§ 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis
Hi,
ich schreib morgen einen BWL-test und bin jetzt ziemlich verwirrt. Was genau bedeutet dieser Auszug aus dem BGB genau:
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen.
Also ich hab das soweit so verstanden, dass der gesetzliche Vertreter einem Minderjährigen die Erlaubnis geben kann, arbeiten zu gehen. Den Rest nicht so. Das heißt doch, dass ein Minderjähriger wenn er die Erlaubnis der z.B Eltern bekommt, arbeiten zu gehen, auch nur dann kündigen kann, wenn die Eltern zustimmen.
Jetzt hab ich hier ein Arbeitsblatt mit diesem Fall: ein 17-jähriges Mädchen zieht mit Zustimmung der Eltern von A nach B um dort eine Ausbildung zu machen. Weil sie ndas Heimweh plagt, bricht sie die Ausbildung ab und fährt zurück nach A. Ihre Eltern meinen: " Das kannst du nicht machen, ohne uns zu fragen!!!" Die Lösung meiner Lehrerin war, dass sie einfach kündigen kann, wann sie will.
WARUM? LAUT DEM OBENSTEHENDEN AUSZUG KANN SIE DOCH NUR DANN KÜNDIGEN, WENN DIE ELTERN ZUSTIMMEN; ODER NICHT? SCHLIEßLICH HAB SIE AUCH DIE ERLAUBNIS FÜR DIE AUSBILDUNG GEGEBEN.
7 Antworten
wir hatten kürzlich so einen Fall und mein Chef (er ist Anwalt) meint, es würde noch die Zustimmung der Eltern zur Kündigung fehlen. Ausbildungsverträge unterliegen nicht dem § 113 BGB, sondern dem § 10 BBIG
Da oben steht "unbeschränkt geschäftsfähig" für solche Geschäfte, die die Eingehung oder AUFHEBUNG eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses betreffen.
Das heißt: Sagt der gesetztliche Vertreter: ja du darfst die ausbildung machen, dann darf der Minderjährige danach alles weitere entscheiden was mit dem Vertrag zu tun hat. Er dürfte z.B. auch vor Beginn der Ausbildung noch sagen ach nee, mach ich doch nicht. Oder in der Probezeit. Oder dann eben normal kündigen.
Geschäftsfähig heißt er darf Geschäfte eingehen, ein Geschäft ist in dem Fall auch eine "Kündigung". und unbeschränkt bedeutet eben, dass es da keine Beschränkung von anderen Seiten (z.B. von den Eltern) gibt.
Deine Lehrerin hat recht: "...so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses...", sie darf wenn sie unbeschränkt geschäftsfähig ist den Vertrag auch kündigen.
Nein, sie darf alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Arbeit (also auch die Kündigung) selbst und ohne Mitbestimmung der Eltern eingehen.
D.h. für die Kündigung ist keine Zustimmung der Eltern erforderlich.
Es steht doch ausdrücklich im Gesetz,dass diese Ermächtigung auch für die Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gilt. Erst Absatz 2 schränkt ein. Nach Deiner Frage ist aber eine Einschränkung nicht erwähnt. Also kann das Mädchen auch das Arbeitsverhältnis kündigen, ohne dass sie ihre Eltern fragen muss. Ob sie dennoch sollte, steht auf einem anderen Blatt.
Ich hab den Satz nicht ganz so geschnallt. ;)