Wann beginnt Verzug?
Ein Honorarvertrag wird bis zum 3. Des Monats abgerechnet und zum Ende des selben Monats bezahlt. Gilt eine Zahlung bis 31. Des Monats als nicht getätigt am 1. Des Folgemonats als zuspät gezahlt, wenn der 31. Ein Sonntag ist?
2 Antworten
Die Frage ist, gilt Eingangsdatum oder Überweisungsdatum.
Wenn das Überweisungsdatum gilt und du heut noch überweist, dann ist es nicht zu spät. Gilt das Eingangsdatum des Geldes beim Empfänger, dann ist es zu spät, weil er das Geld frühestens am 02. hat.
Z.B. Muss eine Miete bis zum 3. Werktag angewiesen sein, nicht beim VM eingetroffen sein.
Also Vertrag lesen, steht da bis Monatsende angewiesen oder bis Monatsende beim Empfänger.
Zunächst mal zitiere ich §193 BGB: "Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag."
Du hast eine Rechnung am 03. eines Monats erhalten. Nach §286 BGB bist Du in Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung.
Leider erwähnst Du jedoch nicht, was der Vertrag bzw. die Rechnung in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten aussagen. Steht dort "zahlbar innerhalb von 30 Tagen" oder etwas Vergleichbares?
Der Standardfall wären die 30 Tage ab dem 03. des Monats, d.h. bei einem Monat mit 31 Tagen wärst Du ab dem 02. des Folgemonats in Verzug.
Nächste Frage: was ist hierfür vereinbart? Sofern im Honorarvertrag bei Verzug von Zahlungen nicht eine Vertragsstrafe oder andere Maßnahmen vereinbart wurden, folgt aus "sich mit der Zahlung im Verzug befinden" zunächst nichts (außer daß Verzugszinsen nach §288 BGB berechnet werden können). Sind besondere Vertragsstrafen vereinbart, so würden diese automatisch ab dem ersten Tag, an dem Du Dich in Verzug befindest, greifen. Verzug kann jedoch auch geduldet werden, wenn die Zahlung plausiblerweise in absehbarer Zeit erfolgt. Das ist eine Kulanzentscheidung des Gläubigers.
Die Zahlungsrichtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr spezifiziert als Erwägungsgrund 17 "Die Zahlung eines Schuldners sollte als verspätet in dem Sinne betrachtet werden, dass ein Anspruch auf Verzugszinsen entsteht, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht über den geschuldeten Betrag verfügt [...]." Der Standard wäre daher das Eingangsdatum des Betrags beim Gläubiger. Dies ist im Einklang mit der Festlegung verläßlicher Bearbeitungszeiten für SEPA-Überweisungen. Das Risiko der Überweisungslaufzeit liegt damit standardmäßig beim Schuldner.
Für eine Antwort fehlen daher wesentliche Informationen.