Unterhaltspflicht Schwiegereltern
Hallo,Ich habe folgende Frage(n), die in der einen oder anderen Variante hier bereits diskutiert wurde(n), dennoch bitte ich um Hilfestellung bzgl. nachstehender Situation:
Meine Partnerin und ich wollen diesen Sommer im Juni heiraten. Wir haben einen Sohn und gemeinsames Sorgerecht. Meine Schwiegereltern sind beide Hartz IV Empfänger. Dies wird sich vermutlich auf absehbare Zeit nicht ändern. Meine Partnerin hat eine EUR 400,-- Stelle - ich dagegen habe eine Bürotätigkeit und verdiene ganz gut. Nun zur Frage(n): Bin ich als Schwiegersohn unterhaltspflichtig gegenüber meinen Schwiegereltern die Harz IV Leistungen erhalten. Da ich über ein rel. hohes Einkommen verfüge würde bei einer Heirat der Unterhaltsanspruch meiner Frau eine Rolle spielen? Würde ich für die Schwiegereltern finanziell aufkommen müssen obwohl ich kein verwandter ersten Grades bin? Wenn ich die Meinungen im Forum zu anderen Unterhaltsverpflichtungen (z.B. bzgl. Pflegeheim) richtig deute, bleibt das Vermögen in jedem Fall unangetastet. Wäre dies auch bei der o.g. Situation der Fall (z.B. müsste ich mit meinem Vermögen über bereits geleistete Hartz IV Leistungen der Schwiegereltern aufkommen die sie vor der Ehe erhalten hatten?).
Ich war bis jetzt der Meinung dass im Sinne der Sozialhilfe Schwiegertöchter/-söhne nicht unterhaltspflichtig sind? Vielen Dank für Eure Unterstützung!
Gruss Chris500
1 Antwort
dazu gefunden:
In seinen neusten Entscheidungen scheint der Bundesgerichtshof aber von dem Grundsatz, dass Schwiegerkinder nicht für den Unterhalt der Schwiegereltern aufkommen müssen, abzurücken . Die entsprechenden Entscheidungen sind für den Laien unverständlich und für den Juristen teilweise nicht nachvollziehbar, Einerseits sagt der BGH in diesen Entscheidungen, dass die Schwiegerkinder nicht zum Unterhalt herangezogen werden dürfen, stellt andererseits jedoch auf das Gesamtvermögen und Gesamteinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und seines Ehegatten ab. Verdient der Ehegatte gut und / oder hat dieser Vermögen, so muss das unterhaltspflichtige Kind (hier die Tochter) aus ihrem unterhalts- und Taschengeldanspruch einen Kostenbeitrag für die Heimunterbringung ihrer Eltern zahlen.
BGH Urteil vom 15. Oktober 2003 Az: XII ZR 122/00
http://www.baczko.de/rechtsinformationen/unterhalt_fuer_eltern/wer_muss_aufkommen/index_ger.html