Vertretungsrecht der Ehefrau bei Mitarbeit im Betrieb des Mannes?
Wenn die Ehefrau kurzfristig im Betrieb des Mannes mitarbeiten muss, ist sie dann auch als Ehefrazu berechtigt, den Mann zu vertreten oder für seinen Betrieb aufzutreten? Oder muss sie dafür separat bevollmächtigt worden sein oder z. B. Prokura haben?
2 Antworten
In Ihrer Eigenschaft als Ehefrau ist sie zu gar nichts berechtigt. Stelle dir einen Richter, Chirurgen oder Architekten vor, dann wird das auch klar.
Nur gilt in banaleren Fällen der Grundsatz "wo kein Kläger, da kein Richter". Wenn also die Bank die Bezahlung von Rechnungen mit der Unterschrift der Frau "i.A." oder auch "i.V." akzeptiert, braucht es keine offizielle Prokura. Generell kann man vieles durch eine Bevollmächtigung regeln, was dann auch offiziell wirksam ist. Kurzfristig ist sicher dies das Mittel der Wahl.
Wenn sie aber ohne Wissen des Mannes handelt, kommt ein Fehler rein. Die Eigenschaft als Ehefrau berechtigt auch bei einem Bauchladen zu nichts.
Ihre Stellung als Ehefrau berechtigt sie natürlich nicht. Hier kommt es auf die Art des Unternehmens an, Einzelunternehmen, Personen - oder Kapitalgesellschaft, welche Art der Bevollmächtigung am zweckmäßigsten ist.