Was darf ein neuer Vermieter dem ausziehenden Mieter an kosten auferlegen?
Hallo,
meine Eltern wohnen seit ca 30 Jahren in einer großen Mietwohnung, die sehr günstig von einem Familienfreund vermietet wurde.
Nun hat dieser das Haus an jemanden aus seiner Verwandschaft verkauft, welche sowohl den Zustand des Hauses als auch die günstigen Konditionen, die meine Eltern hatten kannten.
Meine Eltern ziehen nun kurz darauf aus der Wohnung aus. Nun kommt der neue Vermieter und will die Wohnung schnell wieder renovieren und neu Vermieten. Das Haus ist aber ziemlich alt und so Sachen wie das 30 Jahre alte Parkett sind ziemlich heruntergekommen, dafür möchte er jetzt Geld haben. Zum Beispiel Malerkosten und Schaden am Parkett, obwohl wahrscheinlich eh neues verlegt werden soll. Was kann er da alles verlangen, bzw. welche Kosten müssen meine Eltern nicht mehr tragen ?
Vielen Dank schonmal für eure Zeit
2 Antworten
Letztendlich muss man sich den Mietvertrag genau anschauen. Bei einem 30 Jahre alten Vertrag dürften vermutlich fast alle Klauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam sein. Alle Renovierungen die über Schönheitsreparaturen hinaus gehen sind sowieso Sache des Vermieters.
Sprich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit können deine Eltern die Wohnung einfach besenrein übergeben und müssen gar keine Kosten tragen. Ausnahme sind natürlich Schäden die über den normalen Gebrauch hinaus gehen, mutwillig entstanden sind etc.
Unabhängig davon, ob es eine wirksame Schönheitsreparaturklausel gibt (beim 30 Jahre alten Mietvertrag eher unwahrscheinlich) gehört das Schleifen von Parkettböden NICHT zu den Schönheitsreparaturen sondern zur normalen Abnutzung, welche mit der Miete abgegolten ist. Deine Eltern müssen das definitiv nicht bezahlen!
Es ist genau wie Stevo schreibt. Der Parkettboden ist sowieso schon raus. Und auch sonst sind Schönheitsreparaturen erstmal Sache des Vermieters, außer er hat sie im Mietvertrag rechtsgültig auf den Mieter übertragen. Das ist bei einem 30 Jahre alten Vertrag sehr unwahrscheinlich. Und der neue Vermieter übernimmt automatisch den bestehenden Mietvertrag und muss sich an diesen halten.
SWchlicht und ergreifend - der Mietvertrag der Eltern wird nicht einmal einen Anspruch auf Ersatz der Schönheitsreparaturen geben , da in solchen Altverträgen regelmäßig noch Schönheitsreparaturen nach starren Fristen gefordert wurden.... sprich Bad und Küche alle 2 - 3 Jahr, Wohn-u. Schlafzimmer alle 5 Jahre und andere Räumlichkeiten alle 7 Jahre - und das ist lt. BGH_urteil auch bei solchen Altverträgen nicht mehr zulässig.
Nach 30 Jahren ist ein Parkett nun einmal abgewohnt .... und da kann ein Vermieter keinen "Schadenersatz" vom Mieter fordern.
https://www.ruv.de/newsroom/infocenter/parkettschaeden
Insgesamt dürfte es ausreichen besagte Wohnung besenrein zu übergeben.
Zu Schäden, die über den Gebrauch hinausgehen: ZB ist beim Balkon das Parkett ziemlich kaputt, allerdings wurde da in den 30 Jahren auch nie was Instandgehalten, zB abgeschliffen oder so, inwiefern zählt so etwas ? Und wie steht es um vorherige Vereinbarungen mit dem früheren Vermieter und darf der neue neue Forderungen stellen, auch wenn er vor dem Kauf der Wohnung den Zustand kannte ? Wieder auf das Parkett bezogen, der frühere Vermieter wollte nie daran etwas machen, der neue Vermieter wurde vor dem Kauf durch die Wohnung geführt und auch dort wo die Schäden sind.
Danke nochmal !