Welche Angaben in Anlage N-AUS bei teilweisem Aufenthalt im Ausland?
Ich war ab Ende 2016 für 11 Monate in Neuseeland und habe dort auch im Rahmen des Working Holiday Visums gearbeitet. Dort habe ich Steuern bezahlt und auch eine Steuererklärung gemacht. Ein DBA besteht mit Neuseeland. Vorher habe ich bereits in Deutschland gearbeitet.
Jetzt stehe ich vor dem Problem, ob ich die Anlage N-AUS ausfüllen muss, da mein "Wohnsitz" oder zumindest der "Mittelpunkt der Lebensinteressen" für die Zeit im Ausland war und z.B. auch die Krankenversicherung hier in Deutschland abgemeldet war.
Angenommen ich muss die ausfüllen, was genau muss wo rein? Z. 35: Ist das der deutsche Arbeitslohn? Denn nur für den habe ich ja eine Lohnsteuerbescheinigung. Z.36 wäre dann das im Ausland verdiente Geld, richtig? "Direkte Zuordnung": Als Beispiele stehen in der Erklärungen nur Zusatzleistungen wie Reisegeld. Ist denn aber nicht der Lohn für die Arbeit, die im Ausland für einen ausländischen Arbeitgeber erbracht wurde auch direkt zuzuordnen? Das selbe mit dem deutschen Lohn, da ich im Ausland nicht für einen deutschen Arbeitgeber tätig war. Z. 46/47: Das wäre die Summe der tatsächlichen Arbeitstage in D und NZ, bzw. die nur in NZ. Wobei eigentlich das gerade aufgrund der Gelegenheitsjobs in NZ schwer festzulegen und schon gar nicht überprüfbar ist.
Was mich wundert: Ich habe meinen deutschen Lohn in Z. 35 und meinen NZ Lohn in Z. 36 eingetragen und die Arbeitstage in Z. 46/47 versucht genau zu bestimmen. Jetzt erhalte ich in der Rechnung "Summer steuerfrei zu stellender ausländischer Arbeitslohn" mehr als ich tatsächlich im Ausland verdient habe. Das kann nicht richtig sein, oder? Auch der Hinweis, dass die Differenz in Nr.3 der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen ist verwirrt mich, da ich doch Nr. 3 schon in Z.35 eintragen sollte. Beißt sich die Katze da nicht in den Schwanz?
1 Antwort
Ich war ab Ende 2016 für 11 Monate in Neuseeland
Also hattest Du in 2016 einen Wohnsitz in Deutschland. Damit ist Dein Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig, ausser es wäre durch das DBA von der deutschen ESt freigestellt.
Aber auch dann unterliegt es hier dem Progressionsvorbehalt.
35: Ist das der deutsche Arbeitslohn?
Ja.
Z.36 wäre dann das im Ausland verdiente Geld, richtig?
Ja.
Ist denn aber nicht der Lohn für die Arbeit, die im Ausland für einen ausländischen Arbeitgeber erbracht wurde auch direkt zuzuordnen? Das selbe mit dem deutschen Lohn, da ich im Ausland nicht für einen deutschen Arbeitgeber tätig war.
Ja, aber das ist hier nicht die Frage, sondern es geht darum, ob die Zahlungen bestimmten Ausgaben direkt zuzuordnen sind. Das sie dem Inland, oder Ausland direkt zuzuordnen sind, ergab sich ja schon aus den Zeilen 35 und 36.
Was mich wundert: Ich habe meinen deutschen Lohn in Z. 35 und meinen NZ Lohn in Z. 36 eingetragen und die Arbeitstage in Z. 46/47 versucht genau zu bestimmen.
Die Zeilen 46 ff sind nur auszufüllen, wenn sich die ausländischen Einkommensteile nicht aus den Unterlagen genau ergeben.
Hi, ich hoffe, ich kann dich auf diesem Weg noch erreichen. Ich versuche gerade die Anlage N-AUS auszufüllen und stehe nun bei meiner Steuererklärung ebenfalls vor dem Problem, dass sich im Feld "Summe steuerfrei zu stellender ausländischer Arbeitslohn" mehr als der tatsächliche ausländische Verdienst nach der Formel errechnet. Wie bist du damals damit umgegangen? Hatte das seine Richtigkeit oder wurde das vom Finanzamt beanstandet? Vielen Dank im Voraus!
Vielen Dank, das hilft bereits.
Wenn ich dort nichts eintrage, sagt ELSTER mir, dass in Feld 50 nichts eingetragen ist, obwohl DBA (Feld 5) angekreuzt ist. Dort bin ich mir sicher, dass das der Fall ist, da ich mehr als 183 Tage in NZ war und demnach dort steuerpflichtig war und mit NZ ein DBA besteht.
Da Feld 50 ein automatisch berechnetes Feld ist, muss ich die Tage (46 f.) angeben. Und damit kommt wieder das unplausible Ergebnis heraus (steuerfreier ausländischer Lohn > ausländischer Lohn).