Liebe Community,
ich habe eine Frage zu freiberuflicher Tätigkeit, der Anmeldung derer und der zugehörigern Steuererklärung. Ich würde mich über Eure Kommentare freuen. Folgende Situation:
Ich hatte letztes Jahr (2014) Einnahmen auf freiberuflicher Tätigkeit (beritebswirtschaftliche Beratung: Konzeption eines Vertriebstools), ohne die Aufnahme dieser Tätigkeit vorher angemeldet zu haben. Nun habe ich bereits hier im Forum gelesen, dass ich das im Zuge der Steuererklärung "nachholen" könnte. Dass also das Finanzamt das Versäumnis nicht weiter verfolgt sondern mit Eingang der Steuererklärung so tut, als ob die Anmeldung erfolgt wäre, und die Erklärung entsprechend bearbeitet. Aber: Es war nur ein einziger winziger Auftrag, ich bleibe unter 410 Euro Gewinn und müsste demnach - so glaube ich - gar keine Steuererklärung machen. Habe sonst nur Einkünfte aus Angestelltenverhältnis (ca. 14.000 Euro). Ist das soweit korrekt? Und: Was würdet Ihr mir raten? Kann/soll/muss ich die Tätigkeit rückwirkend anzeigen, ohne dafür die Steuererklärung zu nutzen?
Nächstes, damit zusammenhängendes Thema: Die Rechnung, die ich geschrieben habe, war, so wie ich das inzwischen sehen, nicht rechtens, weil keine Angabe der Steuernummer erfolgte, weil ich ja gar keine Steuernummer hatte. Es hat sich aber niemand beschwert, das Unternehmen hat bezahlt. Müsste ich jetzt allein deshalb rückwirkend die Tätigkeit anmelden, da mir das Versäumnis ja jetzt bewusst ist - also um eine Steuernummer zu erhalten, um die Rechnung zu korrigieren, dann aber unter Umständen gar keine Steuererklärung damit zu machen?
Vielen Dank vorab für Eure Hilfe!
Lieben Gruß, Knud2015
Die 410€ gelten nicht für Kapitaleinkünfte. Bei Kapitaleinkünften ohne Steuerabzug, egal ob inländische oder ausländische, bist du ab dem ersten Euro zur Abgabe verpflichtet.