§ 112 BGB
Hallo zusammen,
in § 112, Satz 1 BGB heißt es:
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
Wenn es also möglich ist, die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit zu erlangen, gibt es dann auch ein Gesetz, das besagt, dass man diese auch erlangen kann, ohne hierfür ein Gewerbe anmelden zu müssen?
Für die Tätigkeit, die ich beabsichtige, benötigt man nämlich grundsätzlich kein Gewerbe, muss jedoch voll geschäftsfähig sein. Ich trete jedoch auch nicht in ein Arbeitsverhältnis, von daher ist § 113 ebenfalls nicht zutreffend.
Vielen Dank im Voraus.
7 Antworten
Für Arbeitsverhältnisse bedarf es grundsätzlich keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 107 BGB. Arbeitsverhältnisse obliegen in der Regel keinen rechtlichen Nachteil, eine Einwilligung ist nur bei rechtlich nachteiligen Geschäften nötig.
Eine Zitierung von § 112 BGB ist hier irreführend. Viel eher kann der gesetzliche Vertreter in etwaige rechtlich nachteilige Geschäfte generell einwilligen. So ist auch Immobilienhandel, CFD-Trading und weitere kein Problem für einen Minderjährigen.
Ein selbstständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäft im Sinne des § 112 Abs. 1 BGB bedeutet nicht, dass automatisch ein Gewerbe anzumelden ist. Der Begriff des Erwerbsgeschäftes geht wesentlich weiter als der Gewerbebegriff, wenngleich eine berufsmäßig ausgeübte selbstständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht meist auch ein Gewerbe ist, wobei darunter wohl auch der Freiberuf darunter fällt.
Vielleicht fehlt mir etwas die Vorstellungskraft, aber eine Tätigkeit, die keine selbstständige Tätigkeit und kein Arbeitnehmerverhältnis ist, klingt wohl eher hypothetisch.
Eigentlich ist doch der §112 BGB verständlich. Allerdings gibt es weitere Rechtstitel, die den § 112 einschränken. Es wäre z.B. dir nicht erlaubt den Handwerksbetrieb deines Vaters weiterzuführen, wenn dazu eine Meisterprüfung notwendig wäre. Auch freiberufliche Tätigkeiten können nicht ausgeführt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen dafür notwendig wären. Beispiele wäre die Tätigkeit als Steuerberater, Arzt oder Notar.
Auch gilt der § 112 nicht bei Grundstückgeschäften, es greift aber der letzte Satz und man kann im Einzelfall die Genehmigung des Familiengerichtes einholen.
Wie sieht es mit dem Handel mit Wertpapieren aus? Kann man hierfür die Genehmigung des Familiengerichts einholen?
Ein selbständiger Betrieb muss nicht zwingend ein Gewerbe sein. Es kann auch eine freiberufliche Tätigkeit sein, z.B. als Künstler oder Schhriftsteller. Für die meisten Freien Berufe braucht es aber auch fachliche Qoalifikationen, die ein Minderjähriger aus zeitlichen Gründen kaum schon haben kann....
Ist eine freiberufliche Tätigkeit auch z.B. der Handel mit Wertpapieren?
Nein, Handel ist immer Gewerbe und kann nie ein Freier Beruf sein.
Es gibt aber numal Geschäfte, zu denen ein Gewerbe nicht nötig ist, z.B. wie o.g. freiberufliche Tätigkeiten, aber auch z.B. der Handel mit Wertpapieren. Da ich jedoch nur mit meinem eigenen Geld handle, wäre ein Gewerbe hierfür ja eigentlich sinnfrei. Eebenso wie die Tatsache, dass das die einzigste Möglichkeit ist, als Unter-18-Jähriger den Handel mit Wertpapieren zu betreiben. Was gibt es denn noch außer freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit, was man als selbstständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts bezeichen kann?
Handel mit Wertpapieren zum Zwecke der Verwaltung des eigenen Vermögens ist kein Gewerbe - und nur das täte der Fragesteller gern.
Verwaltung eigenen Verrmögens ist aber auch keine freiberufliche Tätigkeit...
Wie schon bereits erwähnt, ist der Begriff Erwerbsgeschäfts weit zu fassen. Das Wesentliche wurde schon von anderen angesprochen, jedoch muss ich hinzufügen, dass kein Familiengericht in Deutschland für den selbstständigen Handel mit Wertpapieren o.g. Genehmigung erteilen wird. Die Risiken sind einfach zu hoch, weswegen man dem Minderjährigenschutz den Vorzug geben wird.
Sicher, theoretisch ist das schon möglich. Aber diese Anträge sind in der gerichtlichen Praxis ziemlich selten. Und noch seltener gehen sie durch. Aber ein Versuch schadet auf jeden Fall nicht.
Die Risiken sind einfach zu hoch, weswegen man dem Minderjährigenschutz den Vorzug geben wird.
Da wird man ja in Grund und Boden geschützt... Aber ja, haben sie denn theoretisch die Möglichkeit, das zu tun?
Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit gilt nur für Handlungen innerhalb des Gewerbes, also wenn du eine Firma besitzt und Ware bestellst usw. Sobald du privat handelst tritt die beschränkte Geschäftsfähigkeit wieder in Kraft.
Nein eigentlich nicht. Dafür bräuchtest du einen Gesetlichen Vertreter. Ich weiß ja nicht was du machen willst.
Das ist eben meine Frage. Gibt es eine Möglichkeit, auch für private Handlungen die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit zu erlangen?
Nein. Soweit ich mich spontan erinnere ist das auch durch Heirat nicht möglich.
Selbst für den 112 müssten ja deine gesetzlichen Vertreter einverstanden sein - dann kannst du sie genauso gut darum bitten, dir die einzelnen Rechtsgeschäfte zu genehmigen.
Wenn es sich allerdings um Rechtsgeschäfte handelt, die selbst mit deren Zustimmung nicht auf meinen Namen getätigt werden können... Zum Beispiel der Handel mit Wertpapieren.
Dann sind trotzdem immer noch *auch* deine Eltern erforderlich. Was genau ist also deine Frage?
Ist es möglich, die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit auch für Tätigkeiten zu erlangen, für die man grundsätzlich kein Gewerbe benötigt? Es wäre ja eigentlich sinnfrei, wenn die Eröffnung eines Gewerbes die einzigste Möglichkeit für eine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit ist.
Ich habe bisher keine Bank gefunden, die mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretern dem zustimmt, da die rechtliche Lage ohne Zustimmung des Familiengerichts zum selbstständigen Betriebs eines Erwerbsgeschäfts so ist, das Unter-18-Jährigen jeglicher Handel untersagt wird. Daher wäre wohl die einzigste Möglichkeit, eine solche "Sondergenehmigung" beim Familiengericht zu beantragen. Doch was zählen die alles zum selbstständigen Betriebs eines Erwerbsgeschäfts?