15 Monate Heizkosten in Nebenkostenabrechnung?
Hallo Zusammen,
mein Vermieter hat in der Vergangenheit in der Nebenkostenabrechnung immer den Heizintervall von 01.10-30.09 abgerechnet. Jetzt hat aufgrund eines Anbieterwechsels für das Jahr 2017 12 Monat (01.01-31.12) und die drei fehlenden Monate aus 2016 abgerechnet. Das heißt 15 Monate? Ist das Rechtens?
5 Antworten
Vom Gesetz her muss der Abrechnungszeitraum 12 Monate umfassen. Eine Abweichung davon macht die Abrechnung in aller Regel unwirksam.
Die Rechtsprechung billigt aber eine Ausnahme zu, wenn die Abweichung (auch Verlängerung) nur eine einmalige Sache ist mit der Absicht, den Abrechnungszeitraum künftig auf einen anderen Zeitraum zu verlegen, z.b. auf Kalenderjährlich. Der Vermieter muss dies entsprechend erläutert und begründet haben. Dass die Abrechnung trotzdem rechnerisch korrekt und nachvollziehbar sein muss, versteht sich von selbst.
Siehe hierzu das Urteil des BGH vom 27. 07. 2011, Az VIII ZR 316/10.
Vorbehaltlich einer Überprüfung der Abrechnung ist das als Ausnahmefall also rechtens.
Dankeschön für den Stern, schön, dass ich dir helfen konnte.
Dieser Kommentar nützt so für sich genommen gar nichts. Bei den meisten Urteilen liegt es an irgend welchen individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls, warum ein Urteil so ausgegangen ist, wie es entschieden wurde.
Ich kann und will deinen Fal nicht bewerten. Aber ein Vermieter muss allgemein gesagt die Möglichkeit haben, den Abrechnungszeitraum für die Zukunft zu verändern, wenn er dafür sinnvolle und nachvollziehbare Gründe vorbringen kann und die Berechnung nicht zum Nachteil des Mieters ist. Es wäre nicht gerechtfertigt, wenn ihm die Möglichkeit vollständig verwehrt bleiben würde. Das von mir genannte Urteil des BGH bestätigt meine Aussage.
- Der Vermieter hat sich in dem Fall mit der Mieterin geeinigt.
- Geht es in dem Verfahren nicht um Wärmekosten.
- Unterschiedliche Perioden sind genau aus diesem Grund zulässig, so der BGH!
Nein - die Heizkosten für 2016 hätten separat bis spätestens zum 31.12. 2017 abgerechnet werden müssen.
Sich daraus ergebende Guthaben wären zu erstatten - Nachforderungen nicht mehr möglich.
Diese Abrechnung ist aus formellen Gründen unwirksam und deshalb quasi nicht erfolgt.
.... nein, ganz klar und deutlich ausgesungen. 12 Monate, weder weniger noch mehr.
Nur der erste Zeitraum in einem Neubau darf verändert werden, so die Gerichte hiert bei uns. Auch wir wollten einmalig 4 Monate verlängern und sind hochkannt gescheitert.
Die 3 Monate aus 2016 in einer separaten Abrechnung oder zusammen in einer?
Zusammen in der 2017er
Dann ist die komplette Abrechnung, da mehr als 12 Monate Abrechnungszeitraum, unwirksam.
.... nein, so die Urteile gegen mich vor zwei Jahren!