich ist für das Eintreten der Beweislastumkehr ausschlaggebend, wann DER FEHLER ERSTMALIG auftrat. Allerdings muss dies auch bewiesen werden, und zwar vom Kunden, sollte der Kauf eben länger als die benannten 6 Monate her sein.

Der einzige, wirklich diskussionsfrei anerkannte Beweis ist hier wohl die dokumentierte Schadensanzeige beim Händler bzw. Reparaturservice. Man könnte hingehen und sagen "Der Kunde kann ja den Fehler vorbringen, aber zunächst nicht auf eine Reparatur bestehen" aber wer behält freiwillig ein Mobiltelefon, welches kein halbes Jahr als ist und offensichtlich zickt??

Zu dem dritten Punkt: Danke für die Ergänzung, die in diesem Fall jedoch nicht relevant ist, da die Lieferung der mangelfreien Sache nur dann vom Händler zwingend einzuhalten ist, wenn ihm dadurch kein "erheblicher, unverhältnismäßiger" Erstattungsschaden entsteht.

Dies kannst du drehen und wenden wie du willst: Bei Mobiltelefonen kann Dir jeder Händler vorrechnen, dass der Austausch des Gerätes auf eigene Kosten nicht verhältnismäßig ist, da hier ein noch größerer Marktwertverfall eintritt, als bei Autos, insbesondere, wenn der Einzelfall das Thema Beweislastumkehr berührt, denn dann ist es mindestens 5 Monate alt.

Teilweise werden Neugeräte nur einige Monate überhaupt vom Großhandel an Fachhändler distributiert, weil danach schon wieder NAchfolger in die Regale wollen.

Offiziell über unseren Großhändler kann ich Dir kein Handy mehr bestellen, welches im Juni/Juli 2012 herauskam. (Ausnahmen bestätigen die Regel)

Lschre78  07.05.2013, 14:39
@Lschre78

5 Monate = in etwa, erfahrungsgemäß, bla bla bla... Wegen der 5 bitte kein Faß aufmachen. ;-) Danke.

Ratirat  08.05.2013, 00:23
@Lschre78

Zum Nachweis dürfte es in der Regel reichen, wenn der Käufer dem Verkäufer den Mangel binnen der ersten sechs Monate anzeigt. Es kann mitunter Wochen dauern, bis die Reparatur durchgeführt wurde, möglicherweise also erst nach Ablauf der 6 Monate, daher ist es schon wichtig, dass der Zeitpunkt der Mangelerscheinung zählt.

Deine Argumentation mit dem Werteverfall ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Gerade bei einem Wertverfall ist die Nachlieferung für den Verkäufer doch besonders günstig möglich und erheblich billiger als die Rückerstattung des Kaufpreises. Wie soll er sich da auf die absolute Unverhältnismäßigkeit aus § 439 III BGB berufen? Das könnte er doch nur, wenn die Beschaffungskosten den ursprünglichen Kaufpreis erheblich überstiegen.

Du musst dem (gewerblichen) Verkäufer die Möglichkeit geben, Dein Handy zweimal nach-bessern (also reparieren) zu können. Dieses Recht kann er für sich beanspruchen. Erst nach dem zweiten erfolglosen Reparaturversuch (wegen des selben Fehlers !) hast Du die Möglichkeit, vom Vertrag zurück treten und Dein Geld zurück verlangen zu können. Allerdings muss (!) er Dir nicht unbedingt den vollen Kaufpreis erstatten. Er kann Dir die Zeit der Nutzung in Rechnung stellen, in der Du das Handy in vollem Umfang nutzen konntest, also eine Nutzungsgebühr in Rechnung stellen.

Lschre78  13.04.2013, 10:51

Das mit der Nutzungsgebühr ist nicht korrekt, da argumentiert wird, dass der Kaufvertrag wegen mißlungener Bringschuld (Generelle Nichterfüllung der Vertragspflicht seitens des Verkäufers) rückwirkend unwirksam, also nie zustande gekommen ist. Somit bleiben auch keine Rechte auf Berechnung einer Nutzung.

Einzig fehlendes oder Defektes Originalzubehör darf wegen Kosten der Wiederbeschaffung in Abzug gebracht werden.

Der Rest ist ENDLICH MAL vollkommen korrekt!

Wenn es dann nochmal kaputt geht, dann hast Du anspruch auf Wandlung - also Neugerät oder Geld zurück.

Zweimal darf der nacherfüllen - also reparieren.

Lschre78  13.04.2013, 10:48

Fast korrekt. Du kannst als Nacherfüllung bereits ein Neugerät verlangen, wenn das den Händler nicht übervorteilt, er also unverhältnismäßig hohe Kosten dadurch hat. Ansonsten gilt beim Rücktritt vom Kaufvertrag, dass dieser komplett rückabgewickelt wird. Komplette Kaufpreiserstattung gegen Herausgabe des kompletten Kaufumfangs.

Der Händler ist natürlich schlau, wenn er dir dann noch ein nettes Angebot für ein Neugerät macht, damit er den Kunden hält.

ichweisnix  13.04.2013, 00:27

Nacherfüllung = Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache ( sprich neues Telefon.)

Wandlung = Rückgabe der Sache und Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung.

Du hast bei Sachmängeln zunächst den Anspruch auf Nacherfüllung - das heißt du darfst dir aussuchen, ob der Händler dir das Gerät repariert oder dir ein funkelnagelneues gibt.

Du hättest dich also überhaupt nicht auf eine Reparatur verweisen lassen müssen. Aber da du dies ja akzeptiert hast, hat der Händler nachgebessert. Wenn er das wie hier zweimal erfolglos getan hat und der Fehler immer noch vorhanden ist, kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten und erhältst dein Geld zurück.

Weiterhin kannst du stattdessen aber auch die Lieferung eines Neugeräts verlangen.

Wenn das Gerät schon 2 mal erfolglos "repariert" wurde und die reklamierten Fehler nicht behoben wurden, hast Du ein Recht auf Wandlung. d.h.: Geld zurück- Ware zurück. Das gilt jedoch nur bei Neukauf und 1. Reklamation innerhalt be Garantie.