Vermögensausgleich - Mann rechnet sich "arm"
Eine Bekannte von mir steht kurz vor der Scheidung. Ihr Noch-Ehemann ist sehr gut verdienend, sie hat in der Ehe nicht gearbeitet. Nun hat er eine Erklärung zum Vermögensausgleich abgegeben. Ergebnis: Sein Anfangsvermögen ist durch geschickte Manipulationen weitaus höher als sein Endvermögen zum Zeitpunkt der Trennung.
Die Eheleute haben beide äußerst sparsam in der Ehe gelebt, keine großen Anschaffungen getätigt. Luxusleben Fehlanzeige.
Der Mann hatte über viele Jahre das Online-Sparkonto seiner alten Mutter verwaltet und hauptsächlich sein eigenes Geld auf ihrem Konto angelegt, um Zinsertragssteuer zu sparen. Die Mutter ist inzwischen seit mehreren Jahren verstorben, das Online-Konto wurde aber von ihm weiter zu diesen Zwecken genutzt. Nun argumentiert der Mann, er habe vorgezogenes Erbe seiner Mutter erhalten, was dem Anfangsvermögen zuzurechnen sei. Eine während der Ehe geerbte Immobilie von der Mutter hat er stattdessen nicht angegeben. Die Mutter kann zu dieser Angelegenheit nicht befragt werden, weil sie ja verstorben ist. Andere Angehörige, die dazu etwas sagen könnten, gibt es nicht.
Die Ehefrau ist mittlerweile ziemlich mittellos und kann keinen Finanzexperten oder Wirtschaftsdetektiv bezahlen, der diesen Machenschaften auf den Grund geht. Sie weiß, daß es so war, aber sie kann die finanziellen Transaktionen nicht durch Unterlagen belegen. Ihr ist nicht bekannt, daß es das behauptete vorgezogene Erbe gegeben hat.
Bei ihrem Rechtsanwalt rechnet sie nicht damit, daß er diesen Dingen intensiv auf den Grund gehen wird. Die Unterlagen, die der Ehemann eingereicht hat, sind so umfangreich und kompliziert, daß der Rechtsanwalt wie auch der Richter wahrscheinlich damit genauso überfordert sein werden wie die Ehefrau.
Meine Bekannte ist sehr verzweifelt, weil sie sich richtig über den Tisch gezogen fühlt. Wie kann meine Bekannte sich wehren? Hat jemand einen gescheiten Tipp?
1 Antwort
Schenkungen, vorgezogenes Erbe und Erbschaften werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Es spielt daher keine Rolle, welcher Art der Vermögensübergang war, die Berechnung ist korrekt.
Die Bekannte kann allerdings von Ihrem Mann verlangen, die Erträge aus dem Online-Konto offenzulegen, da die Zinsen daraus ehezeitig den gemeinsamen Erträgen zuzurechnen sind. Insbesondere sind damit auch Abflüsse aus dem ehegemeinsamen Konto zu berücksichtigen. In diesem Zuge wären ja auch aus den letzten 10 Jahren die Einzahlungen und Transaktionen ersichtlich ;-) Liefert der Mann dies nicht, so kann das von der Bank für die letzten 10 Jahre angefordert werden.
Gibt es dort nun Einzahlungen des Mannes, so ist klar zu belegen, daß dies nicht nur das Vermögen der Mutter war, sondern auch des Noch-Ehemannes.
Erbschaften von Immobilien sind notariell durchzuführen, d.h. auch hier kann man über den Grundbuchnotar des Ortes die Dokumente bekommen.
Die Bekannte soll die entsprechenden Unterlagen über ihren Anwalt/ihre Anwältin anfordern und zur Not eine gerichtliche Verfügung zur Offenlegung erwirken.