HUK / Aachener Bausparkasse kündigt Altverträge der HUK (W Tarif)

Hallo,

folgende Situation liegt aktuell aus gegeben Anlass bei uns vor:

Wir waren bei HUK Coburg Bausparkunde (W Tarif mit 4% Verzinungs). Die HUK Bausparkasse ist jetzt mit der Aachener Bausparkasse zusammengegangen. Heute flattert wie wohl bei anderen Bausparkunden auch ein Brief ins Haus, dass der Bausparvertrag gekündigt werden soll mit der Begründung, dass die Bausparsumme erreicht wird und der Vertrag zur Auszahlung bereitsteht. Mir ist bekannt, dass die Bausparkasse nach aktuellen Urteilen den Vertrag kündigen darf sobald die Bausparsumme erreicht ist.

Bei uns ist das meiner Meinung aber anders. Ich habe die Einzahlunen in den Bausparer schon vor 3 Jahre gestoppt. Die Bausparsumme ist daher bislang nicht erreicht - auch mit der jährlichen Verzinsung.

Die HUK/Aachener Bausparkasse begründet jetzt die Kündigung damit,** dass mit dem zu zahlenden Bonuszins (dieser wird am Vertragsende gezahlt und hat eigentlich nichts mit der jährlichen Verzinsung zu tun, die Bausparsumme erreicht sei.**

Darf Sie den Bonuszins, der am Vertragsende (bei Verzicht auf das Dahrlehn) fällig wird mit in die Berechnung der gesamten Bausparsumme berückscihtigen? Ist das rechtlich sauber?

Also z.B.

  • 10 T € BSP Summe
  • eingezahlt sind aktuell 8.5 T€,
  • jährliche Zinsen von 340 €.

Ergäbe ja eigentlich ein neus Bausparguthaben von 8.84 T € - damit dürfte die HUK / AAchener den Vertrag nicht kündigen - da die Bausparsumme nicht erreicht ist.

Durch den am Vertragsende fälligen Bonuszins (bei Verzicht auf das Dahrlehn) käme man natürlich über 10 T€. Da wir aber noch nicht gekündigt haben dürfte dieser ja gar nicht berücksichtigt werden.

...zur Antwort

Ich stand gerade vor derselben Frage. Entscheidend ist zunächst, was im Mietvertrag vereinbart ist. Bei mir wurde ein Muster-Mietvertrag von Haus & Grund verwendet, in dem sinngemäß steht: Die Miete ist zum 3. Werktag des Kalendermonats zu zahlen, maßgeblich ist der Eingang auf dem Vermieterkonto.

Meiner bescheidenen Meinung nach sollte man in diesem Fall den Online-Dauerauftrag vorsorglich am 1. des Monats aufgeben, und zwar bis Überweisungs-Annahmeschluss der jeweiligen Mieterbank. Warum? Angenommen, der 1. ist ein Freitag. Dann müsste das Geld am Montag da sein, weil der Sonntag nicht als Werktag zählt (§ 193 BGB), der Samstag aber schon. In § 193 BGB steht zwar zum Samstag das glatte Gegenteil, der Bundesgerichtshof setzt sich aber darüber hinweg (BGH VIII ZR 206/04), weil heutzutage an Samstagen meist gearbeitet werde (ob der BGH das auch auf sich selbst bezieht?). Zwar ging es in dem Fall um den Zugang einer Kündigung, und die Post arbeitet ja samstags im Gegensatz zu Banken tatsächlich, so dass man argumentieren könnte, die Entscheidung sei nicht einschlägig. Trotzdem ist es nicht unriskant, gegen eine BGH-Entscheidung anzustinken. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang auch daran, dass ein zweimaliger Mietverzug in Folge ein außerordentlicher Kündigungsgrund ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB). Die Bank muss jedenfalls Online-Überweisungen in Euro und innerhalb Deutschlands spätestens am folgenden Bankarbeitstag gutschreiben (§§ 675s, t BGB). Dabei ist noch zu beachten, dass viele Banken bereits um 12, 14 oder 16 Uhr Annahmeschluss für Überweisungen haben. Da nun die Bank samstags keine Überweisungen bearbeitet, der Tag aber beim BGH - wohl - als Werktag zählt, müsste die Überweisung somit am Freitag, also dem 1., zur je nach Bank pünktlichen Tageszeit rausgehen.

Es bleibt theoretisch ein Restrisiko, wenn die Bank an weiteren Werktagen nicht arbeitet (z.B. wegen eines Landes-Feiertags) oder sich solche Tage gar verketten. Gegen solche Einzelfälle kann man aber meiner Ansicht nach wenig machen, wenn man zweckmäßigerweise einen Dauerauftrag einrichten will. Denn sonst müsste man die Überweisung ja vorsorglich ewig vordatieren.

Viele Grüße - Jonas (Rechtsreferendar)

...zur Antwort

Ja, die bist Du. Durch den Garagenvertrag gibst Du alle Deine Rechte auf.

Das ist nur ein Instrument der Post, um ihre Zustellquote zu erhöhen.

...zur Antwort