0,61 Promille - Strafe zu erwarten?

4 Antworten

Gem. § 24a StVG ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn du ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration über 0,5 Promille führst. 

Du hattest bei beiden Tests über 0,5 Promille und hast somit eine Ordnungswidrigkeit begangen. 

Beim ersten Mal kostet dies 500 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.
Darüber hinaus könnte es sein, dass du an einem Aufbauseminar teilnehmen musst.

Warum du keine Blutprobe abgeben musstest, kann ich dir auch sagen.

Bei einer Ordnungswidrigkeit wirst du noch einmal mit zur Wache genommen und hast dort nehme ich an, an dem stationären Gerät erneut gepustet. Eine Blutprobe wäre bei einer solchen Ordnungswidrigkeit nicht verhältnismäßig.

Die Dame neben dir hatte vielleicht Ausfallerscheinungen oder beim ersten Pusten einen Wert an die 1,1 Promille, womit dies keine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat entweder nach §§ 315c oder 316 StGB ist. Bei Straftaten muss zu Beweiszwecken eine Blutprobe entnommen werden und das stationäre Gerät ist nicht mehr zulässig.

Ich hoffe ich konnte dir damit helfen. 

Rechne mal mit über 500 € Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot

vertuashct 
Beitragsersteller
 29.03.2017, 19:31

Ok danke. Aber der Umstand dass kein Bluttest gemacht wurde hat mich irritiert. Die Dame neben mir, die auch rausgezogen wurde, hatte 0,9 und musste für ein Blutbild mit auf das Revier. Daher bin ich davon ausgegangen, dass ich nichts mehr zu befürchten habe, weil ich ja gehen durfte... Mal sehen

Crack  29.03.2017, 19:51
@vertuashct

Du durftest gehen weil man Dir nur eine Ordnungswidrigkeit vorwirft, bei der Dame könnte es eine Straftat sein.

Das was @olsen schrieb wird aber definitiv noch folgen, plus 28,50€ Gebühren.

In der Schweiz ist die 0,5 Promille Grenze...da du noch nie Auffällig im Strassenverkehr warst, wirst du mit einer Geldstrafe und einem blauen Auge davon kommen.

Ein zweites Mal kannst du dir aber nicht mehr erlauben, denn dann fällt die Strafe sehr viel empfindlicher aus.

Darum wer fährt der trinkt nicht, gilt ab nun für dich ganz besonders und denke an den Restalkohol.

Hallo vertuashct,

es gibt einige wenige Geräte wie das "Atemalkoholkontrollgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III" dessen Messwerte auch als Gerichtsverwertbar gelten, wenn es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt.

Ordnungswidrig handelt wiederum der, der den Wert von 0,5 Promille überschreitet, aber den Wert von 1,1 Promille unterschreitet und keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen hat.

Auf Dich kommt laut bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog der folgende Bußgeldbescheid zu.

Tatbestandsnummer: 424606

Tatvorwurf: Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration
betrug *) 0,61 Promille.

Ordnungswidrigkeit gem: § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV

Bußgeld: 500,00 Euro plus 28,50 Euro an Verwaltungsgebühren

Punkte: 2

Fahrverbot: 1 Monat

Eintrag als A-Verstoß

Der A-Verstoß hat für Dich zur Folge, dass wenn Du Dich noch in der Probezeit befindest,

  • dass sich die Probezeit um zwei Jahre verlängert und
  • dass ein kostenpflichtiges Aufbauseminar angeordnet wird

Schöne Grüße
TheGrow